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   BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93   

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BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93 (https://dejure.org/1994,5831)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1994 - 11 B 152.93 (https://dejure.org/1994,5831)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1994 - 11 B 152.93 (https://dejure.org/1994,5831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulässigkeit der Einbeziehung einer im Bundeszentralregister bzw. Verkehrszentralregister getilgten Straftat in die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - Einschätzung der Rückfallgefahr bei Fahrten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 1

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Danach muß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr beurteilt werden; die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde gehen damit weiter als diejenigen der Strafgerichte, die die mangelnde Fahreignung nur insoweit feststellen dürfen, als sie nach Maßgabe von § 69 StGB in bestimmten Straftaten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Urteile vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40 und vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116).
  • BVerwG, 01.03.1988 - 7 B 211.87

    Fahreignung - Beurteilung - Verkehrsstraftat - Halterdelikt - Entziehung der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Auch im Bundes- bzw. Verkehrszentralregister getilgte Taten können, wie sich aus § 52 Abs. 2 BZRG ergibt, in der umfassenden Würdigung der Verwaltungsbehörde verwertet werden, ob berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. BVerwGE 52, 1 ; Beschluß vom 1. März 1988 - BVerwG 7 B 211.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 80).
  • BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Inwieweit derartige (getilgte) Verkehrsdelikte für die Beurteilung der Fahreignung berücksichtigt werden dürfen, richtet sich nicht nach starren zeitlichen Grenzen, sondern hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. Beschluß vom 15. September 1993 - BVerwG 11 B 14.93 -).
  • VGH Bayern, 20.09.1991 - 11 C 91.2009
    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Ihr Hinweis auf das Urteil des OVG Münster "zitiert in NZV 1992, Seite 128" ist schon deshalb kein Revisionszulassungsgrund, weil die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen ist.
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Auch im Bundes- bzw. Verkehrszentralregister getilgte Taten können, wie sich aus § 52 Abs. 2 BZRG ergibt, in der umfassenden Würdigung der Verwaltungsbehörde verwertet werden, ob berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. BVerwGE 52, 1 ; Beschluß vom 1. März 1988 - BVerwG 7 B 211.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 80).
  • BVerwG, 01.04.1993 - 11 B 82.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Die Verwaltungsbehörde ist wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung aber nur dann und insoweit gebunden, als diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und als die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat (vgl. zuletzt Beschluß vom 1. April 1993 - BVerwG 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1994 - 11 B 152.93
    Danach muß die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr beurteilt werden; die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde gehen damit weiter als diejenigen der Strafgerichte, die die mangelnde Fahreignung nur insoweit feststellen dürfen, als sie nach Maßgabe von § 69 StGB in bestimmten Straftaten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Urteile vom 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40 und vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 = NJW 1989, 116).
  • VG Augsburg, 18.09.2015 - Au 7 K 15.637

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Vielmehr ist die Verwaltungsbehörde befugt, den Sachverhalt in die ihr obliegende umfassende Prüfung der Kraftfahreignung einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 46/87 - NJW 1989, 116-118, juris; B.v. 1.4.1993 - 11 B 82/92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89, juris; B.v. 17.2.1994 - 11 B 152/93 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92, juris).
  • VG Trier, 08.12.2016 - 1 L 8043/16

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

    Die Begutachtung, die § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG "in der Regel" fordert, dient der Vorbereitung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde darüber, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 11 B 152.93 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2000 - 10 S 617/00 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 12 ME 35/22

    Bindungswirkung; Fahrerlaubnis, Entziehung; MPU

    Denn die Verwaltungsbehörde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann und insoweit gebunden, als diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und als die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat (Beschl. v. 17.2.1994 - 11 B 152/93 -, juris, Rn. 3, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 10 S 617/00

    Fahrerlaubnisentziehung - Wiedererteilung nach Beibringung eines Gutachtens

    Denn die Begutachtung, die § 2a Abs. 5 StVG a.F. "in der Regel" fordert, dient - wie alle entsprechenden Begutachtungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts - der Vorbereitung einer Entscheidung der Verkehrsbehörde darüber, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit (BVerwG, B. v. 17.02.1994 - 11 B 152.93 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92; Urt. v. 20.02.1987 - 7 C 87.84 -, BVerwGE 77, 40) zum Führen von Kraftfahrzeugen (noch) geeignet ist.
  • VG Bayreuth, 16.03.2012 - B 1 S 12.136

