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   LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03   

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https://dejure.org/2003,25312
LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03 (https://dejure.org/2003,25312)
LAG Köln, Entscheidung vom 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03 (https://dejure.org/2003,25312)
LAG Köln, Entscheidung vom 08. August 2003 - 11 (12) Sa 239/03 (https://dejure.org/2003,25312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Karneval; Rosenmontag; Arbeitsbefreiung; betriebliche Übung; tarifliche Schriftformklausel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    TV Arb § 3 Abs. 2; PostPersRG § 21 Abs. 1 S. 2; BGB § 125
    Karneval; Rosenmontag; Arbeitsbefreiung; betriebliche Übung; tarifliche Schriftformklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • ArbG Bonn - 6 Ca 3170/02
  • LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
    Mit dem vierten und dem ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass Nebenabreden im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Vorteile betreffen, die nicht als Gegenleistung für die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers erbracht werden, sondern z. B. aus sozialen Gründen; sie betreffen nicht eine vertragliche Hauptpflicht (BAG, Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 47/76 in AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 07.05.1986 4 AZR 556/83 in AP Nr. 12 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.09.2002 1 AZR 477/01 in NZA 2003, 337 unter 1 3 b).

    Arbeitsbefreiung an Rosenmontag ist für ein Arbeitsverhältnis weder wesensnotwendig noch von besonderer Bedeutung; sie hat sekundären, außergewöhnlichen Charakter (BAG, Urteil vom 07.05.1986 - 4 AZR 556/83 in AP Nr. 12 zu § 4 BAT).

  • BAG, 18.09.2002 - 1 AZR 477/01

    Betriebliche Übung in einem privatisierten Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
    Mit dem vierten und dem ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass Nebenabreden im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Vorteile betreffen, die nicht als Gegenleistung für die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers erbracht werden, sondern z. B. aus sozialen Gründen; sie betreffen nicht eine vertragliche Hauptpflicht (BAG, Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 47/76 in AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 07.05.1986 4 AZR 556/83 in AP Nr. 12 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.09.2002 1 AZR 477/01 in NZA 2003, 337 unter 1 3 b).

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht hat, für die Wirksamkeit der Nebenabrede komme es auf die Einhaltung der Formvorschrift nicht an (BAG, Urteil vom 18.09.2002 1AZR 477/01 in NZA 2003, 337 unter I 3 c).

  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 41/93

    Betriebliche Übung durch wiederholtes tatsächliches Verhalten

    Auszug aus LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
    Abgesehen davon, dass sich der Kläger auf diesen Gesichtspunkt nicht beruft und offenbar auch nicht berufen will, wird ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für den Widerruf zu verneinen sein, weil es nicht um eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit geht und die Arbeitsentgelte unverändert bleiben; die Beklagte will lediglich die Einhaltung der tariflichen Arbeitszeit erreichen (BAG, Urteil vom 12.01.1994 - 5 AZR 41/93 in DB 1994, 2034 unter II 2).
  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Auszug aus LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
    Eine solche Schriftformklausel verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung auch in der Privatwirtschaft (BAG, Urteil vom 27.03.1987 - 7 AZR 527/85 in AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 47/76

    Pauschalierte Fliegerzulage - Tarifliche Nebenabrede - Gesetzliche Schriftform -

    Auszug aus LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
    Mit dem vierten und dem ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass Nebenabreden im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Vorteile betreffen, die nicht als Gegenleistung für die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers erbracht werden, sondern z. B. aus sozialen Gründen; sie betreffen nicht eine vertragliche Hauptpflicht (BAG, Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 47/76 in AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 07.05.1986 4 AZR 556/83 in AP Nr. 12 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.09.2002 1 AZR 477/01 in NZA 2003, 337 unter 1 3 b).
  • BAG, 17.11.1972 - 3 AZR 112/72

    Lohnausfallprinzip - Berufsschulzeit

    Auszug aus LAG Köln, 08.08.2003 - 11 (12) Sa 239/03
    An all dem lässt sich ersehen, dass die Arbeitsbefreiung primär deswegen erfolgte, um - auch zur werbewirksamen Steigerung des eigenen Ansehens vor Ort - den Arbeitnehmern die Teilnahme an den Umzügen zu ermöglichen (vgl. BAG vom 17.11.1972 3 AZR 112/72 in AP Nr. 3 zu § 13 JugArbSchutzG unter II. 1. der Gründe).
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