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   VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320   

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https://dejure.org/2014,13424
VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320 (https://dejure.org/2014,13424)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320 (https://dejure.org/2014,13424)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 (https://dejure.org/2014,13424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    (Keine) Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes; kein Außerkrafttreten der KampfhundeVO; kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes; Beachtung des Tierschutzinteresses

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 37 LStVG, KampfhundeVO des Freistaats Bayern, Art. 20a GG
    Kampfhundehaltung | Bewehrte Verordnung ; Kein Außerkrafttreten der KampfhundeVO ; Kein berechtigtes Interesse zur Kampfhundehaltung aus dem Gesichtspunkt des Tierschutzes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes lässt sich nicht aus allgemeinen tierschützerischen Belangen herleiten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 15.01.2004 - 24 ZB 03.2116
    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
    So reicht es zum Nachweis des berechtigten Interesses nicht aus, dass der in dem vom Verein Staffordshire-Hilfe e.V. betriebenen Tierheim/Tierpension untergebrachte Hund "Bossi" an die Kläger vermittelt werden soll, sondern es muss ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation festgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - Rn. 8).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 19.11.2013 - 10 ZB 11.1227

    Die Ausweisung eines Straftäters

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2014 - 10 ZB 12.2320
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Um eine bewehrte Verordnung handelt es sich nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen ihre normativen Vorgaben mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4; vgl. auch die Legaldefinition der "bewehrten Satzung" nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayGO).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO; vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden mit einer erhöhten Steuer (§ 5 Abs. 2 HStS).
  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 10 CS 23.1873

    Untersagung der Haltung eines Hundes, vorläufige Haltungserlaubnis, Kampfhund der

    Mit dem Begriff "Tierschutz" wird somit von der Antragstellerin nichts anderes ausgedrückt als mit dem Begriff des Liebhaberinteresses, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - BeckRS 2014, 52521).
  • VG Regensburg, 14.12.2017 - RO 4 S 17.1906

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Erforderlich wäre also ein berechtigtes Interesse im Einzelfall im Hinblick auf eine konkrete Hund-Halter-Situation (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6).

    Soweit sie vorbringt, dass sie die Hunderasse "American Staffordshire Terrier" interessiere und sie allgemein Hunde liebe, wird lediglich ein allgemeines Liebhaberinteresse geltend gemacht, welches nach der ständigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes nachzuweisen (vgl. z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2006 - 24 CS 06.437 -, juris Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6).

    Auch diese Argumentation geht daher im Ergebnis nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresse hinaus (so bei einer ähnlichen Argumentation auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 -, juris Rn. 6).

  • VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 4 E 23.322

    Berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden, Anforderungen an

    Ausreichend im Hinblick auf Art. 20a GG ist vielmehr, dass das Tier artgerecht untergebracht werden kann (vgl. etwa BayVGH, BeckRS 2014, 52521, Rn. 5 f., 10; BayVGH, BeckRS 2018, 28773, Rn. 29; Schwabenbauer, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 22. Edition, Stand: 15.04.2023, Art. 37 LStVG, Rn. 76 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 4 S 23.323

    Berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden, Anforderungen an

    Ausreichend im Hinblick auf Art. 20a GG ist vielmehr, dass das Tier artgerecht untergebracht werden kann (vgl. etwa BayVGH, BeckRS 2014, 52521, Rn. 5 f., 10; BayVGH, BeckRS 2018, 28773, Rn. 29; Schwabenbauer, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 22. Edition, Stand: 15.04.2023, Art. 37 LStVG, Rn. 76 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Es wird auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239) verwiesen.

    So befasste er sich zuletzt in den Beschlüssen vom 2. Juni 2014 (10 ZB 12.2320 - juris) und vom 12. Januar 2016 (10 CS 15.2239 - juris) ebenfalls mit der Erlaubnispflicht für das Halten eines American Staffordshire Terrier nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) und sah keinen Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der Verordnung zu zweifeln.

  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren "auf wenige Ausnahmetatbestände" zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239

    Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes

    Im Übrigen lässt sich grundsätzlich auch weder aus dem vom Antragsteller angeführten Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und der bisherigen erlaubten und unbeanstandeten Haltung seiner Hündin noch aus der sehr allgemeinen bzw. pauschalen Berufung auf das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG, Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer zur Hundehaltung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG herleiten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 5 f.).
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