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   VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08   

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VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08 (https://dejure.org/2009,33759)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2009 - 105-VI-08 (https://dejure.org/2009,33759)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 105-VI-08 (https://dejure.org/2009,33759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    1. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen verwaltungsgerichtliche Urteile steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Die verfassungsrechtliche Bestandsgarantie des Eigentums erfasst bei einer ausgeübten Grundstücksnutzung den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, der im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme besteht; sie gibt aber keinen Anspruch darauf, über den hiernach geschützten räumlichen Bereich hinauszugreifen (vgl. BVerfG vom 15.7.1981 = BVerfGE 58, 300/352).
  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese darüber hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre (vgl. BVerfG vom 15.12.1995 = BayVBl 1996, 240).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Wie weit der Schutz der Eigentumsgarantie reicht, ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (vgl. BVerwG vom 12.3.1998 = BVerwGE 106, 228/234).
  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Das Bestimmtheitsgebot ist gewahrt, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH vom 22.11.1990 = VerfGH 43, 165/167 f.).
  • VerfGH Bayern, 05.12.1991 - 44-VI-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Art. 103 Abs. 1 BV wäre nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht erkannt hätte, dass das Eigentumsrecht betroffen ist, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs dieses Rechts beruhte und es bei Beachtung seiner Ausstrahlungswirkung auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können (VerfGH vom 5.12.1991 = VerfGH 44, 149/153; VerfGH vom 17.3.1999 = VerfGH 52, 4/6).
  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425

    Freistellung eines Steinbruchs (Anlage zur Gewinnung von Steinen) vom

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2006 Az. RO 7 K 04.2365 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 Az. 22 BV 06.3425.
  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174).
  • VerfGH Bayern, 11.04.2002 - 20-VI-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Der Zurückweisung der allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Prüfung in der Sache selbst zugrunde, sondern lediglich eine solche der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts (vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/46 f. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08
    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/43).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet keine notwendige und abschließende Prüfung statt, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts beruht (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 21.10.2009 - Vf. 105-VI-08 -, Juris Rn. 20, und vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 21 ff.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 39; VerfGH RP, Urteil vom 16.3.2001 - VGH B 8/00 -, Juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 07.10.2011 - 32-VI-10

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Nichtigerklärung von Satzungsrecht; Verbot

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ändert somit nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwer auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt beruht (vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/46 f.; VerfGH vom 21.10.2009 = BayVBl 2010, 209/210).
  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

    Es liegt ihr daher keine Prüfung in der Sache selbst zugrunde, sondern lediglich eine solche der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts (VerfGH vom 21.10.2009 VerfGHE 62, 189/193; vom 4.5.2010 BayVBl 2010, 561/562).

    Art. 103 Abs. 1 BV wäre nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht erkannt hätte, dass das Eigentumsrecht betroffen ist, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs dieses Rechts beruhte und es bei Beachtung seiner Ausstrahlungswirkung auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können (VerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110/111; VerfGHE 62, 189/194).

    aa) Unter den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 BV fallen u. a. alle vermögenswerten subjektiven Rechte des privaten Rechts, insbesondere auch die vertraglichen Nutzungs- und Besitzrechte eines Pächters (VerfGHE 62, 189/194).

  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Es liegt dem Beschluss lediglich eine Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts zugrunde (VerfGH vom 21.10.2009 VerfGHE 62, 189/193; vom 4.5.2010 BayVBl 2010, 561/562; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 01.02.2016 - 75-VI-14

    Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ändert somit nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt beruht (vgl. VerfGH vom 11.4.2002 VerfGHE 55, 43/46 f. vom 21.10.2009 VerfGHE 62, 189/193).
  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

    Anders als bei der Zurückweisung einer allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, der lediglich eine Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts zugrunde liegt (vgl. VerfGH vom 21.10.2009 = BayVBl 2010, 209/210), kann hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht von vornherein angenommen werden, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Prüfung in der Sache selbst vorgenommen.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 1 VB 12/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Festlegungen eines Regionalplans - zu

    Im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet keine notwendige und abschließende Prüfung statt, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts beruht (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 21.10.2009 - Vf. 105-VI-08 -, Juris Rn. 20, und vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 21 ff.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 39; VerfGH RP, Urteil vom 16.3.2001 - VGH B 8/00 -, Juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10

    Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche

    Anders als bei der Zurückweisung einer allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, der lediglich eine Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts zugrunde liegt (vgl. VerfGH vom 21.10.2009 = BayVBl 2010, 209/210), kann hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht von vornherein angenommen werden, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Prüfung in der Sache selbst vorgenommen.
  • VerfGH Bayern, 08.01.2013 - 21-VI-11

    Wegen fehlender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Hierin liegt keine aufgrund sachlicher Prüfung erfolgte Bestätigung des oberlandesgerichtlichen Urteils, eine Sachentscheidung wäre vielmehr erst im Revisionsverfahren zu treffen gewesen (vgl. VerfGH vom 21.10.2009 = VerfGH 62, 189/193; anders ist die Rechtslage beispielsweise im Zivilverfahren, VerfGH 62, 178/183 ff.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.08.2022 - 1 VB 10/19

    Verfassungsbeschwerde gegen das Grünlandumwandlungsverbot nach § 27a des

    Im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet keine notwendige und abschließende Prüfung statt, ob das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Grundrechten beruht (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 21.10.2009 - Vf. 105-VI-08 -, Juris Rn. 20, und vom 15.9.2009 - Vf. 122-VI-08 -, Juris Rn. 21 ff.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 30.3.2011 - 14/07 -, Juris Rn. 39; VerfGH RP, Urteil vom 16.3.2001 - VGH B 8/00 -, Juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 04.05.2010 - 85-VI-09

    Wegen fehlender Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs unzulässige

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