Rechtsprechung
LG Berlin, 01.09.2006 - 100 O 141/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgleich von Auseinandersetzungsfehlbeträgen aufgrund des Ausscheidens aus einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft; Besondere Bedeutung des Bestimmtheitgrundsatzes für den Kernbereich mitgliedschaftlicher Pflichten eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.09.2006 - 100 O 141/05
- KG, 19.09.2008 - 14 U 9/07
- BGH, 19.10.2009 - II ZR 240/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
Geschlossener Immobilienfonds: Nachschußpflicht der Gesellschafter aufgrund …
Auszug aus LG Berlin, 01.09.2006 - 100 O 141/05
Zwar kann sich der Verpflichtungsgrund unter Umständen auch schlüssig aus den Umständen ergeben, wenn etwa mehrere Personen sich zur Verwirklichung eines sachlich und wirtschaftlich begrenzten Projektes zusammenschließen und keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprechen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichten, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen ( OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 mit weiteren Nachweisen), doch ist diese Voraussetzung ersichtlich nicht gegeben.Da im Widerspruch hierzu § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen bei fehlender Liquidität feststellt, hierfür aber an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages eine Obergrenze vorsieht, verstößt die Regelung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der gerade für den Kernbereich mitgliedschaftlicher Pflichten eines Kapitalanleger von besonderer Bedeutung ist (vgl. insgesamt: BGH, Urteile vom 23.1.2006 - II ZR 126/04 und II ZR 306/04; OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen).
Denn es besteht immer die Alternative einer Auflösung der Gesellschaft, für die sich ein Gesellschafter grundsätzlich entscheiden darf ( OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 ).
- BGH, 23.01.2006 - II ZR 306/04
Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus …
Auszug aus LG Berlin, 01.09.2006 - 100 O 141/05
Hierbei handelt es sich allerdings um eine dispositive Vorschrift, bei der im Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen anderes vereinbart sein kann (vgl.: BGH, Urteile vom 23.1.2006 - II ZR 126/04 und II ZR 306/04 mit weiteren Nachweisen).Da im Widerspruch hierzu § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen bei fehlender Liquidität feststellt, hierfür aber an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages eine Obergrenze vorsieht, verstößt die Regelung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der gerade für den Kernbereich mitgliedschaftlicher Pflichten eines Kapitalanleger von besonderer Bedeutung ist (vgl. insgesamt: BGH, Urteile vom 23.1.2006 - II ZR 126/04 und II ZR 306/04; OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 21.10.1985 - II ZR 57/85
Treuepflicht eines OHG-Gesellschafters
Auszug aus LG Berlin, 01.09.2006 - 100 O 141/05
Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des BGH vom 21.10.1985 zum Aktenzeichen II ZR 57/85 , auf die die Klägerin sich ausdrücklich beruft, entgegen.
- KG, 19.09.2008 - 14 U 9/07
Wirksamkeit einer Klausel eines Gesellschaftsvertrags über eine gesonderte …
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. September 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 100 O 141/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.die Beklagten unter Abänderung des am 01. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 100 O 141/05, wie folgt zu verurteilen:.