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   LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,40737
LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 B ER (https://dejure.org/2018,40737)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 B ER (https://dejure.org/2018,40737)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. November 2018 - L 11 AS 912/18 B ER (https://dejure.org/2018,40737)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Einkommen, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Anordnungsanspruch, Heizkosten, Prozesskostenhilfe, Bescheid, Beschwerde, Anordnungsgrund, Herkunftsland, Arbeitnehmer, Unterkunft, Einreise, ALG II, Bundesrepublik Deutschland, einstweiligen Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Leistungen, Einkommen, Aufenthaltsrecht, Lebensunterhalt, Anordnungsanspruch, Heizkosten, Prozesskostenhilfe, Bescheid, Beschwerde, Anordnungsgrund, Herkunftsland, Arbeitnehmer, Unterkunft, Einreise, ALG II, Bundesrepublik Deutschland, einstweiligen Rechtsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • SG Augsburg, 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17

    Zur Familienangehörigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Es werde zudem auf Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 1512/17) und des SG Augsburg (S 8 AS 1071/17) verwiesen.

    Der Fall sei mit Entscheidungen des SG Augsburg (S 8 AS 1071/17) und des LSG Berlin-Brandenburg (L 23 SO 30/17 B ER) vergleichbar.

    Sofern teilweise vertreten wird, dass der Unterhaltsbedarf und die tatsächliche Abhängigkeit bereits im Herkunftsland bestanden haben muss (vgl zu diesem Problem: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - L 4 AS 913/17 B ER - und SG Augsburg, Urteil vom 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17 - beide zitiert nach juris), kann es dahinstehen, ob diese Anforderung im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU besteht.

  • LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Für eine entsprechende Beurteilung sind verschiedene Umstände, wie Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung, ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (vgl auch BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09; Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER; alle zitiert nach juris).

    Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff iSv Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein autonomer Begriff, der nicht eng auszulegen ist, so dass hierunter jeder fällt, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R; Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R; EuGH, Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10; Urteil vom 26.03.2015 - C-316/13; Urteil vom 10.09.2014 - C-270/13; Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - aaO; alle zitiert nach juris; Leopold in jurisPK-SGB 11, 4.

    So sind im Rahmen der Prüfung eines Arbeitnehmerstatus bereits deutlich geringere Einkommen als geeignet angesehen worden, um diesen nicht auszuschließen (vgl dazu zB Beschluss des Senats vom 06.02.2017 - L 11 AS 887/16 B ER - juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.05.2018 - L 4 AS 913/17

    Anspruch des Familienangehörigen eines aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers auf

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Es ist ausreichend, dass die fortgesetzt und regelmäßig zugewandten Mittel zumindest zur Bestreitung eines Teils des Lebensunterhaltes geeignet sind (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - L 2 AS 2057/17 B ER - mwN; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - L 4 AS 913/17 B ER; zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG bereits BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 1/93 - alle zitiert nach juris; so auch Nr. 3.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU - AVV - vom 03.02.2016 - GMBl 2016, 86).

    Sofern teilweise vertreten wird, dass der Unterhaltsbedarf und die tatsächliche Abhängigkeit bereits im Herkunftsland bestanden haben muss (vgl zu diesem Problem: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - L 4 AS 913/17 B ER - und SG Augsburg, Urteil vom 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17 - beide zitiert nach juris), kann es dahinstehen, ob diese Anforderung im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU besteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17

    SGB-II -Leistungen

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Es werde zudem auf Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 1512/17) und des SG Augsburg (S 8 AS 1071/17) verwiesen.

    Das Freizügigkeitsrecht ist im Rahmen der Art. 3 ff der Richtlinie 2004/38/EG auch auf Familienangehörige erstreckt worden, womit sichergestellt werden soll, dass die Europäische Union ihrer Pflicht zur Achtung des Familienlebens iSv Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nachkommt (vgl dazu auch Schlachter, ZESAR 2011, 156; vgl dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17 - juris).

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13).

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • BVerwG, 20.10.1993 - 11 C 1.93

    Aufenthaltsrecht - Freizügigkeit des Verwandten - Mittel zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Es ist ausreichend, dass die fortgesetzt und regelmäßig zugewandten Mittel zumindest zur Bestreitung eines Teils des Lebensunterhaltes geeignet sind (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017 - L 2 AS 2057/17 B ER - mwN; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2018 - L 4 AS 913/17 B ER; zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG bereits BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 1/93 - alle zitiert nach juris; so auch Nr. 3.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU - AVV - vom 03.02.2016 - GMBl 2016, 86).

    Eine weite Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (RL 2004/38/EG), die mit den Freizügigkeitsregelungen im Zusammenhang steht, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um die Freizügigkeitsberechtigung von Arbeitnehmern geht, gerechtfertigt (vgl insoweit auch EuGH, Urteil vom 18.06.1987 - 316/85; BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 1/93 - beide zitiert nach juris).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.

    Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

  • LSG Bayern, 19.07.2017 - L 11 AS 439/17

    Verpflichtung zur vorläufigen Erbringung von Leistungen im Rahmen einer

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Der Senat hält es im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und zur Vermeidung deren Vorwegnahme für gerechtfertigt, vom Regelbedarf einen Abschlag im Umfang von 30% vorzunehmen (zur Möglichkeit der Vornahme eines solchen Abschlages vgl Beschluss des Senats vom 19.07.2017 - L 11 AS 439/17 B ER - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2017 - L 23 SO 30/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Der Fall sei mit Entscheidungen des SG Augsburg (S 8 AS 1071/17) und des LSG Berlin-Brandenburg (L 23 SO 30/17 B ER) vergleichbar.
  • LSG Bayern, 12.04.2010 - L 11 AS 18/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - keine Eilbedürftigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2018 - L 11 AS 912/18
    Eine darüberhinausgehende Verurteilung für vergangene Zeiträume ist mangels diesbezüglichem Anordnungsgrund - ein solcher wäre nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (ständige Rspr des Senats, vgl nur Beschluss vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER - juris) - nicht angezeigt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2015 - L 11 AS 236/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - L 2 AS 2057/17

    SGB-II -Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Einstweiliger

  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll

  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 7 AS 2006/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Anders als im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, der für Familienangehörige nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU gilt, ist eine bedarfsdeckende Unterhaltsgewährung gerade nicht Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 22.03.2018 - L 7 AS 1512/17, Beschlüsse vom 02.06.2016 - L 7 AS 955/16 B ER, vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und vom 15.04.2015 - L 7 AS 428/15 B ER; zustimmend Bayerisches LSG Beschluss vom 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 BER; in diesem Sinne auch BVerwG Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 1/93).
  • VG Würzburg, 19.09.2022 - W 7 K 21.190

    Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit von Unionsbürgern wegen Fehlens

    Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe kann dabei auch nicht allein als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung angesehen werden (vgl. EuGH, U.v. 18.6.1987 - Lebon, C-316/85 - juris Rn. 20; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, § 1 FreizügG/EU Rn. 99), vielmehr ist vorliegend eine weite Auslegung der auf der Freizügigkeitsrichtlinie beruhenden nationalen Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c) FreizügG/EU angezeigt (vgl. BayLSG, B.v. 19.11.2018 - L 11 AS 912/18 B ER - juris Rn. 16 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.6.1987 - Lebon, C-316/85 - BVerwG, U.v. 20.10.1993 - 11 C 1/93 - beide juris).
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