Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 01.04.2019

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   LG Berlin, 07.05.2019 - 102 O 120/17 AktG   

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LG Berlin, 07.05.2019 - 102 O 120/17 AktG (https://dejure.org/2019,17943)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2019 - 102 O 120/17 AktG (https://dejure.org/2019,17943)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 102 O 120/17 AktG (https://dejure.org/2019,17943)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung: Axel Springer setzt sich durch

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Axel Springer AG: Statusverfahren wegen Zusammensetzung des Aufsichtsrats eingeleitet

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Verfahrensgang

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   LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17 AktG   

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LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17 AktG (https://dejure.org/2019,34798)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2019 - 102 O 120/17 AktG (https://dejure.org/2019,34798)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. April 2019 - 102 O 120/17 AktG (https://dejure.org/2019,34798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 98 Abs 1 S 1 AktG, § 34 Abs 1 Nr 1 SEBG, § 47 Abs 1 Nr 1 SEBG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Pflicht zur Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats in SE nach Umwandlung aus tatsächlich nicht mitbestimmter AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Maßgeblichkeit des Ist-Zustands für die Mitbestimmungsregelung in der SE-Formwechselgründung (Axel Springer SE)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2057
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17

    Deutsche Wohnen AG: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich - Statusantrag

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17
    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil anderenfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. LG Frankfurt ZIP 2018, 932; LG Nürnberg-Fürth ZIP 2010, 372 f.; Habersack in Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., Rz. 30 zu § 34 SEBG; Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, es komme auf den rechtlich gebotenen, also den Soll-Zustand an, weil der Zweck der Auffangregelungen in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer vom 8.10.2001 dies gebiete; Arbeitnehmer seien im Falle der SE-Gründung durch Umwandlung besonders schutzbedürftig (so vor allem Grambow BB 2012, 902 ff.; Behme EWiR 2018, 333, 334, zuletzt auch OLG Frankfurt, NZG 2018, 1254, 1255).

  • LG München I, 26.06.2018 - 38 O 15760/17

    ProSiebenSat.1 Media SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17
    Gerade diese Formulierung im Präsens deutet darauf hin, dass der Ist-Zustand maßgeblich sein muss (vgl. insgesamt zutreffend LG München I Beschluss vom 26. Juni 2018 - 38 O 15760/17, BeckRS 2018, 18010).

    Die - hauptsächlich betroffenen - Arbeitnehmer und Gewerkschaften scheinen hierbei auch nicht schutzwürdig, weil sie es während des Bestehens der Rechtsform der AG in der Hand hatten, durch Beantragung eines aktienrechtlichen Statusverfahrens die seinerzeitige (mögliche) Rechtswidrigkeit der fehlenden oder Mitbestimmung gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. Wettich, GWR 2018, 410).

  • OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18

    Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17
    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, es komme auf den rechtlich gebotenen, also den Soll-Zustand an, weil der Zweck der Auffangregelungen in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer vom 8.10.2001 dies gebiete; Arbeitnehmer seien im Falle der SE-Gründung durch Umwandlung besonders schutzbedürftig (so vor allem Grambow BB 2012, 902 ff.; Behme EWiR 2018, 333, 334, zuletzt auch OLG Frankfurt, NZG 2018, 1254, 1255).
  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 19 Ta 10/17

    Rechtsweg in Angelegenheiten des SEBG - Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17
    a) Der gegenteiligen Rechtsauffassung das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW vom 19.06.2017 - 19 Ta 10/17) schließt sich die Kammer nicht an.
  • LG Nürnberg-Fürth, 08.02.2010 - 1 HKO 8471/09

    GfK SE: Entscheidung im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Auszug aus LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17
    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil anderenfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. LG Frankfurt ZIP 2018, 932; LG Nürnberg-Fürth ZIP 2010, 372 f.; Habersack in Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl., Rz. 30 zu § 34 SEBG; Behme, EWiR 2018, 333, 334).
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Es wird - auch nach der hier vertretenen Auffassung - keinesfalls der aktuellen Aufsichtsratszusammensetzung rückwirkend der Boden entzogen (so aber Schatz, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019, 102 O 120/17, EWiR 2019, 655, 656).

    (5) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des LG Berlin nicht, wonach, die Antragsteller nicht schutzwürdig seien, da sie es während des Bestehens der AG in der Hand gehabt hätten, die Rechtswidrigkeit der fehlenden Mitbestimmung gerichtlich feststellen zu lassen und sie daher nunmehr nicht ohne jegliche Befristung auch Jahre nach der Umwandlung die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratsbesetzung rügen könnten (LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057 ff.).

    Insofern stellt sich auch das Problem der ggf. vorrangigen analogen Anwendung des § 18 Abs. 3 SEBG nicht (so aber LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057, 2061, das allerdings auf die gegenteilige Auffassung in Gaul/Ludwig/Forst/Kuhnke/Hoops, Europäisches Mitbestimmungsrecht, a.a.O. verweist; in diese Richtung auch Habersack/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 75, 79; Habersack, AG 2018, 823, 825, 826).

