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   BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20   

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BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20 (https://dejure.org/2021,13284)
BayObLG, Entscheidung vom 10.02.2021 - 101 AR 161/20 (https://dejure.org/2021,13284)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 101 AR 161/20 (https://dejure.org/2021,13284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 12, § 17, § 29 Abs. 1, § 32, § 35, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 59, § 60; EGZPO § 9; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263
    Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Hat für eine zivilprozessuale Klage ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland zur Verfügung gestanden, scheidet eine Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann aus, wenn der einheitliche ...

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung; Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ingolstadt - 43 O 2273/20
  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    Zwar nicht am Handlungsort, an dem die behauptete Verletzungshandlung - das Inverkehrbringen der mit angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Motoren (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 23, 25) - begangen wurde, wohl aber am Schadens- und Erfolgsort war im Streitfall ein einheitlicher Gerichtsstand für eine Klage gegen beide Antragsgegnerinnen eröffnet.

    Der behauptete Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen, den der Antragsteller nach seinem Vorbringen in Kenntnis des Vorliegens einer - hier unterstellten - unzulässigen Abschaltvorrichtung nicht getätigt hätte (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 44, 46 f.; Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 16; Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21; Urt. v. 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; Urt. v. 19. November 2013, VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 28).

    Zur Lokalisierung des Schadensorts, dem der Kauf eines angeblich vom Hersteller abgasmanipulierten Gebrauchtwagens zugrunde liegt, sind diese Überlegungen zudem durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 ff., und 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 ff., überholt.

    Der Vermögensschaden im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 826 BGB liegt bereits im Vertragsabschluss, nicht erst in der Begleichung des Kaufpreises (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 44, 46 f.).

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    a) Zwar kommt die Bestimmung des Gerichtsstands über den Wortlaut der Vorschrift ("... verklagt werden sollen ...") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Dementsprechend lässt der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung zu, wenn der Kläger mehrere Streitgenossen bereits in einem Verfahren vor dem für einheitlich zuständig gehaltenen Gericht verklagt hat, die Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Gerichtsstands jedoch nicht zuverlässig feststellbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 17; Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2013, 11 SV 115/13, juris Rn. 22).

    (bbb) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl dort, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn - wie vorliegend bei der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB - der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15).

    Der Ort des Schadenseintritts liegt regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Geschädigten, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18 - für Schäden aus verbotenen Kartellabsprachen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff. m. w. N.).

  • BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20

    Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    a) Zwar kommt die Bestimmung des Gerichtsstands über den Wortlaut der Vorschrift ("... verklagt werden sollen ...") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Diese Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29).

    In Fällen, in denen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Informationen über alle potentiellen Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20 f.; Toussaint in BeckOK ZPO, 39. Ed. Stand 1. Dezember 2020, § 36 Rn. 14.2).

    bb) Diese Überlegung greift zwar nur dann, wenn der Kläger das für alle Beklagten zuständige Gericht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln kann (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29).

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 23/19

    Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    (bbb) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl dort, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn - wie vorliegend bei der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB - der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15).

    Der Ort des Schadenseintritts liegt regelmäßig am (Wohn-)Sitz des Geschädigten, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18 - für Schäden aus verbotenen Kartellabsprachen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff. m. w. N.).

    Wo und wie der Kaufpreis in einem solchen Fall bezahlt wurde, ist dagegen nicht entscheidend, da die Begleichung der Entgeltforderung den bereits mit Vertragsschluss verwirklichten Schaden nur perpetuiert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff.; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10, 12; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 12]; OLG Stuttgart, Vorlagebeschl.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    Vor Klageerhebung stand deshalb der besondere Gerichtsstand des Delikts unbesehen des Umstands zur Auswahl, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bereits deshalb nicht schlüssig dargetan sind, weil im Streitfall einem - unterstellten, aus dem Erwerb des Gebrauchtwagens resultierenden - Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB kein "stoffgleicher" Vermögensvorteil auf der Seite der Antragsgegnerin zu 1) entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 19 ff.).

    Zur Lokalisierung des Schadensorts, dem der Kauf eines angeblich vom Hersteller abgasmanipulierten Gebrauchtwagens zugrunde liegt, sind diese Überlegungen zudem durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 ff., und 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 ff., überholt.

    Auf den Ort, an dem sich ein durch Eingehungsbetrug entstandener Schaden durch Erfüllung der Vertragspflicht materialisiert (vgl. BGH NJW 2020, 2798 Rn. 22), kann es im Streitfall bereits deshalb nicht ankommen, weil ein Betrugstatbestand zu Lasten des Antragstellers auf der Grundlage seines Vorbringens ausscheidet (vgl. BGH NJW 2020, 2798 Rn. 19 ff.).

