Rechtsprechung
VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
1. Gelegentlicher Cannabiskonsum und der Beigebrauch von Alkohol rechtfertigen ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen in der Regel nicht die Annahme, der Betroffene sei fahrungeeignet.2. In einem solchen Fall bestehen regelmäßig auch keine Zweifel an der Fahreignung, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 17.12.2010 - RO 5 S 10.475
- VG Regensburg, 17.12.2010 - RO 8 K 10.476
- VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523
- BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12
- BVerfG, 03.07.2014 - 1 BvR 234/14
Papierfundstellen
- NZV 2013, 415 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 12.03.2012 - 11 B 10.955
Veränderung der die örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde begründenden …
Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilian-Universität München vom 9. Januar 2012, das im Verfahren 11 B 10.955 eingeholt wurde und das auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht wurde, ist diese Vorschrift jedoch einschränkend auszulegen.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (Az. 11 B 10.955), das den Parteien bekannt ist, gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben.
Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung sowohl von Ethanol als auch von THC stehen, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen werden, als das nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschieht (vgl. i.E. BayVGH vom 12.3.2012 Az. 11 B 10.955 Rn. 70 ff.).
- VGH Bayern, 20.01.2006 - 11 CS 05.1584
Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523
Sofern die handelnde Behörde nicht zu erkennen gibt, dass sie das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl beitreiben will, oder sie aus der Androhung sonst Rechtsfolgen zum Nachteil des Betroffenen herleitet, besitzt dieser ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Erledigung kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sich auf die Zwangsgeldandrohung beziehende Klage mehr (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats seit der Entscheidung vom 20.1.2006 Az. 11 CS 05.1584). - VGH Bayern, 15.09.2009 - 11 CS 09.1166
"Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums
Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523
Nach der früheren Rechtsprechung des Senats, die vor Einholung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 entwickelt wurde, war das Merkmal des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol i.S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann erfüllt, wenn beide Substanzen - Cannabis und Alkohol - auch ohne Bezug zum Straßenverkehr unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen werden, die zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 CS 09.1166). - BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523
Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (DAR 2002, 405) unter Bezugnahme auf eine ähnlich lautende Aussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2001 (NJW 2002, 78) die Auffassung vertreten hat, es trage dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn der einmalige oder nur gelegentliche Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtsmoment bewertet wird, um die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen. - BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, …
Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2012 - 11 B 12.1523
Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 muss jedoch berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (DAR 2002, 405) unter Bezugnahme auf eine ähnlich lautende Aussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2001 (NJW 2002, 78) die Auffassung vertreten hat, es trage dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der eingreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens Rechnung, wenn der einmalige oder nur gelegentliche Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtsmoment bewertet wird, um die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen.
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 206/13
Gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol; …
Ob gelegentlicher Cannabiskonsum und Beigebrauch von Alkohol in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Tatsachen die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigen (so BayVGH, Urt. v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, juris), bleibt offen (verneint in VGH BW, Beschl. v. 10.02.2006 - 10 S 133/06 -, VBlBW 2006, 253).Zwar wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof neuerdings die Auffassung vertreten, gelegentlicher Cannabiskonsum und der Beigebrauch von Alkohol rechtfertigten ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen in der Regel nicht die Annahme, der Betroffene sei fahrungeeignet; vielmehr komme es auch bei dieser Tatbestandsvariante von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die insoweit verfassungskonform auszulegen sei, wie beim isolierten gelegentlichen Cannabiskonsum auf das Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum an (vgl. BayVGH, Urteile vom 12.03.2012 - 11 B 10.955 - und vom 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, jeweils juris).
Im vorliegenden Verfahren bedarf es aber keiner Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der im Urteil vom 24.10.2012 (a.a.O.) im Übrigen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.
- VG Würzburg, 26.10.2016 - W 6 K 16.986
Keine PKH - Fehlende Fahreignung durch Ritalinkonsum
Ein solcher Mischkonsum führt ebenfalls zum Verlust der Fahreignung, wenn er eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - BVerwGE 148, 230; zurückhaltender noch die Vorinstanz, BayVGH, U.v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 - NZV 2013, 415). - OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2012 - 3 M 597/12
Entziehung einer Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Konsum von Cannabis und Alkohol
Vielmehr ist eine Ausnahme von der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann anzuerkennen, wenn das Vermögen des Betäubungsmittelkonsumenten, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt ist (BayVGH, Urt. v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 -, zit. nach juris). - VG München, 03.08.2015 - M 1 S 15.1712
Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung; Mischkonsum (Cannabis und …
Auch die Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2012 (11 B 12.1523) ist unbehelflich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 14. November 2013 (3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 ff.) aufgehoben hat. - VG Würzburg, 08.07.2013 - W 6 S 13.543
Entziehung der Fahrerlaubnis
Insoweit fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B.v. 24.10.2012 - 11 B 12.1523 - KommunalPraxis BY 2013, 20 - juris).