Rechtsprechung
AG Halle/Saale, 08.02.2010 - 103 II 3103/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Nr. 7002 VV RVG
Beratungshilfe; Fotokopiekosten; Erstattung - Burhoff online
Beratungshilfe, Kopiekosten, Erstattung
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Nr 7000 Nr 1 Buchst a RVG-VV
Beratungshilfe: Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erinnerung bzgl. der Kostenfestsetzung in einer Beratungshilfesache
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Auszüge)
Rechtspfleger bestimmt (doch) nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit
- rechtspflegerforum.de (Auszüge)
- haufe.de (Kurzinformation)
Auch in Beratungshilfesachen darf Anwalt erforderliche Kopien abrechnen
Wird zitiert von ... (4)
- AG Riesa, 27.06.2012 - 2 UR II 885/10
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erstattung der von ihm gefertigten Kopien aus …
Verdeutlicht wird dieses Dilemma, an folgendem Beispiel: Würde die aktenführende Stelle dem Rechtsanwalt Akteneinsicht von drei Tagen gewähren, befände sich der Mandant jedoch im Urlaub, im Krankenhaus oder wäre er aus anderen Gründen nicht erreichbar, wäre eine spätere Beratung nur noch auf Grund von Notizen möglich (vgl. AG Halle, Beschluss vom 08.02.2010 AZ. 103 II 3103/09-juris.).Letztlich darf auch nicht verkannt werden, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, und es aus diesem Grund nicht Sache der aktenführenden Stelle sein darf, dem Rechtsanwalt durch Bemessung der Akteneinsichtsfrist die Terminierung der rechtsanwaltlichen Geschäfte zu determinieren (vgl. AG Halle, Beschluss vom 08.02.2010 AZ. 103 II 3103/09-juris.).
- AG Riesa, 27.06.2012 - 2 UR II 00885110
Beratungshilfe, Auslagen
Verdeutlicht wird dieses Dilemma, an folgendem Beispiel: Würde die aktenführende Stelle dem Rechtsanwalt Akteneinsicht von drei Tagen gewähren, befände sich der Mandant jedoch im Urlaub, im Krankenhaus oder wäre er aus anderen Gründen nicht erreichbar, wäre eine spätere Beratung nur noch auf Grund von Notizen möglich (vgl. AG Halle, Beschluss vom 08.02.2010 AZ. 103 II 3103/09-juris.).Letztlich darf auch nicht verkannt werden, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, und es aus diesem Grund nicht Sache der aktenführenden Stelle sein darf, dem Rechtsanwalt durch Bemessung der Akteneinsichtsfrist die Terminierung der rechtsanwaltlichen Geschäfte zu determinieren (vgl. AG Halle, Beschluss vom 08.02.2010 AZ. 103 II 3103/09-juris.).
- AG Bonn, 05.12.2016 - 94 II 1382/16
Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten
Am 09.11.2016 legte der Erinnerungsführer gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin Erinnerung und Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung ein, dass nach einem Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 08.02.2010, 103 II 3103/09 die Kopierkosten nicht hätten abgesetzt werden dürfen.Die von dem Erinnerungsführer in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 08.02.2010, 103 II 3103/09, betraf eine andere Fallgestaltung.
- AG Halle/Saale, 31.05.2013 - 103 II 972/13
Kosten des Beratungshilfeanwalts: Glaubhaftmachung von Kopierkosten
Zwar sind Kopierkosten grundsätzlich erstattungsfähig (Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2010, Az. 103 II 3103/09, veröffentlicht bei juris).