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Umstand, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit dem Strafbefehl nicht entzogen wurde, steht hier der fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da nach ständiger Rechtsprechung die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung gemäß § 3 Abs. 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren nur insoweit gebunden ist, als dort auch Ausführungen zur Fahreignung enthalten sind (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 in DVBl 1996, 165, vom 17.2.1994 in ZfSch 1995, 77 und vom 20.12.1988 in NJW 1989, 1622; BayVGH vom 7.8.2008 in BayVBl 2009, 111, vom 30.5.2008 Az. 11 CS 08.127, vom 17.7.2007 Az. 11 CS 07.535, vom 20.9.2006 Az. 11 CS 05.2143 und vom 15.5.2006 Az. 11 CS 06.673; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2009 in Blutalkohol 46, 234; VGH Baden-Württemberg vom 17.4.2009 Az. 10 S 605/09, vom 15.11.2005 in NJW 2006, 934 und vom 1.12.1998 Az. 10 S 2672/98; Niedersächsisches OVG vom 11.8.2005 Az. 12 LA 347/04).
  • VG Düsseldorf, 08.04.2022 - 6 L 226/22
    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 11 B 152/93 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 11 CS 05.1451 -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 19. Dezember 1978 - I BA 17/78 -, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 3 StVG Rn. 53 m.w.N.
  • VG Aachen, 16.05.2012 - 3 L 164/12

    Entzug der Fahrerlaubnis bei mehreren Verkehrsverstößen innerhalb der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 11 B 152.93 -, ZfSch 1995, 77 = juris, Rn. 2; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 10 S 617/00 -, NZV 2000, 479 = juris, Rn. 5; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 2a StVG Rn. 24.
  • VG Koblenz, 24.08.2022 - 4 L 746/22

    Fahreignung: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach

    Die Behörde ist wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung aber nur gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Behörde von demselben und nicht von einem umfassenderen Sachverhalt auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 11 B 152/93 -, juris, OS).
  • VG Bayreuth, 03.07.2012 - B 1 S 12.427

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Methamphetamin

    Der Umstand, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, vom 28.11.2011 nicht entzogen, sondern nur ein Fahrverbot verhängt wurde, steht hier der fahrerlaubnisrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da nach ständiger Rechtsprechung die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Fahreignung gemäß § 3 Abs. 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren nur insoweit gebunden ist, als dort auch Ausführungen zur Fahreignung enthalten sind (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 in DVBl 1996, 165, vom 17.2.1994 in ZfSch 1995, 77 und vom 20.12.1988 in NJW 1989, 1622; BayVGH vom 7.8.2008 in BayVBl 2009, 111, vom 30.5.2008 Az. 11 CS 08.127, vom 17.7.2007 Az. 11 CS 07.535, vom 20.9.2006 Az. 11 CS 05.2143 und vom 15.5.2006 Az. 11 CS 06.673; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.4.2009 in Blutalkohol 46, 234; VGH Baden-Württemberg vom 17.4.2009 Az. 10 S 605/09, vom 15.11.2005 in NJW 2006, 934 und vom 1.12.1998 Az. 10 S 2672/98; Niedersächsisches OVG vom 11.8.2005 Az. 12 LA 347/04).
  • VG Augsburg, 15.02.2012 - Au 7 S 13.52

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

    Denn die Begutachtung, die diese Vorschrift "in der Regel" fordert, dient der Vorbereitung einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde darüber, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet ist (vgl. BVerwG, B.v. 17. Februar 1994 - 11 B 152.93 - ZfSch 1995/77; VG Aachen, B.v. 16.5.2012 - 3 L 164/12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2a StVG Rn. 24).
  • BVerwG, 04.03.1994 - 11 B 13.94

    Kostenlast bei Einstellung des Verfahrens wegen Todes der klagenden Partei

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