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   AG Siegburg, 19.11.2020 - 107 C 82/20   

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https://dejure.org/2020,39582
AG Siegburg, 19.11.2020 - 107 C 82/20 (https://dejure.org/2020,39582)
AG Siegburg, Entscheidung vom 19.11.2020 - 107 C 82/20 (https://dejure.org/2020,39582)
AG Siegburg, Entscheidung vom 19. November 2020 - 107 C 82/20 (https://dejure.org/2020,39582)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom

    Auszug aus AG Siegburg, 19.11.2020 - 107 C 82/20
    Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt-und Prognoserisiko (BGH, NJW 1992, S. 302 ; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2015, 13 S 199/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus AG Siegburg, 19.11.2020 - 107 C 82/20
    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug - wie hier - reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (BGH, Versicherungsrecht 1989, Seite 1056).
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus AG Siegburg, 19.11.2020 - 107 C 82/20
    Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (LG Hamburg, Urteil vom 4.6.2013, Az. 302 O9211 302 O 92/11, zitiert nach juris).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Siegburg, 19.11.2020 - 107 C 82/20
    Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt-und Prognoserisiko (BGH, NJW 1992, S. 302 ; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2015, 13 S 199/14, zitiert nach juris).
  • AG Herne, 02.08.2021 - 34 C 4/21
    Denn zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.11.2020 - 107 C 82/20, juris).
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