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   LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14   

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LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14 (https://dejure.org/2015,1417)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2015 - 101 O 125/14 (https://dejure.org/2015,1417)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - 101 O 125/14 (https://dejure.org/2015,1417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Hauptsacheverfahren gegen UBER B.V. auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten erfolgreich

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    UBER darf Smartphone-App UBER weiterhin nicht einsetzen, um Mietwagenfahrern Fahraufträge zu vermitteln / Hauptsacheverfahren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    LG Berlin nun auch im Hauptsacheverfahren: UBER-App für Vermittlung von Fahraufträgen wettbewerbswidrig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Uber-App ist wettbewerbswidrig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Berlin: UBER APP für die Vermittlung von Fahraufträgen unzulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Uber-App ist wettbewerbswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hauptsacheverfahren gegen UBER B.V. auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten erfolgreich

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Hauptsacheverfahren gegen UBER B.V. auf Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten erfolgreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Handeln von US-Startup Uber wettbewerbswidrig (Hauptsacheverfahren)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    UBER Black und unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Untersagung der Nutzung der Smartphoneapplikation UBER APP

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Die App "Uber" darf in Berlin keine gewerblichen Mietwagenfahrer anzeigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 350
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14

    UBER-APP

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Die Parteien haben bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren beim Landgericht Berlin (15 O 43/14) geführt.

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen in dem den Parteien bekannten Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - an, welche zum Wettbewerbsverhältnis ausgeführt hat:.

    Die Kammer macht sich auch insoweit die Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - zu eigen:.

    Dass die in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG vorgesehenen Regelungen nicht wegen Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben unanwendbar sind, hat bereits das Landgericht Berlin n der Entscheidung vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - ausgeführt und folgt die erkennende Kammer diesen Ausführungen:.

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Zweck der Vorschrift ist die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxiverkehr zum Schutz des mit gegenüber dem Mietwagenverkehr mit weitreichenden Beschränkungen versehenen Taxiverkehrs - für den etwa eine Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG) vorgesehen ist und für den gemäß § 51 Abs. 1 PBefG die Beförderungsbedingungen und -entgelte durch Rechtsverordnung festgelegt werden - sowie zur Sicherstellung von dessen Funktionsfähigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 1960, 1 BvL 53/55; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70-97).

    Letztlich basiert das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten auf einem systematischen Verstoß gegen bzw. einer systematischen Umgehung (vgl. § 6 PBefG) von § 49 PBefG (vgl. VG Berlin vom 26. September 2014 - 11 L 353/14 , zitiert nach juris): Der Zweck des Rückkehrgebots liegt dabei nicht in der Rückkehr selbst, sondern allein darin, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BverfG NJW 1990, 1349).

    Die Verfassungsmäßigkeit insbesondere der Rückkehrpflicht zum Betriebssitz mit der Maßgabe, dass am Betriebssitz eingehende Beförderungsaufträge während der (Hin- oder Rück-)Fahrt per Funk übermittelt werden dürfen, ist vom BVerfG ausdrücklich bejaht worden (BVerfG vom 14.11.1989, 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/54, zit. nach juris).

    Hierzu hat das BverfG (Entscheidung vom 14.11.1989 - 1 BvL 14/85; NJW 1990, 1349) ausgeführt:.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Dies gilt gleichermaßen für die von der Antragsgegnerin zu 2. angeführte Entscheidung des EuGH vom 24. Juli 2003 (C-280/00, Altmark Trans), die sich mit der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von öffentlichen Zuschüssen im ÖPNV befasst, also mit monetären Leistungen.

    Es muss danach eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel vorliegen, durch die dem Begünstigten ein Vorteil gewährt wird, und die geeignet sein muss, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigten und den Wettbewerb zu verfälschen (EuGH, 24. Juli 2003, C-280/00 - Altmark Trans, Juris Rn. 75).

  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Letztlich basiert das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten auf einem systematischen Verstoß gegen bzw. einer systematischen Umgehung (vgl. § 6 PBefG) von § 49 PBefG (vgl. VG Berlin vom 26. September 2014 - 11 L 353/14 , zitiert nach juris): Der Zweck des Rückkehrgebots liegt dabei nicht in der Rückkehr selbst, sondern allein darin, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BverfG NJW 1990, 1349).