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Es wird - auch nach der hier vertretenen Auffassung - keinesfalls der aktuellen Aufsichtsratszusammensetzung rückwirkend der Boden entzogen (so aber Schatz, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019, 102 O 120/17, EWiR 2019, 655, 656).

    (5) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des LG Berlin nicht, wonach, die Antragsteller nicht schutzwürdig seien, da sie es während des Bestehens der AG in der Hand gehabt hätten, die Rechtswidrigkeit der fehlenden Mitbestimmung gerichtlich feststellen zu lassen und sie daher nunmehr nicht ohne jegliche Befristung auch Jahre nach der Umwandlung die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratsbesetzung rügen könnten (LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057 ff.).

    Insofern stellt sich auch das Problem der ggf. vorrangigen analogen Anwendung des § 18 Abs. 3 SEBG nicht (so aber LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057, 2061, das allerdings auf die gegenteilige Auffassung in Gaul/Ludwig/Forst/Kuhnke/Hoops, Europäisches Mitbestimmungsrecht, a.a.O. verweist; in diese Richtung auch Habersack/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 75, 79; Habersack, AG 2018, 823, 825, 826).

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Es wird - auch nach der hier vertretenen Auffassung - keinesfalls der aktuellen Aufsichtsratszusammensetzung rückwirkend der Boden entzogen (so aber Schatz, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019, 102 O 120/17, EWiR 2019, 655, 656).

    (5) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des LG Berlin nicht, wonach, die Antragsteller nicht schutzwürdig seien, da sie es während des Bestehens der AG in der Hand gehabt hätten, die Rechtswidrigkeit der fehlenden Mitbestimmung gerichtlich feststellen zu lassen und sie daher nunmehr nicht ohne jegliche Befristung auch Jahre nach der Umwandlung die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratsbesetzung rügen könnten (LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057 ff.).

    Insofern stellt sich auch das Problem der ggf. vorrangigen analogen Anwendung des § 18 Abs. 3 SEBG nicht (so aber LG Berlin, Beschluss vom 01.04.2019 - 102 O 120/17, ZIP 2019, 2057, 2061, das allerdings auf die gegenteilige Auffassung in Gaul/Ludwig/Forst/Kuhnke/Hoops, Europäisches Mitbestimmungsrecht, a.a.O. verweist; in diese Richtung auch Habersack/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. § 21 SEBG Rn. 75, 79; Habersack, AG 2018, 823, 825, 826).

  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Das Landgericht Berlin habe sich im Beschluss vom 1. April 2019 (Az. 102 O 120/17 AktG) in einer vergleichbaren Konstellation zwar für die Maßgeblichkeit des "Ist-Zustands" ausgesprochen, eine Entscheidung der Beschwerdeinstanz stehe jedoch noch aus (KG, 14 W 45/19).

    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil andernfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, II ZB 20/18, NJW-RR 2019, 1254 Rn. 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2018, 21 W 29/18, juris Rn. 15; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 32; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12]; LG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2017, 05 O 63/17, ZIP 2018, 932 [juris Rn. 10]; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Februar 2010, 1 HKO 8471/09, ZIP 2010, 372 [juris Rn. 10]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2. Aufl. 2016, § 18 SEBG Rn. 20 und § 36 SEBG Rn. 16; Behme, EWiR 2018, 333, auch auf Art. 10 SE-VO abstellend).

    Demgemäß kann hier offenbleiben, ob bei Vorliegen einer Beteiligungsvereinbarung die Gerichte für Arbeitssachen nach Maßgabe der § 2a Abs. 1 Nr. 3e, §§ 80 ff. ArbGG nur für Streitigkeiten über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und nicht für die vorgelagerte Frage der grundsätzlich richtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der dualistischstrukturierten SE zuständig sind, wie dies das Oberlandesgericht München im Wege eines obiter dictum in der Entscheidung vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18 (juris Rn. 23 ff.) bejaht hat (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2020, 20 W 9/20, ZIP 2020, 2286 in Abweichung von LAG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2017, 19 Ta 10/17, juris; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 30 ff.; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12 am Ende]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, § 36 SEBG Rn. 15; Seibt, EWiR 2020, 649) oder ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich auch für eine Streitigkeit wie die vorliegende eröffnet ist, da es sich bei einer solchen Beteiligungsvereinbarung um eine "Kollektivvereinbarung sui generis" handele und ein Statusverfahren nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) SE-VO i. V. m. § 98 AktG schon deshalb ausscheide, weil die Zivilgerichte in einem solchen Verfahren nicht die Wirksamkeit einer für die Unternehmensmitbestimmung maßgebenden Beteiligungsvereinbarung nach dem SEBG prüfen könnten; diese Prüfung sei vielmehr mit § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen (BAG, EuGH-Vorlage vom 18. August 2020, 1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris Rn. 19]).

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