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   BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80   

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https://dejure.org/1982,4819
BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80 (https://dejure.org/1982,4819)
BSG, Entscheidung vom 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80 (https://dejure.org/1982,4819)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 1982 - 10/8b RAr 9/80 (https://dejure.org/1982,4819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

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Wird zitiert von ... (26)

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht

    § 354 SGB III macht die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage von der Förderungsfähigkeit der Betriebe durch das Wintergeld abhängig (vgl BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 16) , welches das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer und die Übernahme von Beiträgen zur Sozialversicherung für Arbeitgeber umfasst (vgl § 175a SGB III aF; § 102 SGB III nF) .

    Eine Ausnahme hiervon hat es angenommen, wenn der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften eine Abweichung gebietet (vgl bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17 f).

    Dementsprechend ist das BSG in Orientierung an der arbeitsrechtlichen Sichtweise davon ausgegangen, dass eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17 f; BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124, 125 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 25) .

    Insofern ist von einer Möglichkeit zur Überwindung witterungsbedingter Schwierigkeiten durch eigene Anstrengungen des Betriebes regelmäßig auszugehen, wenn der witterungsabhängige Betriebsteil von dem witterungsunabhängigen Betriebsteil nicht so deutlich abgegrenzt ist, dass eine Risikogemeinschaft mit dem Gesamtbetrieb nicht zu erkennen ist (ähnlich bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 18) .

    Zudem müssen sämtliche kaufmännischen, technischen und personellen Maßnahmen und Planungen erkennbar ausschließlich dem gesonderten Unternehmensbereich, nicht jedoch dem Gesamtbetrieb zugeordnet sein, um eine Betriebsabteilung im Sinne der BaubetrV annehmen zu können (vgl bereits BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BAG vom 30.10.2019 - 10 AZR 177/18 - NZA 2020, 889, 893).

  • LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20

    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder

    Anders als bei Betrieben sei für das Vorliegen einer Betriebsabteilung nicht maßgeblich, ob diese organisatorische Einheit selbständig im Wirtschaftsleben bestehen könne; entscheidendes Kriterium vielmehr die Abgrenzbarkeit vom Gesamtbetrieb (BSG, Urteil vom 20. Januar 1982 - 10/8b RAr 9/80 - juris Rn. 29; Gagel/Bieback, 76. EL Dezember 2019, SGB III § 97 Rn. 25).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R

    Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche

    Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abteilung personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BSGE 34, 120; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BSGE 46, 218, 129 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1; vgl auch Bieback in Gagel, AFG, § 63 RdNr 79 ff mwN, Feckler in GK-AFG, § 63 RdNr 16 ff).

    Insbesondere fehlt es an Feststellungen, ob sich dem Organisationsplan der Klägerin eine deutliche und relativ dauerhafte Abgrenzung des Betriebsteils vom Gesamtbetrieb sowie die organisatorische und personelle Selbständigkeit entnehmen läßt (vgl BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; Roeder in Niesel, AFG, 1997, 2. Aufl, § 63 RdNr 16).

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