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VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08 (HS), 103-IV-08 (e.A.) |
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VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.06.2008 - 102-IV-08 (HS), 103-IV-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,33027)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 102-IV-08 (HS), 103-IV-08 (e.A.) (https://dejure.org/2008,33027)
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 26.05.2008 - 5 Qs 4/08
- BVerfG, 19.06.2008 - 2 BvR 1111/08
- VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08 (HS), 103-IV-08 (e.A.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - 21-IV-06
Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08
Soweit es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Vf. 21-IV-06). - VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 127-IV-07
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08
Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschlusses neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - Vf. 127-IV-07). - BVerfG, 19.06.2008 - 2 BvR 1111/08
Erschöpfung des Rechtswegs bei Gehörsverletzung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08
Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind ungeachtet seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Juni 2008 noch nicht gegeben, zumal das Landgericht sich zeitnah (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) im Rahmen einer gegebenenfalls erhobenen Anhörungsrüge mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Beachtung der Hinweise des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Juni 2008 (2 BvR 1111/08) auseinanderzusetzen haben wird. - VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 122-IV-07
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08
Er hat von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 33a StPO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht und somit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - Vf. 122-IV-07).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 139-IV-08 Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - Vf. 102-IV-08[HS]/Vf. 103-IV08[e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 109-IV-08 Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - Vf. 102-IV-08[HS]/Vf. 103-IV-08[e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 154-IV-08 Damit bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere etwa vorliegende verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Vf. 139-IV-08; SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - Vf. 102-IV-08 [HS]/Vf. 103-IV-08 [e.A.]).
- VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 98-IV-08 Unterlässt es der Beschwerdeführer, die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), sondern insgesamt, mithin auch hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) und gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - Vf. 102-IV-08, st. Rspr.).