Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013

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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13   

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https://dejure.org/2013,24902
OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13 (https://dejure.org/2013,24902)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.09.2013 - 11 A 4.13 (https://dejure.org/2013,24902)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. September 2013 - 11 A 4.13 (https://dejure.org/2013,24902)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32b Abs 1 LuftVG, § 32b Abs 3 S 1 LuftVG
    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Klage einer Gemeinde im Nahbereich des Flughafens; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Besetzung der Fluglärmkommission; Planfeststellungsbeschluss; Nutzungskonzept; unabhängiger Parallelbahnbetrieb; Bindung an planfestgestellte ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 29b Abs 2 LuftVG, § 32b Abs 1 LuftVG, § 32b Abs 3 S 1 LuftVG, § 32b Abs 4 S 1 LuftVG, § 32b Abs 4 S 2 LuftVG, § 32b Abs 4 S 3 LuftVG, § 32b Abs 6 S 1 LuftVG
    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Klage einer Gemeinde im Nahbereich des Flughafens; Feststellungsklage; Klagebefugnis; Besetzung der Fluglärmkommission; Planfeststellungsbeschluss; Nutzungskonzept; unabhängiger Parallelbahnbetrieb; Bindung an planfestgestellte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Flugverfahren auf der Grundlage eines in zeitlicher Hinsicht ununterbrochenen unabhängigen Parallelbahnbetriebs bei Nutzung der beiden Pisten für Anflüge und Abflüge (hier: Flughafen Berlin Brandenburg); Prägung der Lärmverteilung im unmittelbaren Umfeld ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil erfolgreich

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 16.09.2013)

    Verhandlung in Verfahren betreffend Klagen gegen Flugroutenfestsetzung, hier: Abflugverfahren für Nordbahn-Westbetrieb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Soweit dadurch der Kreis der Mitglieder weit über die vorgesehene Anzahl von 15 Mitgliedern erweitert worden ist, ist dies mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden, zumal die Gemeinden im Vorfeld der Flugroutenfestsetzung nicht förmlich anzuhören sind, sondern lediglich im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - BVerwGE 121, 152 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

    Die Kontrolldichte der abzuwägenden Lärmschutzbelange ist zudem weiter dadurch eingeschränkt, dass eine Differenzierung nach unzumutbaren und zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 Rn. 31, 33; Urteil des Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - UA S. 28 f.).

    Es liegt im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu entscheiden, ob ein großräumiger Lastenausgleich oder die Verschonung einzelner Gebiete gewählt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15/03 - BVerwGE 121, 152 . Hierzu führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend aus, dass eine generelle Vorzugswürdigkeit einer Bündelung oder Verteilung von Luftverkehr und damit von Fluglärm durch die Festlegung von Flugverfahren nach dem derzeitigen Stand der Forschung nicht erwiesen ist. Bei der Flugverfahrensplanung hat die Festsetzungsbehörde nach Maßgabe der Flugsicherheitserfordernisse zu beurteilen, ob die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden und die Lärmbelastung nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufgeteilt werden oder bestimmte Gebiete möglichst verschont bleiben sollen. Aus diesem Grund ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob sich eine Bündelung oder Verteilung als vorzugswürdige Variante darstellt. Dabei sind die Anzahl der betroffenen Anwohner sowie das Ausmaß der Betroffenheit zu berücksichtigen (vgl. Abwägungsvermerk S. 26).

    Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch der unter dem Vorbehalt des Machbaren stehenden Regelverpflichtung aus § 29 b Abs. 2 LuftVG Rechnung getragen werden kann, das Entstehen unzumutbaren Lärms soweit wie möglich zu verhindern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 ).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Flugbetrieb auf zwei parallel angeordneten, unabhängig voneinander nutzbaren Start- und Landebahnen in den Betriebsrichtungen 07/25 abzuwickeln, hat das Bundesverwaltungsgericht als wesentlichen Grund für den Ausbau des Flughafens gesehen und für rechtmäßig gehalten (BVerwG vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1074.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 217; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 159).

    Das unabhängige Parallelbahnsystem wird zur Abwicklung des prognostizierten Flugverkehrsaufkommens im Jahr 2023 in den Spitzenstunden für erforderlich gehalten (BVerwGE 125, 116 Rn. 218).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält die Entscheidung gegen einen abhängigen und für einen unabhängigen Parallelflugbetrieb auch nicht für abwägungsfehlerhaft (BVerwGE 125, 116 Rn. 221).

