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   AG Berlin-Mitte, 14.11.2011 - 108 C 3467/10   

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https://dejure.org/2011,47243
AG Berlin-Mitte, 14.11.2011 - 108 C 3467/10 (https://dejure.org/2011,47243)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.11.2011 - 108 C 3467/10 (https://dejure.org/2011,47243)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14. November 2011 - 108 C 3467/10 (https://dejure.org/2011,47243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 18 Abs 1 StVG, § 823 Abs 1 BGB
    Verkehrsunfallhaftung: Kollision zwischen vorfahrtsberechtigten, den Schutzstreifen für Radfahrer befahrenden Pkw mit einem aus einer Querstraße kommenden Pkw

  • verkehrslexikon.de

    Unfall zwischen vorfahrtsberechtigten, den Schutzstreifen für Radfahrer befahrenden Pkw mit einem aus einer Querstraße kommenden Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutzstreifen für Fahrradfahrer und die Benutzung durch Kraftfahrer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pkw überholt auf dem Radschutzstreifen eine Warteschlange - Wer haftet, wenn ein querendes, wartepflichtiges Auto mit dem Pkw zusammenstößt?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Pkw darf Radschutzstreifen gelegentlich nutzen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Überfahren des Radschutzstreifens durch Pkw

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 667
  • NZV 2012, 381
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.11.2011 - 108 C 3467/10
    26 Bei der Abwägung nach § 17 1, 11 StVG sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 247/94 - juris, Rdnr. 11).

    Dieser grober Verkehrsverstoß rechtfertigt es, den Verursachungsbeitrag auf Seiten der Beklagten auf 0% zu reduzieren (für den Fall der Trunkenheit: BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 247/94 - juris, Rdnr. 15).

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.11.2011 - 108 C 3467/10
    Hält sich ein Verkehrsteilnehmer an die Ge- und Verbote der Straßenverkehrsordnung, gibt allein der Zusammenstoß keinen Grund für die Annahme einer unerlaubten Handlung (BGH, Beschl. v. 4.3.1957 - GSZ 1/56 - juris, Rdnr. 16; Sprau, in: Palandt, 71. Aufl. (2012), § 823, Rdnr. 36).
  • KG, 18.02.2019 - 25 U 16/18

    Ansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Die von der Berufung zitierten Entscheidungen betreffen nicht vergleichbare Fallgestaltungen, nämlich eine Kollision zweier Kraftfahrzeuge im Bereich eines Schutzstreifens (KG, Beschluss vom 02. November 2010 - 12 U 48/10), die Haftungsverteilung zwischen dem vorfahrtberechtigten, berechtigterweise einen Schutzstreifen nutzenden Pkw und einem querenden Radfahrer (AG Mitte, Urteil vom 14. November 2011 - 108 C 3467/10, NZV 2012, 381) und die Haftung eines Radfahrers, der vom Radweg auf eine Fahrbahn ohne Schutzstreifen einfuhr (LG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 3 S 58/05).
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