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   VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134   

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https://dejure.org/2016,39777
VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134 (https://dejure.org/2016,39777)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134 (https://dejure.org/2016,39777)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. November 2016 - 10 ZB 16.1134 (https://dejure.org/2016,39777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 1d AufenthG, § 5 ZustVAuslR, § 30 Abs. 3 SGB X
    Ausländerrecht: Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG | Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung; Gesetzliche Wohnsitzauflage bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts; Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 1d AufenthG, § 5 ZustVAuslR, § 30 Abs. 3 SGB X
    Ausländerrecht: Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit im Abschiebungsverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 1d AufenthG, § 5 ZustVAuslR, § 30 Abs. 3 SGB X
    Ausländerrecht: Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134
    Der tatsächliche Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt stellt zwar ein gewichtiges Indiz für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dar" zu berücksichtigen ist jedoch auch" ob die Inhaftierung zwangsläufig mit der Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsorts verbunden ist (OVG NRW" U. v. 15.12.2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 50 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134
    Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine Prognose voraus, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (BVerwG" U. v. 4.6.1997 - 1 C 25/96 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - 3 S 106.20

    Wohnsitzauflage; Änderung; Wirksamkeit; Zuständigkeit; Zuzugsbehörde; Zustimmung

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem einer (nur) fehlenden Anordnung einer Wohnsitzauflage, die noch nicht den Schluss zulassen dürfte, dass die Behörde eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Anordnung des Wohnsitzes getroffen hat (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 7).
  • VG Aachen, 06.07.2017 - 4 L 787/17

    Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; örtliche Zuständigkeit; ZustAVO;

    vgl. ebenso zur ähnlichen Zuständigkeitsvorschrift des § 5 Abs. 1 der Bayerischen Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR): Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 10 ZB 16.1134 -, juris, Rn. 8.
  • VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600

    Private Wohnsitznahme, Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft, Duldungsinhaber,

    Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer entsteht die Wohnsitzverpflichtung automatisch kraft Gesetzes, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (BayVGH, B.v.2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 9.9.2020 - 13 ME 226/20 - juris Rn. 10f.).

    Dies ist in § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG deklaratorisch klargestellt (vgl. BayVGH, B.v.2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8; Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2019, § 61 AufenthG Rn. 25 - 29).

  • VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 1 K 19.943

    Zuständigkeit bei einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel nach Abschluss eines

    Die Verpflichtung nach § 61 Abs. 1b Satz 1 und 2 AufenthG, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, entsteht kraft Gesetzes, sobald der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann (BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 18.07.2019 - 10 ZB 19.776

    Anforderungen an eine positive Gefahrenprognose bei Straffälligkeit aufgrund

    Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2016 (10 ZB 16.1134) ergibt sich nichts anderes, weil hier über eine materielle Bestimmung zur Beschränkung des Aufenthalts und nicht über eine Zuständigkeitsregelung zu entscheiden war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
    Zuständig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 ZustAVO ist deshalb auch im Falle des Fehlens einer räumlichen Beschränkung diejenige Ausländerbehörde' in deren Bezirk der Ausländer aus Rechtsgründen tatsächlich wohnen muss, vgl. entsprechend zum bay. Recht BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 10 ZB 16.1134 -, juris, Rn. 8, und an dem - damit korrespondierend - im Falle der Bedürftigkeit für ihn auch Sozialleistungen zu erbringen sind.
  • VG Düsseldorf, 13.11.2018 - 22 L 2604/18

    Eilverfahren Duldung Erteilung Wohnsitzauflage Ortswechsel Zuständigkeit

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 -, nicht veröffentlicht, unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 10 ZB 16.1134 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 8 K 11203/17 -, n.v.
  • VG München, 31.10.2022 - M 24 E 22.3550

    Wohnsitzverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer

    Das Landratsamt Freising ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde, da die Kläger aufgrund der Zuweisung und Wohnsitznahmeverpflichtung durch die Regierung von Oberbayern vom 15. September 2021 im Bezirk der Ausländerbehörde Freising ihren Wohnsitz zu nehmen haben (§ 2, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR [n.F.; in Kraft ab 1.8.2018 [GVBl. 2018, 714]; i.d. F.v. 18.8.2022, GVBl. 22, 588]; so schon BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8 zur ZustVAuslR a.F.).
  • VG München, 09.09.2020 - M 24 K 20.1365

    Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige

    Die Regierung von O. - ZAB O. ist für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b), § 6 Abs. 1 Satz 2 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR (n.F.; in Kraft ab 1.8.2018); so schon BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 16.1134 - juris Rn. 8 zur ZustVAuslR a.F.).
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