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   BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14   

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BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14 (https://dejure.org/2013,43189)
BPatG, Entscheidung vom 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14 (https://dejure.org/2013,43189)
BPatG, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14 (https://dejure.org/2013,43189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 PatKostG, § 2 Abs 1 PatKostG, § 62 ZPO
    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei Mehrheit von Beschwerdeführern - keine gebührenrechtliche Privilegierung von Patentinhabern

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei Mehrheit von Beschwerdeführern - keine gebührenrechtliche Privilegierung von Patentinhabern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei Mehrheit von Beschwerdeführern - keine gebührenrechtliche Privilegierung von Patentinhabern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 227
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08

    Schweißheizung

    Auszug aus BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14
    Die genannte Regelung ordnet somit eine Mehrfachzahlung der Beschwerdegebühr entsprechend der Anzahl der Rechtsmittelführer an - und zwar insbesondere auch für den Fall, dass eine Beschwerde gemeinsam durch einen Vertreter eingelegt wird (vgl. hierzu auch: BGH GRUR 2011, 509, 510, Rz. 14 ff. - "Schweißheizung"; Busse/ Engels , PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 24).
  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14
    Dieser Vortrag wäre grundsätzlich beachtlich, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine GbR durchaus ein teilrechtsfähiges Gebilde darstellen kann, selbst Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten eingehen kann (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 594, 595, Rz. 10 ff. - m. w. N.).
  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14
    Dabei wäre ein solcher mit Schriftsatz vom 29. November 2013 erfolgter Vortrag selbst dann als verspätet zu bewerten, wenn man die dem vorliegend angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung wegen eines unvollständigen oder missverständlichen Gebührenhinweises als fehlerhaft ansehen müsste (vgl. hierzu BGH GRUR 1982, 414, 416 f. - "Einsteckschloss").
  • BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen

    Für diese Auffassung sprechen sowohl die systematisch-historische Auslegung unter Hinzuziehung der Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (a.A. BPatG GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169 und BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz und auch Deichfuß, GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen" dort unter III 2. a) dd)).

    Die angefochtene Ausgangsentscheidung vom 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14 (GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169), hätte nämlich nicht vom Beschwerdesenat, sondern gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vom Rechtspfleger getroffen werden müssen.

    Entgegen der Auffassung des Erinnerungsprüfers im vorliegenden Verfahren und entgegen der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundespatentgerichts gemäß Beschluss vom 3. Dezember 2013 im Verfahren 10 W (pat) 17/14 und letztlich auch entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 (= GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; im Sinne dieser Entscheidung argumentiert auch Deichfuß in GRUR 2015, 1170 "Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen") sind die beiden Inhaber der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke nicht als zwei "Antragsteller" i. S. v. Absatz 2 der Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses mit der entsprechenden zweifachen Zahlungsverpflichtung zu behandeln, sondern lediglich als ein "Antragsteller".

    Ferner kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer als gemeinschaftliche Rechteinhaber in Bezug auf die angegriffene Marke eine solche Erinnerungsgebühr (so die Auffassung des Senats) oder zwei solche Gebühren zu bezahlen gehabt hätten (so die Auffassung in den genannten Entscheidungen des BPatG vom 3. Dezember 2013, - 10 W (pat) 017/14 und des BGH - Mauersteinsatz).

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Das Patentgericht hat seine Entscheidung (GRUR-RR 2014, 227 = …
  • BPatG, 25.11.2016 - 18 W (pat) 197/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Mikroskopiersystem zum Scannen einer

    Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2013 in dem Verfahren 10 W (pat) 17/14 hingewiesen, in welcher der 10. Senat festgestellt hat, dass die Beschwerde als nicht erhoben gelte.

    Ebenso wie in diesem Verfahren sei auch in dem Verfahren 10 W (pat) 17/14 für zwei Patentinhaberinnen nur eine Beschwerdegebühr i. H. v. 500, 00 EUR gezahlt worden.

    Bis zu dieser Entscheidung war die Praxis im Bundespatentgericht uneinheitlich, wie sich aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts in dem der BGH-Entscheidung vorausgegangenem Beschluss vom 3. Dezember 2013 ergibt (vgl. BPatG 10 W (pat) 17/14).

