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   BSG, 29.04.1997 - 10/4 RK 3/96   

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BSG, 29.04.1997 - 10/4 RK 3/96 (https://dejure.org/1997,1915)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 10/4 RK 3/96 (https://dejure.org/1997,1915)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 10/4 RK 3/96 (https://dejure.org/1997,1915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbstätigkeit - Selbständig - Hauptberuf - Arbeitsaufwand - Arbeitseinkommen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 30
  • BB 1997, 2486
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94

    Versicherungspflichtig von Haupterwerbslandwirten in der landwirtschaftlichen

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Das LSG hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. November 1995 - 4 RK 2/94 - (BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1) ausgeführt, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund abhängiger Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]) sei nicht nach § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen.

    In dieser Vorschrift kommt zwar - worauf der 4. Senat des BSG in dem Urteil vom 16. November 1995 bereits hingewiesen hat (BSGE 77, 93, 94) - die grundsätzliche Nachrangigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmerversicherung gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausdruck.

    Sie soll nicht nur verhindern, daß nicht versicherungspflichtige Selbständige durch ein Mindestmaß an abhängiger Nebenbeschäftigung den Schutz der allgemeinen Krankenversicherung erlangen, sondern auch, daß Haupterwerbslandwirte, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung abwandern (s auch BSGE 77, 93, 96 f).

    Deshalb werden, wenn wie hier ein Versicherungspflichttatbestand in der allgemeinen Krankenversicherung mit einem solchen in dem besonderen Zweig der landwirtschaftlichen Krankenversicherung konkurriert, hauptberuflich selbständig erwerbstätige Landwirte von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch dann nicht erfaßt, wenn sie dessen Voraussetzungen erfüllen (BSGE 77, 93, 95 f).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. November 1995 (aaO) unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zur Auslegung von § 5 Abs. 5 SGB V bereits erläutert, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen ist, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

  • BSG, 30.10.1980 - 8a RU 16/80

    Jahresarbeitsverdienst eines Selbständigen - Betriebsausgabe - Gewinnberechnung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Zwar hatte es der Beigeladene zu 1) selbst in der Hand, unter Einsatz seiner eigenen und fremder Arbeitskraft seinen (Roh-)Gewinn und damit letztlich sein Arbeitseinkommen so günstig wie möglich zu gestalten (vgl BSG vom 30. Oktober 1980, BSGE 50, 264, 268).
  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 58/74

    Selbstständiger - Selbstständige Erwerbstätigkeit - Tätigkeit auf eigene Rechnung

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Wie bereits dargelegt, fließen die Erträgnisse dieses Einsatzes in die betriebliche Gesamtrechnung mit ein; dem trägt auch die sozialrechtliche Definition des Unternehmers Rechnung, dem das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit unmittelbar zum Vorteil oder zum Nachteil gereichen muß (s. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII; vgl auch BSG vom 12. Februar 1975, SozR 5750 Art. 2 § 52 Nr. 1 S 2), damit auch der hierdurch bedingte tatsächliche Kostenaufwand.
  • BSG, 21.04.1988 - 4 RA 6/88

    Anwendung des § 18d Abs 2 AVG

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Ein (landwirtschaftlicher) Unternehmer verfügt in den meisten Fällen über fremde Arbeitskraft; diesen Status als Unternehmer und Arbeitgeber behält er unabhängig von seinem persönlichen Arbeitseinsatz, solange auf das Unternehmen gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden (BSG vom 21. April 1988, SozR 2200 § 1241d Nr. 15 S 48 mwN).
  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Wie der 12. Senat des BSG bereits zur Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Krankenkassenmitglieder (§ 240 SGB V) dargelegt hat (Urteil vom 26. September 1996 - 12 RK 46/95 -, SozR 3-2500 § 240 Nr. 27), findet sich keine andere geeignete Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit als die Heranziehung des Gewinns (Reingewinn) und damit des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB IV. Der 12. Senat ging dabei von dem wortgleichen Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V ebenso wie in § 5 Abs. 5 SGB V und den zugrundeliegenden, oben angesprochenen Gesetzesmaterialien (wirtschaftliche Bedeutung, zeitlicher Aufwand, Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit) aus (S 8 des Urteilsabdrucks).
  • BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 29/95

    Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Diese tatsächlichen Verhältnisse sind in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG vom 19. Februar 1987, SozR 2200 § 172 Nr. 19 mwN; auch im Kindergeldrecht gilt die vorausschauende Betrachtungsweise, vgl BSG vom 30. September 1996, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 mwN; vgl im übrigen Peters in Kasseler Komm SGB V § 5 Rz 17): Entscheidungen über die Versicherungspflicht sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich - durch ihre Dauerwirkung - zukunftsbezogen.
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96
    Diese tatsächlichen Verhältnisse sind in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG vom 19. Februar 1987, SozR 2200 § 172 Nr. 19 mwN; auch im Kindergeldrecht gilt die vorausschauende Betrachtungsweise, vgl BSG vom 30. September 1996, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 mwN; vgl im übrigen Peters in Kasseler Komm SGB V § 5 Rz 17): Entscheidungen über die Versicherungspflicht sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich - durch ihre Dauerwirkung - zukunftsbezogen.
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 4/13 R

    Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht bzw -freiheit -

    Dies hat das BSG bereits wiederholt entschieden (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2 S 11; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 104).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Zwar ist eine Beiladung grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens und somit auch in der Zeit nach der Verkündung des Urteils bis zu seiner Zustellung (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2 S 7; BSG SozR 1500 § 62 Nr. 6 S 5) oder dem Eintritt der Rechtskraft bzw der Einlegung eines Rechtsmittels möglich (BFH Urteil vom 9.7.1992 - IV R 55/90 - BFH/NV 1993, 81 mwN; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 75 RdNr 5b) .
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Dementsprechend stellt auch die Entwurfsbegründung des GRG zu § 5 Abs. 5 SGB V (allerdings in Abgrenzung zu daneben ausgeübter weiterer Erwerbstätigkeit) zur Umschreibung des Begriffs "hauptberuflich" auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab (BT-Drucks 11/2237, S 159; vgl auch BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 2 und Nr. 3).
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