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   AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08   

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https://dejure.org/2008,47856
AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08 (https://dejure.org/2008,47856)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 104a C 367/08 (https://dejure.org/2008,47856)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 12. November 2008 - 104a C 367/08 (https://dejure.org/2008,47856)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.1983 - VIII ZR 16/81

    Aufhebung eines Urteils aus formellen Gründen wegen ungenügenden Tatbestandes -

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08
    (b) Der Frau X haben das Versicherungsunternehmen und die Beklagte auch wie eine Vertragspartei gegenübergestanden (vgl. BGH NJW 1983, 2250).

    (c) Besonderer Bedeutung kommt darüber hinaus dem Umstand zu, dass Frau X nicht frei über die gesamte Darlehensvaluta verfügen konnte, sondern ein Teilbetrag von 1.764,80 Euro netto nur zweckgebunden zur Tilgung der Prämienschuld zur Verfügung gestellt worden und direkt an das Versicherungsunternehmen ausgezahlt worden ist (vgl. BGH NJW 1983, 2250).

  • BGH, 06.12.1979 - III ZR 46/78

    Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08
    Um von einer solchen Verbindung zu sprechen, müssen sich die Verträge als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit darstellen und sich ergänzen (vgl. BGH NJW 1980, 938 ).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08
    Die Beklagte hat an den Kläger nur herauszugeben, was sie von Seiten der Frau X an Zins- und Tilgungsleistungen sowie an Sicherheiten erlangt hat Hinsichtlich der finanzierten Versicherungsprämien findet hingegen die Rückabwicklung unmittelbar zwischen der Beklagten und der Versicherung statt (vgl. Urteile des BGH vom 24. April 2007 zu XI ZR 17/06 und vom 25. April 2006 zu XI ZR 193/04 ).
  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 74/77

    Nutzungsrecht - Eigenschaft eines Wirtschaftsguts - Ersparte Aufwendung -

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08
    Der Versicherungsvertrag erhält seinen Sinn erst durch den Darlehensvertrag und zumindest hinsichtlich des Teilbetrages von 1.764,80 Euro netto erklärt sich umgekehrt auch der Darlehensvertrag ausschließlich durch den Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl, BGH NJW 1980, 1414 ).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08
    Die Beklagte hat an den Kläger nur herauszugeben, was sie von Seiten der Frau X an Zins- und Tilgungsleistungen sowie an Sicherheiten erlangt hat Hinsichtlich der finanzierten Versicherungsprämien findet hingegen die Rückabwicklung unmittelbar zwischen der Beklagten und der Versicherung statt (vgl. Urteile des BGH vom 24. April 2007 zu XI ZR 17/06 und vom 25. April 2006 zu XI ZR 193/04 ).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2008 - 104a C 367/08
    Die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung der Beklagten gegen die Klageforderung mit Ansprüchen auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta bzw. der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche (vgl. Urteil des BGH vom 21. Juli 2003 zu II ZR 387/02 ) stellt sich somit nicht.
  • AG Soltau, 18.03.2009 - 4 C 658/08

    Recht eines Insolvenzverwalters zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages;

    Der Widerruf des Kreditvertrages durch das Schreiben vom 18.03.2008 erfasst auch den hier streitgegenständlichen Restschuldversicherungsvertrag und umgekehrt (sog. Widerrufsdurchgriff, § 358 Abs. 1 und 2 BGB - ein Widerruf gegenüber der Fa. CiV hätte hier daher gar nicht erfolgen müssen!), so dass sich der Insolvenzschuldner bzw. der Kläger mit seinem Widerruf jedenfalls von beiden Verträgen gelöst hat, denn im vorliegenden Fall handelt es sich um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB (str.; ebenso: LG Lüneburg, Urt. v. 02.02.2009 - 1 O 125/08, Bl. 182 ff. d.A.; LG Ulm, Urt. v. 16.01.2009 - 4 O 358/08, Bl. 171 ff. d.A.; AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1347 ff; OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 f.; Palandt-Grueneberg, BGB, 68. Aufl., § 358 Rz. 7; Wildemann in [...] PK-BGB, Stand 06.10.2008, § 358 Rz. 7, 9).

    Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Frage einer wirtschaftlichen Einheit nur der Teil (" teilweise". § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ) des Darlehensvertrages zu betrachten, der ein bestimmtes anderes Geschäft finanzieren soll, also vorliegend ausschließlich die Kreditgewährung, soweit sie zur Finanzierung der Einmal-Versicherungsprämie erfolgte; das Darlehen ist insoweit - in Höhe von 3.140,50 EUR - aber nur gewährt worden, um die Restschuldversicherung zu finanzieren (so auch AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.).

    Dass eine fehlende "Eigenständigkeit" einer Restschuldversicherung als "Teil der Gesamtfinanzierung" (so LG Essen a.a.O.; OLG Oldenburg, Urt. v. 15.01.2009 - 8 U 122/08 , Bl. 149 ff. d.A.) oder "bloßes Nebengeschäft" (so LG Köln, Urt. v. 22.04.2008 - 15 O 494/07 , Bl. 40 f. d.A.) oder als Sicherungsgeschäft für den Darlehensvertrag (LG Braunschweig, a.a.O.; LG Kiel, Urt. v. 26.06.2008 - 13 O 8/07, Bl. 49 ff. d.A.; OLG Köln, Urt. v. 14.01.2009 - 13 U 103/08 , Bl. 12 ff. d.A.) es per se rechtfertigen soll, § 358 BGB entgegen seinem Wortlaut nicht zur Anwendung zu bringen und den Verbraucher damit in Fällen der vorliegenden Art schlechter zu stellen, ist nicht überzeugend (so auch AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.).

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