Rechtsprechung
LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schuldspruch wegen vorsätzlichen Totschlags zum Nachteil der Ehefrau
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 23.11.1995 - 1 StR 475/95
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, wenn vom Getöteten selbst die Entdeckung …
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
Auch solche finanziell geleitete Motive können einen niedrigen Beweggrund begründen, wenn sie den speziellen Mordmerkmalen nahe kommen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1995 - 1 StR 475/95 [Rn. 14] - nach juris). - BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62
Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung …
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
Dieser hatte zum damaligen Zeitpunkt seine behandelnden Ärzte auch von der Schweigepflicht wirksam entbunden, so dass insofern ein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO über die seinerzeitigen Angaben der Zeuginnen gegenüber den Ermittlungsbeamten bzw. -richter nicht besteht und diese über die damaligen Angaben der nunmehr zeugnisverweigerungsberechtigten Ärzte vernommen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.1962 - 5 StR 426/62; Beschluss vom. - BGH, 02.02.2000 - 2 StR 550/99
Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
Die Tatmotivation eines sonstigen niedrigen Beweggrundes liegt vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2000 - 2 StR 550/99 [Rn. 9] - nach juris).
- BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05
Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines …
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter zum Zeitpunkt des Angriffs eine bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 StR 341/05 [Rn. 27] - nach juris). - BGH, 01.09.2005 - 4 StR 290/05
Versuchter Mord (niedrige Beweggründe und Rache; Abgrenzung vom Totschlag)
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
Dieses setzt indessen voraus, dass die Gefühlsregung ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen muss und in einer Beziehungstat aber tatauslösende und tatbestimmende Gefühle der Enttäuschung und inneren Ausweglosigkeit der Wertung eines niedrigen Beweggrundes entgegenstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2005 - 4 StR 290/05 [Rn. 9] - nach juris). - BGH, 02.09.1980 - 1 StR 434/80
Tötung eines Menschen zwecks Erlangung von Heroin - Definition der Habgier - …
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
Das Mordmerkmal der Habgier kennzeichnet sich durch ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.1980 - 1 StR 434/80 [Rn. 6] - nach juris;… Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 211 Rn. 10). - BGH, 24.09.1996 - 5 StR 441/96
Auszug aus LG Köln, 27.10.2014 - 105 Ks 6/14
24.09.1996 - 5 StR 441/96 - jeweils nach juris).
- LG Köln, 04.09.2018 - 30 O 94/15
Beurteilung der Erbunwürdigkeit eines Vorerben wegen Totschlags im Hinblick auf …
Das Gericht hat die Akte des Strafverfahrens zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 105 Ks 6/14 (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 91 Js 55/13) beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.Das Gericht ist aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils des LG Köln vom 28.10.2014, Aktenzeichen 105 Ks 6/14, mit der für eine Verurteilung erforderlichen persönlichen Gewissheit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft getötet hat, indem er sie zunächst auf dem mittleren bis unteren Treppenabgang zum Keller mit einer Baumschaumdose gegen den Kopf schlug, worauf diese die letzten Stufen hinab zum Treppenabsatz stürzte und dort zu Boden fiel, und sodann in Tötungsabsicht mit einem ca. 2,8 kg schweren Feuerlöscher mindestens fünf Mal auf die rechte Kopfseite der am Boden liegenden Geschädigten einschlug.