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   BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R   

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BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R (https://dejure.org/2005,3014)
BSG, Entscheidung vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R (https://dejure.org/2005,3014)
BSG, Entscheidung vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 49/04 R (https://dejure.org/2005,3014)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner - Eheschließung in absehbarer Zeit - Kindererziehung - Schulwechsel zum Schuljahresbeginn - Obliegenheit der Beschäftigungssuche

  • Wolters Kluwer

    Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses; Zuzug einer Mutter zum Vater eines gemeinsamen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 701 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Das BSG habe bereits entschieden (Hinweis auf BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17), dass der Zuzug einer Mutter zum Vater eines gemeinsamen Kindes - bei Hinzutreten weiterer Gründe des Kindeswohls - einen wichtigen Grund darstellen könne.

    Nach der Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28).

    Allerdings muss sich der wichtige Grund mit dem konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Diese Frage ist durch die bisherige Rechtsprechung des BSG lediglich bei dem Zuzug zum leiblichen Elternteil bejaht worden (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17 - Zuzug zum Erzeuger des nichtehelichen Kindes bei Hinzutritt weiterer Gründe des Kindeswohls; s hierzu aber auch Voelzke im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdZiff 365).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Der 7. Senat ist dieser Rechtsprechung für die Fälle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; vgl auch BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3).

    Dies erfordert lediglich, "naheliegende Möglichkeiten" der Beschäftigungssuche wahrzunehmen (so bereits BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14; ähnlich BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3).

    Da die Klägerin die hiernach erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, bedarf es keiner weiteren Entscheidung darüber, ob ihr angesichts der Beratung durch eine Mitarbeiterin des Arbeitsamtes ein Verschulden (zu dieser Anforderung BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3) vorzuwerfen wäre.

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (vgl BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Der erkennende Senat hat zu einer Fallgestaltung, bei der sich der Arbeitslose auf den Zuzug zum eheähnlichen Partner als wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen hatte, entschieden, dass derjenige, der die Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes nicht rechtzeitig eingeschaltet oder sich nicht selbst um eine Neubeschäftigung bemüht hat, sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Dies erfordert lediglich, "naheliegende Möglichkeiten" der Beschäftigungssuche wahrzunehmen (so bereits BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14; ähnlich BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Zwar habe die Beziehung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe und des Umzuges noch keine drei Jahre bestanden, jedoch sei die vom 7. Senat des BSG angenommene "Drei-Jahres-Grenze" (Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) nicht im Sinne einer absoluten Mindestvoraussetzung zu verstehen.

    Der 7. Senat ist dieser Rechtsprechung für die Fälle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; vgl auch BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3).

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (vgl BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Dies bedeutet grundsätzlich für den Zuzug zum Verlobten, dass die Aufgabe zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen sein muss, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Nach der Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28).

    Die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (vgl BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) - Hinweis auf BVerfGE 87, 234, 264 ff und BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 - habe vorgelegen.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) - Hinweis auf BVerfGE 87, 234, 264 ff und BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 - habe vorgelegen.
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Der 7. Senat ist dieser Rechtsprechung für die Fälle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Gründen gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; vgl auch BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 3).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R
    Danach soll eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (zu BT-Drucks V/4110 S 21; stRspr: BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11, 15 und 16 jeweils mwN).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 92/02 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, RdNr 15) .

    Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 17) .

  • BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - drohende

    Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht nur der Sperrzeitbescheid vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2005, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom 4.1.2006 (insoweit ist der Maßgabetenor des Urteils des LSG vom 16.2.2011 zu ergänzen) und der Änderungsbescheid vom 16.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.8.2006 (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 12 mwN) .

    Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach der Rspr des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 RdNr 14 mwN) .

  • LSG Hessen, 18.06.2009 - L 9 AL 129/08

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - objektive

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BSG, 02.04.2004 - B 11 AL 49/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,45652
BSG, 02.04.2004 - B 11 AL 49/04 R (https://dejure.org/2004,45652)
BSG, Entscheidung vom 02.04.2004 - B 11 AL 49/04 R (https://dejure.org/2004,45652)
BSG, Entscheidung vom 02. April 2004 - B 11 AL 49/04 R (https://dejure.org/2004,45652)
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