  • BPatG, 23.09.2016 - 8 W (pat) 14/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Fahrzeugantriebsstrang" - zur Anzahl der

    Denn dort war in der Einzugsermächtigung, die der Beschwerdeschrift beigefügt war, in der Rubrik "Name des Schutzrechtsinhabers" lediglich ein Beteiligter ohne zusätzliche Angaben genannt worden (vgl. BPatG, BPatGE 54, 108, Beschl. v. 03.12.2013, Az. 10 W (pat) 17/14 - Satz von Mauersteinen).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 15/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Mit "Antragsteller" ist der "Beschwerdeführer" gemeint, weil es in Abschnitt I um "Beschwerdeverfahren" geht (BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, GRUR-RR 2014, 227, Rn. 12 - Satz aus Mauersteinen; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11).
  • BPatG, 11.02.2016 - 29 W (pat) 118/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rich meets Beautiful" - mehrere Markenanmelder -

    b) Das DPMA hat bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch mehrere Personen, die die Marke gemeinsam angemeldet hatten, die Bezahlung lediglich einer einzigen Gebühr - trotz des entgegenstehenden Gesetzeswortlauts und der entsprechenden Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung - akzeptiert; dies ist von den Markensenaten des BPatG bisher unbeanstandet geblieben wie i. Ü. auch von den technischen Senaten in den vergleichbaren patentrechtlichen Beschwerdeverfahren bis zum Beschluss des 10. Senats vom 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14, der Gegenstand der klarstellenden Entscheidung des X. Senats des BGH war.
  • BPatG, 28.11.2016 - 19 W (pat) 18/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" - zur

    Mithin hat jede der beiden Anmelderinnen Beschwerde eingelegt, und nicht nur eine von beiden, wobei im letzteren Fall die andere - lediglich - als notwendige Streitgenossin und weitere Beteiligte (gemäß § 62 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG) dem Beschwerdeverfahren beizuziehen wäre (vgl. BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14, BPatGE 54, 108 - Satz aus Mauersteinen).
  • BPatG, 19.12.2016 - 21 W (pat) 53/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

    Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses "Satz aus Mauersteinen" des BPatG (10 W (pat) 17/14, BPatGE 54, 108; GRUR-RR 2014, 227; …
  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

    Mit "Antragsteller" ist der "Beschwerdeführer" gemeint, weil es in Abschnitt I um "Beschwerdeverfahren" geht ( vgl. BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, GRUR-RR 2014, 227, Rn. 12 - Satz aus Mauersteinen; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11 ).
  • BPatG, 07.06.2016 - 23 W (pat) 18/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verkehrsschild-Einrichtung" - Beschwerde gegen einen

    Mit "Antragsteller" ist der "Beschwerdeführer" gemeint, weil es in Abschnitt I um "Beschwerdeverfahren" geht (BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2013, 10 W (pat) 17/14, GRUR-RR 2014, 227, Rn. 12 - Satz aus Mauersteinen; BGH, Mauersteinsatz, a. a. O., Rn. 11).
  • BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten

  • BPatG, 05.03.2015 - 35 W (pat) 12/13

    Wirksamkeit der Abzweigung i.R.e. Antrags auf Eintragung eines Gebrauchsmusters

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Rechtsprechung
   BPatG, 17.11.2016 - 10 W (pat) 17/14   

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BPatG, 17.11.2016 - 10 W (pat) 17/14 (https://dejure.org/2016,49059)
BPatG, Entscheidung vom 17.11.2016 - 10 W (pat) 17/14 (https://dejure.org/2016,49059)
BPatG, Entscheidung vom 17. November 2016 - 10 W (pat) 17/14 (https://dejure.org/2016,49059)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Satz aus Mauersteinen"; Widerrufsgrund einer unzulässigen Erweiterung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 17.11.2016 - 10 W (pat) 17/14
    Auf die daraufhin von den Patentinhaberinnen erhobene - vom Patentgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde hin hat der X. Senat des BGH mit Beschluss vom 18. August 2015 (Az X ZB 3/14) den angefochtenen Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2013 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt, und die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 2 zurückgewiesen.
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