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   VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08   

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VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08 (https://dejure.org/2011,14620)
VG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2011 - 11 A 6258/08 (https://dejure.org/2011,14620)
VG Hannover, Entscheidung vom 16. März 2011 - 11 A 6258/08 (https://dejure.org/2011,14620)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstreckung eines Innungsbezirks über den Bezirk der Handwerkskammer

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Hannover, 12.12.2007 - 11 A 3614/06

    Ausbildungsförderung; Bezirk; Genehmigung; Handwerk; Handwerksinnung;

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Die dagegen erhobene Klage ist mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Kammer vom 12.12.2007 (Az.: 11 A 3614/06) abgewiesen worden.

    Er vertrete - abweichend von dem Urteil der Kammer vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 - weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO um einen nicht isoliert anfechtbaren verwaltungsinternen Teilakt eines mehrstufigen Verwaltungsaktes handele.

    Die Kammer des erkennenden Gerichts habe bei der Begründung der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 unberücksichtigt gelassen, dass sich die einschlägigen Regelungen des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts seit der maßgeblich zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1961 erheblich verändert hätten und der Verfasser Honig nach seinem Aufsatz aus dem Jahr 1972 seine Auffassung geändert habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 11 A 3614/06 und 11 A 6254/08 sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Kammer hat bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1961 (Az.: VII C 124.59, GewArch 1962, 90, 91) folgend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt und nicht - wie der Beklagte weiterhin annimmt - um einen verwaltungsinternen Teilakt eines mehrstufigen Verwaltungsaktes mit der Konsequenz, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der ministeriellen Genehmigung lediglich im Rahmen der Genehmigung der Satzung der aus den Klägerinnen bestehenden neuen Innung durch die dann zuständige Beigeladene zu 2) nach § 56 HwO geprüft werden könnte.

    Die Anträge in dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 11 A 3614/06 sind auf unterschiedliche Ziele gegenüber unterschiedlichen Behöden gerichtet.

    Gegenstand des Rechtstreits 11 A 3614/06 war die Bescheidung des von den Klägerinnen bei der Beigeladenen zu 2) gestellten Antrages auf Genehmigung der Satzung der fusionierten Innung gemäß § 56 HwO, während der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Bescheidung des an den Beklagten gerichteten Antrages der Klägerinnen auf Genehmigung der Innungsgrenzen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO umfasst.

    Es handelt sich von der strukturellen Ausrichtung nicht um Teilregelungen im Rahmen gestufter Genehmigungsverfahren, wie sie die Kammer in ihrem Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 für den bauordnungsrechtlichen und immissionsrechtlichen Vorbescheid, die Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG und schließlich für den vergleichbaren Fall des § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO angenommen hat.

  • BVerwG, 17.03.1992 - 1 C 31.89

    Handwerk - Innung - Innungsbezirk - Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Berücksichtigt man, dass sich die Umstände , von denen Leistungsfähigkeit, Integrationskraft, Deckungsgleichheit und Nichtüberschreiten des Kammerbezirks abhängen, während des meist langen Bestehens einer Innung ändern können, erscheint es sinnvoll, diese Maßstäbe nicht nur für den Gründungszeitpunkt der Innung, sondern darüber hinaus für die gesamte Dauer ihres Bestehens gelten zu lassen (so bereits: BVerwG, Urt. v. 25.04.1972 - 1 C 3/70 - GewArch.1972, 333, 335; ausführlich: BVerwG, Urt. v. 17.03.1992 - 1 C 31/89 - nach juris).

    Das bedeutet, dass die Vorschrift nach dem in ihr beschriebenen Regelfall für die Innung zwingend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1992 - 1 C 31/89 - BVerwGE 90, 88, 93, zu § 52 Abs. 2 Satz 2 a.F.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Postulat der Einräumigkeit der staatlichen Verwaltung besonderes Gewicht beigemessen, wenn zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten eine Aufgabenverflechtung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.03.1992 - 1 C 31/89 - BVerwGE 90, 88, 92).

    Wenn diese aber als Interessenvertretung der in ihr vereinigten Innungen nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 HwO grundsätzlich das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises umfasst, erscheint es sinnvoll, dass auch die Bezirke der Innungen jeweils mit dem betreffenden Stadt- oder Landkreis übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1992 - 1 C 31/89 -).

  • BVerwG, 14.04.1961 - VII C 124.59

    Rechtliche Ausgestaltung der Abgrenzung eines Innungsbezirks und seiner

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Die Kammer hat bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 12.12.2007 in dem Verfahren 11 A 3614/06 dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.1961 (Az.: VII C 124.59, GewArch 1962, 90, 91) folgend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 HwO um einen selbständigen Verwaltungsakt handelt und nicht - wie der Beklagte weiterhin annimmt - um einen verwaltungsinternen Teilakt eines mehrstufigen Verwaltungsaktes mit der Konsequenz, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der ministeriellen Genehmigung lediglich im Rahmen der Genehmigung der Satzung der aus den Klägerinnen bestehenden neuen Innung durch die dann zuständige Beigeladene zu 2) nach § 56 HwO geprüft werden könnte.

