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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A (https://dejure.org/2020,982)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A (https://dejure.org/2020,982)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A (https://dejure.org/2020,982)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Drohen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines international schutzberechtigten Anerkannten in Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 12 K 430/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    Denn mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und 5 C-541 -, jeweils juris, sind die vom 13. Senat in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätze betreffend die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ungeachtet der Frage, ob der Kläger, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, im Falle seiner Überstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, überholt.

    So ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und 5 C-541 -, juris.

    Die weiter von der Beklagten aufgeworfene Grundsatzfrage, "ob ein Anspruch dahingehend besteht, den (Folge-) Antrag einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU als international Schutzberechtigt anerkannten Person entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG/Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU zu prüfen, wenn (wegen systemischer Mängel des Asylsystems) die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte dort gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßen", ist angesichts der unter I. bereits zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - nicht (mehr) klärungsbedürftig.

  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    Ausgehend hiervon greift auch der Verweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14 nicht.

    Denn danach hatte Italien Garantieerklärungen für die Zuweisung einer Unterkunft bei Überstellung von Rückkehrerfamilien abgegeben, vgl. EGMR, Urteil vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14 (Jihana Ali u. a.), Rn. 34, Griechenland verweist in der Erklärung vom 8. Januar 2018 hingegen - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf, Europarecht in nationales Recht umgesetzt zu haben und zurückkehrende Flüchtlinge entsprechend der Anerkennungsrichtlinie zu behandeln.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    Denn mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und 5 C-541 -, jeweils juris, sind die vom 13. Senat in der genannten Entscheidung aufgestellten Rechtssätze betreffend die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ungeachtet der Frage, ob der Kläger, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, im Falle seiner Überstellung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, überholt.

    Denn die Beklagte rügt unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - und auf "dieselbe Quellenlage", die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, allein die aus ihrer Sicht dem widersprechende rechtliche und tatsächliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2004 - 11 A 1748/04

    Politische Verfolgung von armenischen Volkszugehörigen und deren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
  • BVerwG, 19.07.2011 - 10 B 10.11

    Aussicht einer Rechtsverfolgung auf Erfolg für einen Antrag auf Bewilligung von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
  • BVerwG, 02.10.1984 - 1 B 114.84

    Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit durch eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    Das Bundesverfassungsgericht verweist in der auch von der Beklagten in ihrem Zulassungsantrag zitierten Entscheidung darauf, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, NVwZ-RR 2019, 209 (211) = juris, Rn. 25, die Kommission empfehle Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststehe, dass der Zurückführende in einer Unterkunft unterkommen könne; eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den dortigen Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, sei nicht abgegeben oder vom Bundesamt angefordert worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 11 A 884/18

    Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung in Armenien (hier: speziell für Zeugen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2018 - 11 A 884/18.A -, juris, Rn. 12, und vom 5. Mai 2004 - 11 A 1748/04.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    Es kann offenbleiben, ob die Beklagte mit der Benennung des Urteils des 13. Senats des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge Genüge getan hat.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 2480/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 4 LA 111/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an die Darlegung des

    Während der hier zuständige Senat in seinem Urteil vom 6. September 2019 entschieden habe, dass eine individuelle Schutzerklärung der griechischen Behörden bei Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht notwendig sei (Az. 4 LB 17/18, juris Rn. 181), gingen das OVG Münster und das OVG Lüneburg davon aus, dass sich für den Fall einer Rückführung nach Griechenland unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Griechenland stets die Erforderlichkeit einer zuvor entsprechenden einzelfallbezogenen Zusicherung durch die griechischen Behörden ergebe, und zwar ohne dass insbesondere die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 eine solche konkrete Zusicherung im Sinne der Rechtsprechung sei (OVG Münster, Beschl. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 15).

    Die sich daran anschließende Rechtsfrage, ob es in diesem Falle vor der Rückführung einer einzelfallbezogenen Zusicherung bedarf, hat das OVG Münster anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unproblematisch bejahen können ("Daraus ergibt sich ...") und dies zugleich auf den Fall der Rückführung nach Griechenland bezogen (s. Beschl. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 15-17, 23-30).

    Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das OVG Münster gerade nicht festgestellt, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Griechenland "stets" die Erforderlichkeit einer zuvor entsprechenden einzelfallbezogenen Zusicherung durch die griechischen Behörden einzuholen sei (vgl. nochmals Beschl. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 15 ff., 22 ff.).

    Vielmehr lässt sich diese Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit dem OVG Münster (Beschl. v. 30.01.2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30) und dem OVG Lüneburg (Beschl. v. 10.06.2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 15) dahingehend beantworten, dass es sich bei der Erklärung nicht um eine konkrete einzelfallbezogene Zusicherung im Sinne einer individuellen Schutzerklärung handelt, sondern diese sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21

    Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten;

    Insbesondere ist das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Mai - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19) die Zusicherung einer zumindest zeitweisen Unterbringung des Zurückzuführenden (BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30; NdsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschl. v. 27. August - 3 L 138/20 -, juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. November - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 59).
  • VGH Bayern, 17.03.2020 - 23 ZB 18.33356

    Frage der unmenschlichen Behandlung international Schutzberechtigter in

    Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (OVG NRW, B.v. 30.1.2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 13).

    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Asylverfahrensrecht vielmehr fremd (OVG NRW, B.v. 30.1.2020 - 11 A 2480/19.A - juris Rn. 18).

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