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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1998 - 11 A 5274/96   

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https://dejure.org/1998,6339
OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1998 - 11 A 5274/96 (https://dejure.org/1998,6339)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.1998 - 11 A 5274/96 (https://dejure.org/1998,6339)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 (https://dejure.org/1998,6339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baugenehmigung; Genehmigungspflicht; Ortsfeste Einrichtung; Werbeanhänger mit Werbeplakat

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Baugenehmigungspflicht für zugelassene Werbeanhänger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 14 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Aachen, 21.05.2015 - 5 K 1344/13

    Protestcamp Hambacher Forst: Klage gegen Räumungsverfügung ohne Erfolg

    vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2001 - 4 TG 764/01 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, Seite 5, n.v.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2003 - 10 B 890/03

    Zur Pflicht zur Beseitigung eines Reklameanhängers aus dem Straßenverkehr

    Wenn aber an sich nicht ortsfeste Objekte und Einrichtungen - wie beispielsweise Anhänger und Auflieger - längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen - wie an Kreuzungen, viel befahrenen Straßen, Abzweigungen, auf Brücken usw. aufgestellt werden, erfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.1998 - 11 A 5274/96 -, BRS 60 Nr. 130 = NVwZ-RR 1999, 14, Beschlüsse vom 24.11.2000 - 7 A 1473/00 -, und vom 28.9.2001 - 10 A 462/01 - Bay.OLG, Beschluss vom 31.7.1997 - 3 ObOwi 77/97 -, BRS 59 Nr. 135.
  • OVG Thüringen, 10.11.1999 - 1 KO 519/98

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung;

    Soll mit einem für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug wie mit einer Werbetafel geworben werden, kann dieser Zustand nicht mehr dem Straßenverkehr, und zwar auch nicht dem ruhenden Verkehr, zugerechnet werden; das Fahrzeug ist vielmehr als - ortsfeste - Anlage der Außenwerbung zu betrachten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 - zitiert nach JURIS).
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