    Der Konfiguration des Start- und Landebahnsystems kommt nicht nur unter betriebstechnischen, sondern auch unter Lärmgesichtspunkten erhebliche Bedeutung zu (BVerwGE 125, 116 Rn. 221, 260 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 11 A 10.13

    Müggelseeroute und Wannseeroute umweltrechtlich nicht zu beanstanden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Eine Flugroutenfestsetzung, die das unanfechtbare planerische Konzept verlässt, wäre bereits aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - UA S. 20 f., Müggelsee-Route).

    Bei Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist eine Flugroute hingegen schon dann abwägungsfehlerfrei festgelegt, wenn ein sachlich einleuchtender Grund vorhanden ist und man die Augen nicht vor Alternativen verschlossen hat, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 Rn. 31, 33; Urteil des Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - UA S. 28 f.).

    Die Bewertung der Abflugrouten durch das Umweltbundesamt erfolgt demgegenüber lärmwirkungsorientiert aufgrund der Berechnungsvorschriften nach dem Fluglärmgesetz (AzB, zu den Einzelheiten siehe die Lärmfachliche Bewertung des Umweltbundesamts vom Januar 2012, S. 8 ff.) und stellt mittels empirisch gewonnener Dosis-Wirkungskurven einen Zusammenhang zwischen der Lärmbelastung (Dosis) einerseits sowie der daraus resultierenden Belästigung (Wirkung) andererseits her (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - UA S. 30).

    Auch insoweit ist daher kein Ermittlungsdefizit feststellbar (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - UA S. 31).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    An der Klagebefugnis würde es der Klägerin nur dann fehlen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ihre subjektiven Rechte durch das festzustellende Rechtsverhältnis verletzt sein könnten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

    Soweit dadurch der Kreis der Mitglieder weit über die vorgesehene Anzahl von 15 Mitgliedern erweitert worden ist, ist dies mit Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden, zumal die Gemeinden im Vorfeld der Flugroutenfestsetzung nicht förmlich anzuhören sind, sondern lediglich im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - BVerwGE 121, 152 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

    Der Umfang ist auf das rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotene begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

    Die angegriffenen Abflugrouten sind daher nach dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s. dazu oben unter II. 4. c) aa) (2)) für den Nachtzeitraum unter Lärmschutzgesichtspunkten abwägungsfehlerhaft und verletzten die Klägerin in ihrem materiellen Anspruch auf Abwägung ihrer rechtlich - auf einfachgesetzlicher Ebene insbesondere durch § 29 b Abs. 2 LuftVG - geschützten Lärmschutzbelange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Flugbetrieb auf zwei parallel angeordneten, unabhängig voneinander nutzbaren Start- und Landebahnen in den Betriebsrichtungen 07/25 abzuwickeln, hat das Bundesverwaltungsgericht als wesentlichen Grund für den Ausbau des Flughafens gesehen und für rechtmäßig gehalten (BVerwG vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1074.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 217; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 159).

    Da Anflüge generell auf den Geradeausflug angewiesen sind, ist die Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin bereits im Planfeststellungsbeschluss angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - Rn. 92; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 163).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit anerkannt, Flugverfahren für den Tag und die Nacht differenziert zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 160; zur Regelung von zeitlichen Beschränkungen aus Gesichtspunkten des Lärmschutzes: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2005 - BVerwG 4 C 6.04 - BVerwGE 123, 322 ).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem das Begehren von Grundstückseigentümern aus dem Gemeindegebiet der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Auflagenvorbehalts in Teil A II 5.1.9 Ziffer 1 Satz 1 PFB zur Untersagung des unabhängigen Parallelbahnbetriebs der beiden Start- und Landebahnen zu verpflichten, als unbegründet abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - Rn. 91 f.).

    Wenn die Prognose der An- und Abflugverfahren mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und der Deutschen Flugsicherung abgestimmt ist, darf die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das Bundesaufsichtsamt Flugverfahren festlegen wird, die Art und Ausmaß der im Planfeststellungsverfahren ermittelten Betroffenheiten nicht wesentlich übersteigen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - Rn. 84).