    Die Kammer stützt sich im Übrigen auch auf die Entscheidungsgründe des Urteils des VG Berlin vom 26. September 2014 - 11 L 353/14 (zitiert nach juris) zu eigen.

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Zweck der Vorschrift ist die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxiverkehr zum Schutz des mit gegenüber dem Mietwagenverkehr mit weitreichenden Beschränkungen versehenen Taxiverkehrs - für den etwa eine Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG) vorgesehen ist und für den gemäß § 51 Abs. 1 PBefG die Beförderungsbedingungen und -entgelte durch Rechtsverordnung festgelegt werden - sowie zur Sicherstellung von dessen Funktionsfähigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 1960, 1 BvL 53/55; BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70-97).

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 8.6.1960 (BVerfGE 11, 168 = NJW 1960,, 1515) anerkannt, daß an Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 22/10

    Formerfordernis bei Schiedsklauseln ausländischer Broker mit inländischen

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 10. Juli 2012 (XI ZR 22/10, zit. nach Juris).
  • OLG Schleswig, 21.03.1995 - 6 U 55/94
    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Das Gebot des Schutzes der Umwelt ist nicht geeignet, die Rückkehrpflicht als verfassungsmäßig so problematisch anzusehen, dass deshalb ein Verfahren nach Art. 100 GG einzuleiten wäre (vgl. OLG Schleswig vom 21.03.1995 - 6 U 55/94 - sowie OLGR Schleswig 1999, 324; beide zitiert nach juris; Bidinger Personenbeförderungsrecht, § 49 Rn. 159).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • BayObLG, 23.01.2004 - 3 ObOWi 3/04

    Umfang der Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Dies dient dazu, die Einhaltung der Rückkehrverpflichtung zu überprüfen, was bei Zulassung eines weiteren Betriebssitzes am weit entfernt liegenden Ort einer selbständigen Funkzentrale neben dem Hauptbetriebssitz des Mietwagenunternehmers nicht mehr zu gewährleisten wäre (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2004, 3 ObOWi 3/04, Juris Rn. 11f.).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
    Auf Verkehrsdienstleistungen sind Art. 56ff. AEUV deshalb nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-338/09 "Yellow Cab" - Juris Rn. 29ff.; für Mietwagenverkehr zudem ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-419/12, "Crono Service", Juris Rn. 42).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 37/88

    "Rückkehrpflicht IV"; Rückkehrpflicht eines Mietwagenunternehmers

  • BGH, 05.06.1970 - I ZR 24/69

    Aufnahme von Fahrgästen durch Mietwagen bei Leerfahrten - Weiterleitung von

  • BGH, 16.06.1993 - I ZR 140/91

    Funkzentrale als Betriebssitz eines Mietwagenunternehmens

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin, GRUR-RR 2015, 350).
  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin, GRUR-RR 2015, 350).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben:.

    Das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. Februar 2015 (a.a.O., UA, S. 11) folgendes festgestellt: "Im Rahmen des Geschäftsmodells Uber Black halten sich die Fahrer nicht an die Vorgabe, zum Betriebssitz nach Abschluss eines Fahrauftrags zurückzukehren.

    Danach trifft die Würdigung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 21 und 34) zu, wonach die von der Antragstellerin gewählte Verfahrensweise, bei der ein Kundenauftrag automatisch an die nach der App- bzw. GPS-Technologie in Betracht kommenden Fahrer weitergeleitet werde, die zudem von der Antragstellerin dazu angehalten werden, sich hierfür "in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten", zu einer unzulässigen Verwischung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr führt, weil einem Fahrgast dadurch ermöglicht wird, einen Mietwagenfahrer - wie einen Taxifahrer - unmittelbar herbeizurufen, ohne den Umweg über die Betriebsstätte zu gehen; dies ist mit dem Verbot taxiähnlichen Bereitstellens von Fahrzeugen nicht zu vereinbaren (ebenso LG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015, a.a.O., UA, S. 11).

    Dieser in der Hauptsache anzusetzende Wert von (2 x 20.000 Euro =) 40.000 Euro, den auch die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin im Verfahren 101 O 125/14 ihrer Wertfestsetzung in Bezug auf UberBLACK zugrunde gelegt hat, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den festgesetzten Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).

  • KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15

    Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 125/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbotstenor wie folgt neu gefasst wird:.

    Die Beklagte beantragt, das am 9. Februar 2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 125/14 - zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.

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