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   AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13   

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AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13 (https://dejure.org/2013,77003)
AG Bonn, Entscheidung vom 15.08.2013 - 103 C 82/13 (https://dejure.org/2013,77003)
AG Bonn, Entscheidung vom 15. August 2013 - 103 C 82/13 (https://dejure.org/2013,77003)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermeiden einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unerwünschte Werbung durch Anbringen eines Hinweisaufklebers am Briefkasten (hier: "Einkaufaktuell"); Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer Werbewurfsendung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Flensburg, 19.01.2007 - 4 O 267/06

    Anspruch auf Unterlassung unerwünschter Werbung durch Postwurfsendungen;

    Auszug aus AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13
    Insbesondere kann unentschieden bleiben, ob die Wertung von § 7 II Nr. 1 UWG im Rahmen von §§ 1004 I 2, 823 I BGB tatsächlich derart zu berücksichtigen ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 II Nr. 1 UWG stets - das heißt ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen und ohne Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten, etwa aus Art. 12 I GG - ein Unterlassungsanspruch auch solcher Personen besteht, die nicht zu den Inhabern des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus § 8 III UWG zählen (so im Ergebnis LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333; LG Lüneburg, WRP 2012, 365, 366 f.; J. Meyer, WRP 2012, 788, 793; wohl auch Fritzsche, in BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2013, § 1004 Rn. 16; kritisch zum Vorgehen, wenngleich das Ergebnis teilend Mankowski, WRP 2012, 269 f.; ablehnend Rath-Glawatz, K&R 2012, 132, 133).

    Die aus Sicht des Klägers in dem Einwurf liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung würde auf diesem Wege unterbunden (davon ausgehend selbst LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333).

    Sofern auch dieses Vorgehen mitunter als unzumutbar bezeichnet wird, weil bei mehreren unerwünschten Werbesendungen gegebenenfalls eine längere Auflistung erfolgen müsse und weil der Briefkasteninhaber ein Interesse daran haben könne, dass seine Ablehnung einer bestimmten Werbung nicht durch einen für Außenstehende sichtbaren Aufkleber publik werde (so LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333), kann das jedenfalls im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen.

  • LG Lüneburg, 04.11.2011 - 4 S 44/11

    Postwurfsendung; Werbung; unzumutbare Belästigung

    Auszug aus AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13
    Insbesondere kann unentschieden bleiben, ob die Wertung von § 7 II Nr. 1 UWG im Rahmen von §§ 1004 I 2, 823 I BGB tatsächlich derart zu berücksichtigen ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 II Nr. 1 UWG stets - das heißt ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen und ohne Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten, etwa aus Art. 12 I GG - ein Unterlassungsanspruch auch solcher Personen besteht, die nicht zu den Inhabern des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus § 8 III UWG zählen (so im Ergebnis LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333; LG Lüneburg, WRP 2012, 365, 366 f.; J. Meyer, WRP 2012, 788, 793; wohl auch Fritzsche, in BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2013, § 1004 Rn. 16; kritisch zum Vorgehen, wenngleich das Ergebnis teilend Mankowski, WRP 2012, 269 f.; ablehnend Rath-Glawatz, K&R 2012, 132, 133).

    sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht zumutbar, weil der Betreffende möglicherweise andere Werbung gerade empfangen wolle (LG Lüneburg, WRP 2012, 365, 367; Mankowski, WRP 2012, 269, 272), geht dies an der Sache vorbei.

  • LG Bonn, 15.06.2004 - 10 O 181/04

    Werbeverbot, Unzumutbarkeit der Beachtung

    Auszug aus AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13
    Zuletzt ist hier ebenfalls nicht darüber zu entscheiden, ob bei einer im Rahmen von §§ 1004 I 2, 823 I BGB möglicherweise durchzuführenden Interessenabwägung ein Interesse der Beklagten, ohne Aufwand ein bestimmtes Geschäftsmodell auch unter Beeinträchtigung der Rechte Dritter durchführen zu können, überhaupt als schützenswert anerkannt werden kann (so der Sache nach LG Bonn, BeckRS 2004, 10254 unter I. 2. c. - allerdings noch vor Inkrafttreten von § 7 II Nr. 1 UWG).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13
    Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 1004 I 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB bzw. § 862 S. 2 BGB erfüllt sind, die als Anspruchsgrundlagen grundsätzlich allesamt in Betracht kämen (s. nur BGH, NJW 1989, 902, 903), da jedenfalls die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs unter den vorliegenden Umständen rechtsmissbräuchlich ist.
  • OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19

    Zulässigkeit von Postwurfwerbung

    Im Übrigen steht dem Kläger selbst eine ganz einfache, ohne weiteres zuzumutende Möglichkeit offen, den Einwurf von Postwurfsendungen der Beklagten in Zukunft für sich und die Mitnutzer zu verhindern, wodurch die Geltendmachung seines Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich würde (vgl. AG Bonn, Urt.v.15.08.2013 -103 C 82/13- juris).
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