  • OLG Hamm, 26.10.2018 - 32 SA 32/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines Käufers eines vom

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    Lediglich im Rahmen nicht tragender Ausführungen (obiter dicta) im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2018, 32 SA 30/18 (NJW-RR 2019, 658 Rn. 23 - unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, juris Rn. 7 zu einem Betrugstatbestand), 32 SA 32/18 (NJW-RR 2019, 186 Rn. 16) und 32 SA 46/18 (NJW-RR 2019, 655 Rn. 16), vom 14. Dezember 2018, 32 SA 53/18 (juris Rn. 23) sowie vom 9. Mai 2019, 32 SA 21/19 (NJW-RR 2019, 1398 Rn. 23) und 3. September 2019, 32 SA 54/19 (NJW-RR 2020, 60 Rn. 23) gleichbleibend die Ansicht geäußert, der "Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung" sei nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befinde.

    Deshalb sei darauf abzustellen, wo im Einzelfall die vermögensschädigende (Erfüllungs-)Handlung vorgenommen worden sei (NJW-RR 2019, 658 Rn. 23: im Fall einer Banküberweisung der Ort, an dem die Bank des Geschädigten dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat; NJW-RR 2019, 186 Rn. 16: Absendung des Überweisungsauftrags an die Bank im Online-Verfahren vom Wohnsitz des Geschädigten aus; NJW-RR 2019, 655 Rn. 22: dort, wo die Erfüllungshandlungen.

    S. v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind; 32 SA 53/18 Rn. 27: abhängig von der Art und Weise der Kaufpreiszahlungen, gegebenenfalls unter Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs; NJW-RR 2019, 186 Rn. 24: Barzahlung am Sitz des Händlers; NJW-RR 2020, 60 Rn. 24: im Fall einer Fremdfinanzierung des Kaufpreises der Ort, an dem der Finanzierungsvertrag abgeschlossen oder der Finanzierungsantrag vom Geschädigten abgegeben worden ist).

  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 AR 57/20

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Dieselabgasskandal

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    (aaa) Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist es ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 15; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 22 m. w. N.).

    (bbb) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl dort, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn - wie vorliegend bei der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB - der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (vgl. BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19; Toussaint in BeckOK ZPO, § 32 Rn. 13; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15).

    Wo und wie der Kaufpreis in einem solchen Fall bezahlt wurde, ist dagegen nicht entscheidend, da die Begleichung der Entgeltforderung den bereits mit Vertragsschluss verwirklichten Schaden nur perpetuiert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff.; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10, 12; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 12]; OLG Stuttgart, Vorlagebeschl.

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    Nach einem Hinweis des Streitgerichts darauf, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen dürften, weil beim Landgericht Mainz für die Antragsgegnerin zu 1) ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO und für die Antragsgegnerin zu 2) ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO bestanden hätte, hat der Antragsteller unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018 zum Az. X ARZ 303/18 geltend gemacht, die vom angerufenen Gericht geäußerten Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Klageerweiterung genügten.

    Entsprechendes gilt, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 54 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).

    Entgegen der Meinung des Antragstellers ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18 (NJW 2018, 2200, dort Rn. 15; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 944 [juris Rn. 4]) nichts für ihn Günstiges.

  • KG, 02.07.2020 - 2 AR 1013/20

    Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Zuständiges Gericht für

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    Wo und wie der Kaufpreis in einem solchen Fall bezahlt wurde, ist dagegen nicht entscheidend, da die Begleichung der Entgeltforderung den bereits mit Vertragsschluss verwirklichten Schaden nur perpetuiert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff.; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10, 12; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 12]; OLG Stuttgart, Vorlagebeschl.

    Daneben kommt der Sitz des Händlers als Erfolgsort in Betracht, wenn der Geschädigte die zum Abschluss des Kaufvertrags führende Erklärung dort abgegeben hat (vgl. KG NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10; LG Dortmund, Urt. v. 15. Januar 2019, 12 O 262/17, juris Rn. 75), was im Streitfall nach der Anlage zur Klageschrift zutreffen dürfte und zu einem weiteren Gerichtsstand beim Landgericht Düsseldorf für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) führte.

  • OLG Hamm, 26.10.2018 - 32 SA 30/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Käufers eines vom

    Auszug aus BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20
    Lediglich im Rahmen nicht tragender Ausführungen (obiter dicta) im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Verweisungsentscheidungen hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2018, 32 SA 30/18 (NJW-RR 2019, 658 Rn. 23 - unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, juris Rn. 7 zu einem Betrugstatbestand), 32 SA 32/18 (NJW-RR 2019, 186 Rn. 16) und 32 SA 46/18 (NJW-RR 2019, 655 Rn. 16), vom 14. Dezember 2018, 32 SA 53/18 (juris Rn. 23) sowie vom 9. Mai 2019, 32 SA 21/19 (NJW-RR 2019, 1398 Rn. 23) und 3. September 2019, 32 SA 54/19 (NJW-RR 2020, 60 Rn. 23) gleichbleibend die Ansicht geäußert, der "Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung" sei nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befinde.