    Da Anflüge generell auf den Geradeausflug angewiesen sind, ist die Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin bereits im Planfeststellungsbeschluss angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - BVerwG 4 A 7001.11 u.a. - Rn. 92; Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 163).

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Dem entsprechend steht dem Betreiber eines deutschen Flughafens auch kein Anspruch auf Benutzung bestimmter An- und Abflugrouten während der gesamten Betriebszeit zu (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2005 - BVerwG 4 C 6.04 - BVerwGE 123, 322 ).

    Daher ist es gehindert, Regelungen zu treffen, die im Widerspruch zu bereits erlassenen Entscheidungen über den Betrieb des Flughafens stehen, und ist insoweit darauf beschränkt, den vorhandenen Lärm gleichsam zu "bewirtschaften" (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2005 - BVerwG 4 C 6.04 - BVerwG 123, 322 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit anerkannt, Flugverfahren für den Tag und die Nacht differenziert zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.09 - Rn. 160; zur Regelung von zeitlichen Beschränkungen aus Gesichtspunkten des Lärmschutzes: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2005 - BVerwG 4 C 6.04 - BVerwGE 123, 322 ).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Sie ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, ).

    Die auch für die Feststellungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwGE 111, 276 ) steht der Klägerin zur Seite.

    Der Umfang ist auf das rechtsstaatlich für jede Abwägung unabdingbar Gebotene begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 ; Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 ).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Es liegt im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu entscheiden, ob ein großräumiger Lastenausgleich oder die Verschonung einzelner Gebiete gewählt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15/03 - BVerwGE 121, 152 . Hierzu führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend aus, dass eine generelle Vorzugswürdigkeit einer Bündelung oder Verteilung von Luftverkehr und damit von Fluglärm durch die Festlegung von Flugverfahren nach dem derzeitigen Stand der Forschung nicht erwiesen ist. Bei der Flugverfahrensplanung hat die Festsetzungsbehörde nach Maßgabe der Flugsicherheitserfordernisse zu beurteilen, ob die Flugbewegungen eher gebündelt oder gestreut werden und die Lärmbelastung nach Art eines großräumigen Lastenausgleichs aufgeteilt werden oder bestimmte Gebiete möglichst verschont bleiben sollen. Aus diesem Grund ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob sich eine Bündelung oder Verteilung als vorzugswürdige Variante darstellt. Dabei sind die Anzahl der betroffenen Anwohner sowie das Ausmaß der Betroffenheit zu berücksichtigen (vgl. Abwägungsvermerk S. 26).

    Die Beklagte darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bewertung der Belastungsstärke auf die Zahl der Betroffenen abstellen und dabei die Stärke der Lärmereignisse geringer gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15/03 - juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13
    Danach ist von einem weiten Gestaltungsspielraum innerhalb der Vorgaben der Ermächtigungsnorm auszugehen, so dass in der gerichtlichen Überprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer Ergebniskontrolle zurücktritt, weil es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive der normerlassenden Stelle ankommt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06.AK - juris Rn. 53 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung eines An- und Abflugverfahrens; Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 6 A 15.21

    BER: Rechtmäßigkeit des Geradeausabflugs über Blankenfelde-Mahlow im

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - (juris Rn. 75 ff.) der Klage der Klägerin zu 1 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die 247. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung in der derzeit gültigen Fassung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit dort bei Benutzung der Startbahn 25 R in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) die Abflugverfahren GERGA 1 A, GERGA 1 M, TUVAK 1 A, DEXUG 1 A und SUKIP 1 A bis zum Streckenpunkt DB 241 festgelegt sind.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die beigezogenen Streitakten des Verfahrens OVG 11 A 4.13 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

    Der wiederholten Festsetzung der angegriffenen Flugrouten steht im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - ein Normwiederholungsverbot nicht entgegen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen erfasst die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - nicht die Feststellung, dass die angegriffenen und für rechtswidrig befundenen Abflugrouten zukünftig nicht erneut festgesetzt werden dürfen.

    Dem lag die damals verbreitete Rechtsauffassung zugrunde, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Flugroutenfestlegung das - aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgende - Abwägungsgebot sei (Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 50; ebenso VGH Koblenz, Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - juris Rn. 78, 99, 115).

    Danach beschränkte sich die richterliche Prüfung der Abwägung darauf, ob das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Rahmen (§ 29b LuftVG) erkannt sowie alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht ohne sachlichen Grund zurückgestellt hat (Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 51).

