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   BVerwG, 31.10.1994 - 11 AV 1.94   

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https://dejure.org/1994,8646
BVerwG, 31.10.1994 - 11 AV 1.94 (https://dejure.org/1994,8646)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1994 - 11 AV 1.94 (https://dejure.org/1994,8646)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 (https://dejure.org/1994,8646)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit - Bindungswirkung - Klageabweisung mangels Klagebefugnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 300
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 28.09.2023 - 4 C 6.21

    Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines

    Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG als Berufungsinstanz zuständig war, nachdem das Verwaltungsgericht sich in erster Instanz stillschweigend als sachlich zuständig angesehen hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 - NVwZ-RR 1995, 300 ).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 P 2.18

    Antragsbefugnis; Beruhen; Beschlussverfahren; Betriebsvereinbarung;

    Damit hat es zugleich die der Antragsbefugnis vorgelagerte Frage der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte stillschweigend bejaht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 16 S. 2).

    Auch im Falle der stillschweigenden Bejahung der Rechtswegeröffnung durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht ist das Rechtsmittelgericht - hier das Oberverwaltungsgericht - an die erstinstanzliche Rechtswegentscheidung gebunden (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 16 S. 2; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08 - MDR 2008, 1412 m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2009 - EnVR 16/08

    Energiesparaktion

    Daraus wird deutlich, dass nicht nur nach der Zivilprozessordnung, sondern ebenso nach der Verwaltungsprozessordnung in der Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit nicht mehr geprüft werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1994 - 11 AV 1/94, NVwZ-RR 1995, 300).
  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 3/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Dies gilt unabhängig davon, ob das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner Entscheidung in der Hauptsache den Rechtsweg ausdrücklich oder implizit bejaht hat (BGH vom 19.11.1993 - V ZR 269/92 - NJW 1994, 387; BVerwG vom 31.10.1994 - 11 AV 1/94 - Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 16; BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 11 RdNr 29 mwN) .
  • OVG Brandenburg, 09.12.1999 - 3 A 103/97

    Handlungen und Unterlassungen im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Bodennutzung;

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  • BVerwG, 04.02.1998 - 8 B 11.98

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen eines

    Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen; mangels einer entsprechenden Rüge im erstinstanzlichen Verfahren bedurfte es auch keiner Vorabentscheidung durch Beschluß des Verwaltungsgerichts (§ 17 a Abs. 3 GVG; vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 11 AV 1.94 - Buchholz 310 § 83 VwGO ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 8 B 394/23

    Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Gestattung der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 11 AV 1.94 -, juris Rn. 6.
  • VGH Bayern, 27.05.2022 - 10 ZB 22.30478

    Auf örtliche Unzuständigkeit gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung in

    Im Rahmen des § 83 Satz 1 VwGO bedeutet dies, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils von einer in dem Urteil ausdrücklich oder stillschweigend bejahten örtlichen Zuständigkeit des betreffenden Verwaltungsgerichts ohne Weiteres auszugehen hat (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1994 - 11 AV 1/94 - juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1999 - 5 S 714/99

    Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durch das nächsthöhere

    Die Annahme, daß verschiedene Gerichte in Betracht kommen, wäre nur ausgeschlossen, wenn eines von ihnen bereits bindend auf Grund einer Entscheidung nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG als zuständig feststeht oder gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG die Zuständigkeit nicht mehr geprüft werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 31.01.1994 - 11 AV 1.94 -, NVwZ-RR 1995, 300).
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