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   AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15   

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https://dejure.org/2016,49600
AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15 (https://dejure.org/2016,49600)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 24.05.2016 - 105 C 2197/15 (https://dejure.org/2016,49600)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 105 C 2197/15 (https://dejure.org/2016,49600)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Halle (Saale) urteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung in einem Restschadensersatzprozess gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG ( AG Halle / Saale Urt. v. 24.5.2016 - 105 C 2197/15 -).

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m.w.N).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach juris).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Von Nebenkosten im zulässigen Rahmen ist deshalb nur auszugehen, soweit diese sich in Höhe von rund 25 % in Relation zum Grundhonorar bewegen (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Die Abtretungserklärung vom 12.11.2014 (Anlage KS 1, Bl. 28 der Akte) ist im Unterschied zu dem vom BGH am 07.06.2011 (VI ZR 260/10, zit. nach juris) entschiedenen Fall auf denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten beschränkt.
  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 239/98

    Begriff der üblichen Vergütung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 2001, 151 f.).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Sie ist damit hinreichend bestimmt, da sie den abgetretenen Anspruch nach Art und Umfang konkret bezeichnet, eine Bezifferung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, zit. nach juris).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.05.2016 - 105 C 2197/15
    Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.).
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