    In einem solchen Fall wird der Bezirk einer Innung ein größerer sein müssen, um die für die Leistungsfähigkeit einer Innung erforderliche Zahl von Handwerksbetrieben erfassen zu können (so bereits: BVerwG, Urt. v. 14.04.1961 - VII V 124.59 - GewArch 1962, 90, 92; im Ansatz auch: BVerwG, Urt. v. 25.05.1972 - 1 C 3/70 - GewArch 1972, 333, 335).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Sie dient weiterhin der Durchsetzung des allgemein anerkannten Postulats der Einräumigkeit der staatlichen Verwaltung, zu der die Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 53 HWO gehören (vgl. dazu: BVerfGE 68, 193, 208 ).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2.95

    Verkehrswegeplanung - Einwendungsausschluß - Anstoßwirkung - Nicht ortsansässiger

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Auch insofern besteht Einigkeit, dass Regelungen des Raumordnungsrechts nach § 3 Abs. 3 ROG nur verwaltungsintern wirken und keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 - 4 NB 36/91 - Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86/95 - Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2/95 - Stüer, a.a.O., Rn. 300).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 1 B 35.00

    Innungsbezirk; Deckungsgleichheit mit kreisfreier Stadt oder Landkreis, Ausnahmen

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Nach der Gesetzesnovelle vom 20.12.1993 räumt das Bundesverwaltungsgericht indes dem Erfordernis, die Leistungsfähigkeit und Integrationskraft der Innung zu sichern, Vorrang vor dem Prinzip der Deckungsgleichheit der Zuständigkeitsbezirke ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2000 - 1 B 35/00 - nach juris).
  • BVerwG, 24.04.1992 - 4 NB 36.91

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - Bestehen eines Nachteils im

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Auch insofern besteht Einigkeit, dass Regelungen des Raumordnungsrechts nach § 3 Abs. 3 ROG nur verwaltungsintern wirken und keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 - 4 NB 36/91 - Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86/95 - Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2/95 - Stüer, a.a.O., Rn. 300).
  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 86.95

    Klagebefugnis - Raumordnung - Beurteilung - Planungshoheit

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Auch insofern besteht Einigkeit, dass Regelungen des Raumordnungsrechts nach § 3 Abs. 3 ROG nur verwaltungsintern wirken und keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten entfalten (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 - 4 NB 36/91 - Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86/95 - Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2/95 - Stüer, a.a.O., Rn. 300).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Der Krankenhausplan selbst ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Betroffenen (vgl. BVerwGE 72, 38, 44 f.; OVG Lüneburg, MedR 2000, 93, 94; Huster/Kalenborn, Krankenhausrecht, München 2010, S. 66).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.1998 - 11 L 6860/98
    Auszug aus VG Hannover, 16.03.2011 - 11 A 6258/08
    Der Krankenhausplan selbst ist nach ständiger Rechtsprechung lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Betroffenen (vgl. BVerwGE 72, 38, 44 f.; OVG Lüneburg, MedR 2000, 93, 94; Huster/Kalenborn, Krankenhausrecht, München 2010, S. 66).
  • BVerwG, 16.06.1994 - 3 C 12.93

    Allgemeine Ortskrankenkassen - Landesverband - Anfechtung von

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65

    gemeindliches Einvernehmen - § 42 VwGO, Einvernehmen nach § 36 BauGB ist kein

  • VG Berlin, 08.03.2017 - 4 K 330.15

    Fusion mehrerer Innungen zu einer länderübergreifenden Innung (hier:

    Diese sind vielmehr aus dem von der Handwerksordnung vorgesehenen Organisationssystem, den für die Abgrenzung des Innungsbezirkes aufgestellten Grundsätzen und deren Entwicklung sowie dem Zweck der Regelungen zu ermitteln (VG Hannover, Urteil vom 16. März 2011 - 11 A 6258/08 - juris, Rn. 53).

    Ein Abweichen von dieser Regel ist nur in atypischen Fällen gestattet, in denen konkrete, nicht von der Behörde zu vertretende, überwiegende Gründen unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks für ein Abgehen von der Norm sprechen (VG Hannover, Urteil vom 16. März 2011 - 11 A 6258/08 - juris, Rn. 57).

    Da die Integrationskraft mit zunehmender Größe einer Innung eher abnimmt, kann die Prüfung des atypischen Falles regelmäßig vor allem unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit erfolgen (VG Hannover, Urteil vom 16. März 2011 - 11 A 6258/08 -, juris Rn. 64 f.).

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