    Es hat dementsprechend - nach Tag- und Nachtzeitraum getrennt - geprüft, ob Abwägungsfehler vorliegen (Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 52).

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13. November 2008 (20 D 124/06.AK - juris Rn. 53) ausgeführt, dass in der gerichtlichen Überprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer Ergebniskontrolle zutrete, weil es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive der normerlassenden Stelle ankomme (Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 66).

    Die von den Klägerinnen gerügte Doppelbelastung liegt aber darin, dass die betreffenden Gebiete keine windrichtungsbedingten Lärmpausen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 54).

    Da Anflüge generell auf den Geradeausflug angewiesen sind, ist die Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin zu 1 bereits im Planfeststellungsbeschluss angelegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 58 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - Rn. 92; Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 - Rn. 163).

    Die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, in der vorliegenden Fallkonstellation die Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin in Kauf zu nehmen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 59 für den Tagzeitraum).

    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Flugroutenfestsetzung ist allein die Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung, die in dem Abwägungsvermerk vom 15. Juni 2020 begründet worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 60).

    Die Bewertung der Abflugrouten durch das Umweltbundesamt erfolgt demgegenüber lärmwirkungsorientiert aufgrund der Berechnungsvorschriften nach dem Fluglärmgesetz (AzB) und stellt mittels empirisch gewonnener Dosis-Wirkungskurven einen Zusammenhang zwischen der Lärmbelastung (Dosis) einerseits sowie der daraus resultierenden Belästigung (Wirkung) andererseits her (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 61).

    Wie oben ausgeführt, ist bereits bei der Grobplanung der Flugrouten im Planfeststellungsbeschluss der Geradeausabflug von der Nordbahn nach Westen zugrunde gelegt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 58).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2014 - 6 A 7.14

    Klage der Stadt Ludwigsfelde gegen Flugroutenfestsetzung für den Flughafen Berlin

    Alternative Konzepte einer bevorzugten Bahnnutzung für bestimmte Betriebszeiten sind nur Gegenstand eines operativen Betriebskonzepts, das von der Deutschen Flugsicherung und der Vorhabenträgerin im Zusammenspiel mit den Fluggesellschaften entwickelt wird (vgl. Urteil vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 -).

    Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm die Klägerin beimisst, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorzubehalten (Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - LKV 2013, 557 = juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 20).

    Das ist vorliegend ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht für den Nachtflugbetrieb die Rechtswidrigkeit der für den Nordbahn-Westbetrieb festgesetzten Abflugverfahren bereits festgestellt hat und diese Entscheidung rechtskräftig ist (vgl. Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 75 f.).

    Diese flugbetrieblichen Vorgaben sind auf das an jedem Flughafen von der Deutschen Flugsicherung und der Vorhabenträgerin im Zusammenspiel mit den Fluggesellschaften zu entwickelnde operative Betriebskonzept gerichtet, um eine Feinsteuerung im Sinne der Lärmverminderung für Flughafenanwohner zu erreichen (vgl. Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 44).

    Dieses Nutzungskonzept ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden und kann bei der gerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Flugroutenfestsetzung auch nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 37 - 48).

    Derartige Konzepte einer bevorzugten Bahnnutzung für bestimmte Betriebszeiten sind nur Gegenstand eines operativen Betriebskonzepts, das von der Deutschen Flugsicherung und der Vorhabenträgerin im Zusammenspiel mit den Fluggesellschaften entwickelt wird (vgl. dazu Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013, a.a.O., Rn. 44).

    aa) Soweit die Klägerin sich gegen die in ihrem gemeinsamen Verlauf von der Startbahn zu dem nordwestlich von ihrem Stadtgebiet gelegenen Streckenpunkt DB 241 führenden Abflugverfahren für den Nordbahn-Westbetrieb (GERGA 1 A, SUKIP 1 A und GERGA 1 M) wendet, hat das Oberverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - entschieden, dass diese für den Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) rechtmäßig sind (vgl. juris Rn. 49 ff.).