    Deshalb sei darauf abzustellen, wo im Einzelfall die vermögensschädigende (Erfüllungs-)Handlung vorgenommen worden sei (NJW-RR 2019, 658 Rn. 23: im Fall einer Banküberweisung der Ort, an dem die Bank des Geschädigten dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat; NJW-RR 2019, 186 Rn. 16: Absendung des Überweisungsauftrags an die Bank im Online-Verfahren vom Wohnsitz des Geschädigten aus; NJW-RR 2019, 655 Rn. 22: dort, wo die Erfüllungshandlungen.

  • OLG Hamm, 14.12.2018 - 32 SA 53/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Hamm, 26.10.2018 - 32 SA 46/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines vom sog.

  • OLG Hamm, 03.09.2019 - 32 SA 54/19

    Wahlgerichtsstand bei Finanzierung eines Kaufpreises

  • BGH, 06.08.2019 - X ARZ 317/19

    Begründung eines Gerichtsstandes am Sitz der Gesellschaft für Ansprüche aus §

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2017 - 5 Sa 44/17

    Gemeinschaftlicher Gerichtsstand mehrerer wegen arglistiger Täuschung beim

  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

  • LG Dortmund, 15.01.2019 - 12 O 262/17

    Arglistiges Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • BayObLG, 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Betrug an einem Bankkunden

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 32 SA 21/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Frankfurt, 19.07.2007 - 1 W 41/07

    Zivilprozeßrecht: deliktischer Gerichtsstand bei Anspruch aus Amtshaftung

  • OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 3/18

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Klage eines Autokäufers

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

  • OLG München, 11.03.2020 - 34 AR 235/19

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei bewusster

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Versicherungsvertrag; Gerichtsstand bei

  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 SV 115/13
  • BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 18/20

    Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt auch für Anspruch auf Erstattung der

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen;

  • OLG München, 13.01.2014 - 19 U 3721/13

    Gerichtsstand für Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises - Rücktritt

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

  • OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 209 AR 2/16

    Gerichtsstand bei Zahlungsklage gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

  • BayObLG, 18.11.2021 - 102 AR 151/21

    Zuständigkeitsbestimmung in Abgasfällen

    Wo und wie der Kaufpreis in einem solchen Fall bezahlt wurde, ist dagegen nicht entscheidend, da die Begleichung der Entgeltforderung den bereits mit Vertragsschluss verwirklichten Schaden nur perpetuiert (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2021, VI ZR 28/20, Rn. 24; Urt. v. 27. Juli 2021, VI ZR 151, 20, juris Rn. 25; OLG Rostock, Beschluss vom 28. September 2021, 1 UH 9/21, juris Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021, 102 AR 121/21, juris Rn. 21; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris 28; Beschluss vom 25. Juni 2020, 1 AR 57/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 23/19, juris Rn. 24 ff.; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10, 12; OLG München, Beschluss vom 11. März 2020, 34 AR 235/19, MDR 2020, 753 [juris Rn. 12]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19. Februar 2020, 1 AR 3/20 (SA Z), juris Rn. 10, OLG Stuttgart, Vorlagebeschl.

    Die daraus gezogene Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts Hamm, es sei je nach den Modalitäten der Kaufpreiszahlung am Wohnsitz eines Käufers, der gegen den Hersteller des erworbenen abgasmanipulierten Fahrzeugs Ansprüche geltend mache, kein Gerichtsstand begründet, ist aber im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff., und 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 ff., überholt (BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 35).

    Es tritt vielmehr neben den Schadensort (am Belegenheitsort des Vermögens) zusätzlich ein Erfolgsort am Ort des Vertragsschlusses (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021, 102 AR 121/21, juris Rn. 23; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Leitsätze 4 und 5 sowie Rn. 28, 30; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193, Rn. 10), der jedoch nur einen zusätzlichen Gerichtsstand nach Wahl der Klagepartei begründet.

  • BayObLG, 31.07.2023 - 102 AR 128/23

    Willkürlicher Verweisungsbeschluss bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit

    aa) Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist es ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urt. v. 5. Mai 2011, IX ZR 176/10, BGHZ 189, 320 Rn. 16; Urt. v. 29. Juni 2010, VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 23; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 22 m. w. N.).

    bb) Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl dort, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), als auch dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn - wie vorliegend bei der Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB - der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts als weiterer Erfolgsort (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 25 m. w. N.).

