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   LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14   

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https://dejure.org/2015,24368
LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14 (https://dejure.org/2015,24368)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.07.2015 - L 11 AS 713/14 (https://dejure.org/2015,24368)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - L 11 AS 713/14 (https://dejure.org/2015,24368)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Zur Frage der Erwerbsfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alg-II-Leistungen und Erwerbsunfähigkeit; Missbräuchlicher Ablehnungsantrag gegen die Gesamtheit der Richter eines Senats

  • rewis.io

    Zur Frage der Erwerbsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Kein Vorliegen von Erwerbsfähigkeit bei einer psychischen Störung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2014 - L 11 AS 315/11
    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 28.11.2012 zurückgewiesen (L 11 AS 315/11).

    Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akten der Verfahren S 17 AS 20/07, S 13 AS 150/09 und L 11 AS 315/11 Bezug genommen.

    Der Leistungszeitraum vom 01.10.2008 bis 27.03.2011 ist nicht streitgegenständlich, da der Senat hierüber bereits mit Urteil vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11) rechtskräftig entschieden hat, so dass eine (erneute) Klage auf Leistungen für diese Zeit unzulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 141 Rn 6a).

    So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der - insbesondere psychische - Gesundheitszustand des Klägers seit der Entscheidung des Senates vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11) bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes am 31.08.2014 gebessert haben könnte.

    Der Senat hat auch unabhängig vom persönlichen Eindruck, der aus der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 11 AS 315/11 gewonnenen werden konnte, keine Zweifel daran, dass die beim Kläger diagnostizierte psychische Störung durchgehend seit September 2008 vorliegt, denn die in den Gutachten erhobenen Befunde stützen schlüssig das gefundene Ergebnis.

  • SG Nürnberg, 28.07.2020 - S 13 AS 150/09

    Angelegenheiten nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (AS)

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 13 AS 150/09).

    Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akten der Verfahren S 17 AS 20/07, S 13 AS 150/09 und L 11 AS 315/11 Bezug genommen.

    "Auf Grundlage der vom Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der Dr. O. vom 23.09.2005, sowie der vom SG eingeholten Gutachten in den Verfahren S 17 AS 20/07 (Dr. H.; Gutachten vom 14.07.2008) und S 13 AS 150/09 (Dr. O.; Gutachten vom 23.06.2010) steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt.

  • LSG Bayern, 19.05.2011 - L 11 AS 450/08

    Ein isolierter Antrag, einen Träger zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Frühere Verhandlungen seien katastrophal geführt worden, ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung im Verfahren L 11 AS 450/08 sei bis heute nicht verbeschieden und in Folgeverfahren vor dem 20. Senat des LSG sei ohne eine Rechtsgrundlage entschieden worden.

    Sowohl der vom Kläger bezeichnete Antrag auf Tatbestandsberichtigung im Verfahren L 11 AS 450/08 als auch Entscheidungen in den "Folgeverfahren" vor dem 20. Senat des LSG haben ersichtlich keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.

  • BSG, 19.06.2013 - B 4 AS 86/13 B
    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Ein Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) war ohne Erfolg (B 4 AS 86/13 B) geblieben.
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Klage -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Der Leistungszeitraum vom 01.10.2008 bis 27.03.2011 ist nicht streitgegenständlich, da der Senat hierüber bereits mit Urteil vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11) rechtskräftig entschieden hat, so dass eine (erneute) Klage auf Leistungen für diese Zeit unzulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 141 Rn 6a).
  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Die Ablehnungsentscheidung reicht bis einschließlich 31.08.2014, da der Kläger am 11.09.2014 - wegen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 01.09.2014 - erneut Alg II beim Beklagten beantragt hat und der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 19.09.2014 entschieden hat (zur Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums durch einen neuen Leistungsantrag: BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b 45/06 R - alle zitiert nach juris).
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung von Einkommen und

    Auszug aus LSG Bayern, 23.07.2015 - L 11 AS 713/14
    Die Ablehnungsentscheidung reicht bis einschließlich 31.08.2014, da der Kläger am 11.09.2014 - wegen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 01.09.2014 - erneut Alg II beim Beklagten beantragt hat und der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 19.09.2014 entschieden hat (zur Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums durch einen neuen Leistungsantrag: BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b 45/06 R - alle zitiert nach juris).
  • SG Nürnberg, 12.11.2020 - S 10 AS 652/15

    Leistungen, Grundsicherung, Erkrankung, Schmerzensgeld, Bescheid,

    Die Berufung hiergegen war ebenfalls nicht erfolgreich (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.07.2015 - Aktenzeichen l 11 AS 713/14).

    Zur Ergänzung des Sachund Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogenen Akte S. 13 AS 150/09, auf das Sitzungsprotokoll im Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht - L 11 AS 713/14- vom 23.07.2015 und auf das Gutachten von Dr. D. vom 05.11.2020 Bezug genommen.

    Soweit der Kläger im Weiteren zum wiederholten Male rückwirkend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II bereits ab dem 01.10.2008 begehrt, ist festzustellen, dass über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig durch Urteil des Sozialgericht Nürnberg vom 16.03.2011 (S. 13 AS 150/09) und Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11), sowie für den Zeitraum ab dem 28.03.2011 durch Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 (S 8 AS 1681/11) und Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.07.2015 (L 11 AS 713/14) entschieden worden ist.

  • BSG, 31.03.2016 - B 14 AS 138/15 BH
    L 11 AS 713/14 (Bayerisches LSG).
  • LSG Bayern, 21.08.2015 - L 11 AS 553/15

    Richterablehnung

    Im Rahmen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 713/14 hat der Beschwerdeführer Antrag auf Ablehnung des 11.Senates des Bayerischen Landessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt.
  • SG Nürnberg, 12.11.2020 - S 10 AS 1344/17

    Leistungen, Grundsicherung, Bescheid, Behinderung, Zuschuss, Krankheit, Umzug,

    Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde hierzu festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
  • SG Nürnberg, 02.11.2020 - S 10 AS 1343/17

    Leistungen, Bescheid, Grundsicherung, Arbeitssuchende, Gutachten, Wohnung,

    Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2022 - L 3 R 37/22

    Unzulässigkeit der Klage gegen ein Verwaltungsinternum

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der der von dem Kläger angeführten Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Urteil vom 23. Juli 2015 - L 11 AS 713/14 -, juris), die sich auf das Rechtsverhältnis Hilfebedürftiger/Grundsicherungsträger und nicht Hilfebedürftiger/Rentenversicherungsträger bezieht.
  • LSG Bayern, 21.08.2015 - L 11 AS 495/15

    Erneuter Antrag auf Vertagung

    Im Rahmen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 713/14 hat der Beschwerdeführer erneut Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 gestellt.
  • SG Nürnberg, 12.11.2020 - S 10 AS 1292/17

    Leistungen, Bescheid, Grundsicherung, Erkrankung, Widerspruchsbescheid,

    Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde hingegen festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
  • SG Nürnberg, 12.11.2020 - S 10 AS 1435/17

    Leistungen, Erkrankung, Bescheid, Gesundheitszustand, Umzug, Gutachten,

    Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
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