Rechtsprechung
VG Hannover, 28.09.2011 - 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, 11 A 441/11, 11 A 2087/11 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Auf dem "Gnadenhof Momo" dürfen wegen tierschutzwidriger Verhältnisse keine Hunde mehr gehalten werden
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zum Tierhalteverbot wegen tierschutzwidriger Verhältnisse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig - Wegnahme von Tieren wegen nicht artgerechter Haltung nicht zu beanstanden
- niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
105 Hunde, mehr als 30 Katzen, 13 Pferde, 6 Ziegen, 4 Hängebauchschweine, 4 Frettchen, 80 bis 100 Degus
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 20.06.2011 - 11 ME 549/10
Aufnahme von gesunden Tieren rechtfertigt die Annahme einer tierheimähnlichen …
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 2352/10), über die noch nicht entschieden ist.Über die dagegen erhobene Klage (11 A 2422/10) ist bisher nicht entschieden worden.
Auch dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 2452/10), über die noch nicht entschieden ist.
Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 5476/10), über die noch nicht entschieden ist.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 A 441/11), über die noch nicht entschieden ist.
- VG Hannover, 13.12.2010 - 11 B 2353/10
Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Verfügung mit dem Inhalt der …
Der am 17.05.2010 von der Antragstellerin gestellte Antrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17.05.2010 (Az.: 11 A 2352/10) gegen den am 22.04.2010 zugestellten Bescheid des Antragsgegners vom 16.04.2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.