    Die von dem Abflugverfahren betroffenen klägerischen Ortsteile Groß Schulzendorf, Wietstock und Kerzendorf weisen - wie bereits dargestellt - keine Sondersituation einer Doppelbelastung mit An- und Abfluglärm auf, die von den NIROS-Berechnungen nicht erfasst wäre (vgl. zu NIROS-Berechnungen als hinreichende Datengrundlage Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 61).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 46; Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 74).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 8.14

    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Feststellungsklage; Klagebefugnis;

    Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorzubehalten (Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - LKV 2013, 557 = juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 20).

    Bei der Flugroutenfestlegung ist von einem weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes innerhalb der Vorgaben der Ermächtigungsnorm auszugehen, so dass in der gerichtlichen Überprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer Ergebniskontrolle zurücktritt, weil es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive der normerlassenden Stelle ankommt (vgl. Urteil des 11. Senat vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 66).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 46; Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 74).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 29.14

    Rechtmäßigkeit der Wannsee-Flugroute betätigt

    Dieses Nutzungskonzept ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 46 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 6 A 9.14

    Flugverfahren; Flugroutenfestsetzung; Feststellungsklage; Klagebefugnis;

    Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm die Kläger beimessen, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorzubehalten (Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - LKV 2013, 557 = juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 20).

    Bei der Flugroutenfestlegung ist von einem weiten Gestaltungsspielraum des Bundesaufsichtsamtes innerhalb der Vorgaben der Ermächtigungsnorm auszugehen, so dass in der gerichtlichen Überprüfung die Betrachtung des Entscheidungsprozesses zugunsten einer Ergebniskontrolle zurücktritt, weil es auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive der normerlassenden Stelle ankommt (vgl. Urteil des 11. Senat vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 66).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 46; Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 74).

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

    Aufgrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation ist es ihm überlassen, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris Rn. 71, m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2013 - OVG 11 A 4.13 -, juris Rn. 57 ff.).

    Da das planfestgestellte Nutzungskonzept bei der gerichtlichen Überprüfung der Flugverfahrensfestlegung nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 -, juris Rn. 48), ist die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die festzulegenden Verfahren einen unabhängigen Parallelbahnbetrieb sowie 126 Flugbewegungen ermöglichen müssen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2020 - 6 A 6.18

    Klage eines Umweltvereins gegen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den

    Diese flugbetrieblichen Vorgaben sind auf das an jedem Flughafen von der Deutschen Flugsicherung und der Vorhabenträgerin im Zusammenspiel mit den Fluggesellschaften zu entwickelnde operative Betriebskonzept gerichtet, um eine Feinsteuerung im Sinne der Lärmverminderung für Flughafenanwohner zu erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 6 A 30.14

    Abflugverfahren für den Flughafen Berlin Brandenburg

    Dieses Nutzungskonzept ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des 11. Senats vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - juris Rn. 46 f.).
  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

    Das planfestgestellte Nutzungskonzept kann bei der gerichtlichen Überprüfung der Flugverfahrensfestlegung nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 -, juris Rn. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2014 - 6 A 1.14

    Flughafen Berlin Brandenburg: Klage der Gemeinde Schönefeld gegen

    Aus diesen Gründen ist weder ein Ermittlungs- noch ein Abwägungsdefizit feststellbar (vgl. Urteile des 11. Senats vom 14. Juni 2013 - OVG 11 A 10.13 - LKV 2013 S. 513, vom 19. September 2013 - OVG 11 A 4.13 - LKV 2013 S. 557 ).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 11 A 4.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41540
OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 11 A 4.13 (https://dejure.org/2013,41540)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.09.2013 - 11 A 4.13 (https://dejure.org/2013,41540)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. September 2013 - 11 A 4.13 (https://dejure.org/2013,41540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO
    Richterablehnung (erfolglos); ehrenamtlicher Richter; Mitwirkung in Verfahren über Flugrouten; Unterzeichnung eines Volksbegehrens zum Nachtflugverbot vor Wahl zum ehrenamtlichen Richter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO
    Richterablehnung (erfolglos); ehrenamtlicher Richter; Mitwirkung in Verfahren über Flugrouten; Unterzeichnung eines Volksbegehrens zum Nachtflugverbot vor Wahl zum ehrenamtlichen Richter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 444
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 11 A 4.13
    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der "böse Schein" der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10.75 - BVerfGE 46, 34 ff. ).
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 11 A 4.13
    Die lediglich rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ff. ).
  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 10.11

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 11 A 4.13
    Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 - 3 B 10.11 - juris, Rz. 3 m.w.N.).
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