  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1983, VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 [juris Rn. 14]; BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 21 auch zum Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 18/20, juris Rn. 13 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573 Rn. 16; OLG München, Urt. v. 13. Januar 2014, 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 [juris Rn. 14 f.]).
  • BayObLG, 09.06.2021 - 101 AR 46/21

    Zuständigkeit durch Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit

    Ist aber ein Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. April 2021, 102 AR 63/21, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20, je m. w. N.).
  • BayObLG, 01.09.2023 - 102 AR 130/23

    Keine Gerichtsstandsbestimmung bei gemeinsamem besonderem Gerichtsstand

    Die Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29; BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 14).

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO ) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2016, 209 AR 2/16, juris Rn. 10; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).

  • OLG Hamm, 23.08.2021 - 32 SA 1/21

    Schadensersatzklage wegen arglistiger Täuschung gegen Kfz-Händler und

    Neben dem Wohnsitz des Klägers kommt also auch der Sitz des Händlers als Erfolgsort in Betracht, wenn der Geschädigte die zum Abschluss des Kaufvertrags führende Erklärung dort abgegeben hat (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 20.1; BayObLG, Beschluss vom 10.02.2021, 101 AR 161/20 Rn. 30 m.w.N.).

    Denn die Erfüllung der Kaufpreisforderung perpetuiert den bereits durch den Vertragsschluss entstandenen Schaden nur (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 10.02.2021, 101 AR 161/20 und 25.06.2020, 1 AR 57/20, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 11.03.2020, 34 A 235/19, Rn. 12).

  • LG Stuttgart, 28.10.2021 - 14 O 68/21

    Gerichtsstand in Dieselskandal-Fällen

    Betroffenes Rechtsgut ist deshalb die Vertragsfreiheit als solche, nicht das Vermögen des Käufers (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19; entgegen BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 101 AR 161/20).(Rn.19).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass der Wohnsitz des Klägers für die Bestimmung des deliktischen Erfolgsorts maßgeblich sei, weil dort das Vermögen des Klägers belegen sei (in diesem Sinne: BayObLG, Beschluss v. 10.2.2021 - 101 AR 161/20, Tz. 28, juris; OLG Brandenburg, Beschluss v. 30.9.2020 - 1 AR 24/20, Tz. 12, juris; OLG München, Beschluss v. 11.3.2020 - 34 AR 235/19, Tz. 12, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2017 - 5 Sa 44/17, Tz. 20, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.7.2017 - 13 SV 6/17, Tz. 15, juris; aus der Literatur: Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 32 Rn. 15; MüKo-ZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, § 32 Rn. 20; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 32 Rn. 13; unklar: OLG Stuttgart, Beschluss v. 9.6.2021 - 16a AR 3/20, das jedenfalls auch auf den Vertragsschluss abstellt) berufen sich diese Stimmen in dem vorliegenden Fall eines unerwünschten Vertragsabschlusses zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BGH, Beschluss v. 27.11.2018 - X ARZ 321/18, Tz. 18 (juris).

  • BayObLG, 20.08.2021 - 102 AR 121/21

    Örtlichen Zuständigkeit in Diesel-Abgasskandal-Fällen

    Allerdings tritt neben den Schadensort (am Belegenheitsort des Vermögens) ein Erfolgsort am Ort des Vertragsschlusses (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Leitsätze 4 und 5 sowie Rn. 28, 30; KG, Beschluss vom 2. Juli 2020, 2 AR 1013/20, NJW-RR 2020, 1193 Rn. 10), der jedoch nur einen zusätzlichen Gerichtsstand nach Wahl des Klägers begründet.
  • BayObLG, 03.07.2023 - 102 AR 40/23

    Gerichtsstandsbestimmung bei Bereicherungsansprüchen

    Für sie als Verkäuferin käme für die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bei Heranziehung der Grundsätze für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 21 [zum Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, 17 U 16/22, juris Rn. 41 f. [zur Rückabwicklung nach Widerruf]; OLG München, Urt. v. 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 3 ff. [zur Rückabwicklung nach Rücktritt]) ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort in Betracht, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet; dies wäre der Wohnort der Antragstellerin im Bezirk des Landgerichts München II. Für die Antragsgegnerin zu 1) würde dagegen auch § 29 Abs. 1 ZPO nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München II führen.
  • BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23

    Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer

    Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts scheidet deshalb grundsätzlich aus, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat, dieser durch die bindende Wahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts aber verloren gegangen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 161/20, juris Rn. 14 f. m. w. N.).
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