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   VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314   

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VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314 (https://dejure.org/2013,7117)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.03.2013 - 11 B 12.1314 (https://dejure.org/2013,7117)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. März 2013 - 11 B 12.1314 (https://dejure.org/2013,7117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis und der Wohnsitzverstoß

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314
    Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH vom 1.3.2012 - Akyüz - C-467/10, RdNr. 67).

    Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 73, 74).

    Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik begründet hatte, zumal auch die Erklärung des Klägers gegenüber der Landespolizei am 21. Januar 2010, er habe dort nur einen Nebenwohnsitz unterhalten, diese Annahme bekräftigt ( vgl. zur ergänzenden Berücksichtigungsfähigkeit aller Umstände, die im Rahmen eines vor dem Gericht des Aufnahmemitgliedstaates anhängigen Verfahrens bekannt geworden sind, um die Aussagekraft der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen beurteilen zu können, EUGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn 75).

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 11 AE 12.1013

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314
    Im Laufe dieses Verfahrens ( AZ.: 11 AE 12.1013) legte der Beklagte ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 18. Mai 2012 vor.

    Erst recht hat er nicht den Versuch unternommen, die Richtigkeit dieser Darstellung durch gegenläufige Nachweise zu erschüttern, obwohl seinen Bevollmächtigten die Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums vom 18. Mai 2012 und vom 1. Juni 2012 im Rahmen des Verfahrens 11 AE 12.1013 förmlich zugestellt wurden und sie diese Schriftstücke nachweislich erhalten haben.

    Ein ordentlicher Wohnsitz ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH vom 23.7.2012 - 11 AE 12.1013).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314
    Die nochmalige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erscheint nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (C-419/10 - Hofmann) entbehrlich.
  • VGH Hessen, 04.12.2009 - 2 B 2138/09

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2013 - 11 B 12.1314
    Der Kläger trat dieser Rechtsauffassung u.a. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 (Az. 2 B 2138/09) entgegen.
  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Somit spricht auch dieses vom Kläger selbst vorgelegte Dokument aus Tschechien in der korrekten Übersetzung gemäß dem Beweisbeschluss des Gerichts dafür, dass der Kläger gerade keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG in Tschechien hatte (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 30; U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28 zu VG Bayreuth, U.v. 22.6.2010 - B 1 K 10.377).

    und 28.11.2012 - insbesondere zu seinen familiären und geschäftlichen Verhältnissen - nicht vorgelegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 30/31; U.v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 33/34; U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 27 zu VG Bayreuth, U.v. 22.6.2010 - B 1 K 10.377).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 03.06.2013 - 11 CE 13.738

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - Rn. 28, B.v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013).
  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

    In weiteren Entscheidungen (vom 25.2.2013, Az.: 11 BV 12.1697, vom 19.3.2012, Az.: 11 CS 13.407, vom 25.3.2013, Az.: 11 B 12.1068 und vom 14.3.2013, Az.: 11 B 12.1314 - jeweils juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch die dem Fahrerlaubnisinhaber obliegenden Mitwirkungspflichten thematisiert, die die Aufklärungspflichten der Behörden und Gerichte beschränken können, nämlich insbesondere die Mitteilung der in die Sphäre des Fahrerlaubnisinhabers fallenden Umstände hinsichtlich der persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen zum Ausstellermitgliedstaat.
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