Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21027
VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311 (https://dejure.org/2012,21027)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.07.2012 - 11 AE 12.1311 (https://dejure.org/2012,21027)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - 11 AE 12.1311 (https://dejure.org/2012,21027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,21027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis;Vom Ausstellermitgliedstaat herrührende, unbestreitbare Informationen, die einen Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung belegen

  • verkehrslexikon.de

    Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

    Es ist auch unschädlich, dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 71).

    Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die fraglichen Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    Das nationale Gericht muss die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311
    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311
    Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795) hat der Senat folgendes ausgeführt:.
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).
  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antrag nach § 123 VwGO in erster Linie auf eine Verpflichtung zur vorläufigen Umschreibung der tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis zielt und hilfsweise auf eine vorläufige Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis inlandsgültig ist, erscheint interessengerecht und ist von der Beschwerde nicht beanstandet worden (vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich der vorläufigen Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 20 FeV Rn. 6; zur vorläufigen Feststellung BayVGH, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris Rn. 16).

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht für beide Begehren den Antrag nach § 123 VwGO als statthaft angesehen (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.7.2012 a.a.O. Rn. 17).

  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 - B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 - und U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach diesem EuGH-Urteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2013 - 16 B 429/13

    Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen

    Da diese Fahrerlaubnis im Unterschied zu der aus dem Jahr 2005 das Vorliegen der Ausstellungsvoraussetzungen insoweit belegt, als der Antragsteller am Tag der Ausstellung die Voraussetzungen (insbesondere) hinsichtlich des Wohnsitzes erfüllt hat, weil unter der Rubrik Nr. 8 der tschechische Wohnort "U. " eingetragen ist und keine vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegen, die belegen würden, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, hierzu etwa Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 11 AE 12.1311 -, juris, Rn. 24, besteht mangels geeigneter Erkenntnisse (derzeit) keine Möglichkeit, die Anbringung des Sperrvermerks für zutreffend zu erachten.
  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 11 CE 21.2868

    Wiedererlangung des Rechts, von einer in Österreich erteilten Fahrerlaubnis in

    Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, in dessen Mittelpunkt die Frage der Verwertbarkeit der Eintragung über die Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung nach Ablauf von fünf Jahren steht, nicht bei interessengerechter Auslegung in erster Linie auf die vorläufige Feststellung einer ohne Weiteres bestehenden Inlandsfahrberechtigung auf der Grundlage der österreichischen Fahrerlaubnis und nur hilfsweise auf deren vorläufige - konstitutive - Wiedererteilung gerichtet ist (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.6.2017 - 10 S 1716/15 - DAR 2017, 597 = juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 15.9.2021 - 3 C 3.21 - NJW 2021, 3479 = juris Rn. 13 ff; zur vorläufigen Feststellung vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris Rn. 16).
  • VG Bayreuth, 11.03.2013 - B 1 S 13.39

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 -, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 -, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 -, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 -, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 -, B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 - und U.v. 22.2.2012 -16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach diesem EuGH-Urteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.
  • VG Würzburg, 21.07.2014 - W 6 S 14.591

    Sofortverfahren

    Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U.v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U.v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B.v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
  • VG Bayreuth, 24.07.2015 - B 1 K 15.169

    EU-Führerschein: Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag Erteilung

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013, a.a.O.; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 -, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 -, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 -, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 -, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 -, B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 -und U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.
  • VG München, 01.03.2013 - M 6a K 11.5789

    Zwei Fahrten unter Einwirkung von Cannabis; Entziehung der deutschen

    Ebenso wie die Erklärung des Stadtamts D. vom ... Februar 2013 ist die amtliche Auskunft des ... Zentrums mit Schreiben vom ... Februar 2013, wonach sich nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen der Führerscheinerwerb in der A. Republik als korrekt darstelle, als unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat anzusehen, auch wenn das Ermittlungsergebnis der a. Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des ... Zentrums übermittelt wurde (BayVGH, B. vom 13.7.12; 11 AE 12.1311 - juris Rn. 24, EuGH U. vom 1.3.2012, "Akyüz", C-467/10, juris Rn. 71).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht