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   LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19   

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LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19 (https://dejure.org/2020,14216)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2020 - 11 O 538/19 (https://dejure.org/2020,14216)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 11 O 538/19 (https://dejure.org/2020,14216)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 21.02.2020)

    Tichy unterliegt Claudia Roth

Besprechungen u.ä.

  • taz.de (Pressekommentar, 21.02.2020)

    "Tichys Einblick" verliert vor Gericht: Setzen, weitermachen!

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • tichyseinblick.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 21.02.2020)

    Verfahren gegen Claudia Roth geht weiter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 25; Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, Rn. 24; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris).

    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.01.2018 - VI ZR 498/16, Rn. 36; Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris).

    Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 17; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 15; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 12; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 17; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 15; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 15, juris).

    Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 26; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens.

    Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 14, juris).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, Rn. 18; Urteil vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, Rn. 14; BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, Rn. 18; Urteil vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77, Rn. 27; BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 25; Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, Rn. 24; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris).

    Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 17; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 15; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15, Rn. 15; Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 25; Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 33; Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 16; Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, Rn. 24; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 12; Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

    Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, Rn. 26; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens.

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Artikel 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" Meinung; auch für sie gilt, dass zunächst eine Vermutung für die Zulässigkeit der wertenden Kritik spricht (BGH, Urteil vom 18.06.1974 - VI ZR 16/73, Rn. 21, juris).Mit den Erfordernissen einer zur Rücksicht auf den Ruf des Klägers verpflichteten, sachbezogenen Kritik nicht vereinbar wäre es, wenn dem Vorwurf auch vom Standort der Beklagten aus jede Grundlage fehlt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei der Kritik um ein bloßes Werturteil handelt.

    Ist aber die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos, d. h. willkürlich, so deutet das darauf hin, dass sie ihm nur dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (BGH, Urteil vom 18.06.1974 - VI ZR 16/73, Rn. 25, juris).

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, Rn. 18; Urteil vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14, Rn. 14; BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, Rn. 18; Urteil vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77, Rn. 27; BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, Rn. 36; Beschluss vom 11.05.1976 - 1 BvR 163/72, Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19
    Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, Rn. 123, juris).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BGH, 30.09.1986 - VI ZR 247/85
  • BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16

    Angriff von Teilen einer komplexen Gesamtaussage bzgl. Sinndeutung einer Äußerung

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • OLG Hamm, 21.03.2017 - 4 U 166/16

    Gesamtpreis muss ausgezeichnet werden

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • BGH, 15.01.2019 - VI ZR 506/17

    Zur Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

  • OLG Stuttgart, 10.06.2020 - 4 U 86/20

    Eingriff in die Sozialsphäre einer Person durch unternehmensbezogene Kritik in

    Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2020, Az. 11 O 538/19, wird zurückgewiesen.
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