Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19010
VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503 (https://dejure.org/2018,19010)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 (https://dejure.org/2018,19010)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 11 B 17.1503 (https://dejure.org/2018,19010)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,19010) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 16 Abs. 2 S. 1, § 39 abs. 1, § 45 Abs. 1, Abs. 1c, Abs. 9 S. 1, S. 3 u S. 4 Nr. 4; VwGO § 113 Abs. 1, § 114 S 1 u 2
    Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Erweiterung einer Tempo 30-Zone auf einer Gemeindeverbindungsstraße; Rechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in einem Stadtgebiet

  • rewis.io

    Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Erweiterung einer Tempo 30-Zone auf einer Gemeindeverbindungsstraße; Rechtmäßige Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in einem Stadtgebiet

  • rechtsportal.de

    Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; Qualifizierte Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse; Erweiterungen einer Tempo 30-Zone; Zwingende Erforderlichkeit auf Grund besonderer Umstände; Ergänzung der Ermessenserwägungen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Es müssen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten sein (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 27).

    Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand, der zur Verfügung stehenden Fläche für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, den Ausweichmöglichkeiten, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung, der Verteilung des Verkehrs über den Tag und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21; B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die speziellere Regelung gegenüber den allgemeinen Regelungen in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, die dadurch verdrängt werden (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 25; U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 Rn. 23).

    Aus § 45 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 35).

    Bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, ist in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Entschließungsermessen reduziert (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 35).

    Auf einen Ausbau der Straße und Errichtung von Querungshilfen als vorrangige Maßnahme kann der Kläger die Beklagte nicht verweisen, weil er keinen Anspruch auf solche Baumaßnahmen hat (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 46).

    Als sonstigem Verkehrsteilnehmer steht ihm keine besondere Rechtsposition in der Ermessenprüfung zu (vgl. Manssen a.a.O. S. 471; BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 47; VGH BW, U.v. 22.6.2016 - 5 S 515/14 - NJW 2016, 3798 Rn. 54 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Anordnung von Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte handelt (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50.16 - NVwZ-RR 2018, 12 Rn. 8).

    Die Anordnung oder Erweiterung einer Tempo 30-Zone ist daher nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zulässig, wenn sie auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50.16 - NVwZ-RR 2018, 12 Rn. 7).

    Für die Frage, ob eine Straße des überörtlichen Verkehrs vorliegt, kommt es nicht auf die tatsächliche Verkehrssituation an, sondern § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO meint Verkehr, der auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen abgewickelt wird (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50.16 - NVwZ-RR 2018, 12 Rn. 11).

    Danach ist die Anordnung einer Tempo 30-Zone zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50.16 - NVwZ-RR 2018, 12 Rn. 6 f.).

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Zur Feststellung, ob eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, bedarf es vor allem einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation, aber nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes oder vertiefter Ermittlungen zur Frage, wie hoch konkret der Anteil an feststellbaren bzw. zu erwartenden Unfällen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - NJW 2001, 3129 = juris Rn. 28).

    Darüber hinaus sind Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen umso wirksamer, je weniger sie bei Verkehrsteilnehmern die Frage aufwerfen können, ob eine Beschränkung gerade gilt oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - NJW 2001, 3139 = juris Rn. 36).

    Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 35; U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - NJW 2001, 3139 = juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 5 S 515/14

    Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung,

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Als sonstigem Verkehrsteilnehmer steht ihm keine besondere Rechtsposition in der Ermessenprüfung zu (vgl. Manssen a.a.O. S. 471; BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 47; VGH BW, U.v. 22.6.2016 - 5 S 515/14 - NJW 2016, 3798 Rn. 54 m.w.N.).

    Die Anordnung steht ebenfalls im Ermessen der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris Rn. 3 ff.; VGH BW, U.v. 22.6.2016 - 5 S 515/14 - NJW 2016, 3798 Rn. 54).

  • VGH Bayern, 14.02.2006 - 11 ZB 04.3215
    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Die Anordnung steht ebenfalls im Ermessen der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 ZB 04.3215 - juris Rn. 3 ff.; VGH BW, U.v. 22.6.2016 - 5 S 515/14 - NJW 2016, 3798 Rn. 54).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs die speziellere Regelung gegenüber den allgemeinen Regelungen in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, die dadurch verdrängt werden (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 25; U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 Rn. 23).
  • BVerwG, 03.01.2018 - 3 B 58.16

    Straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand, der zur Verfügung stehenden Fläche für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, den Ausweichmöglichkeiten, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung, der Verteilung des Verkehrs über den Tag und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21; B.v. 23.4.2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 = juris Rn. 9; U.v. 23.9.2010 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 4 K 17.1683

    Wandmontierte Werbeanlage - Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Selbst wenn der Wechselwerbeträger die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i.S.v. Art. 14 Abs. 2 BayBO gefährden sollte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 - Au 4 K 17.1683 - juris Rn. 30), wird damit nicht die festgestellte besondere Gefahrenlage entschärft, die an der Einmündung des Wehrenreuthwegs auch ohne den Werbeträger besteht.
  • VGH Bayern, 28.09.2011 - 11 B 11.910

    Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots aufgrund der besonderen Umstände

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Bei der Überprüfung, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist zum einen zu berücksichtigen, dass aufgrund der hohen Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO das Ermessen stark eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2011 - 11 B 11.910 - juris Rn. 39).
  • VGH Bayern, 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409

    Errichtung einer Werbeanlage; konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503
    Selbst wenn der Wechselwerbeträger die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i.S.v. Art. 14 Abs. 2 BayBO gefährden sollte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 - Au 4 K 17.1683 - juris Rn. 30), wird damit nicht die festgestellte besondere Gefahrenlage entschärft, die an der Einmündung des Wehrenreuthwegs auch ohne den Werbeträger besteht.
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 8 ZB 11.1702

    (un-)zulässige Anliegereinwendungen gegen Aufstufung eines Ortsstraßenabschnitts

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • BVerwG, 23.04.2013 - 3 B 59.12

    Befugnisse einer Straßenverkehrsbehörde zur Verkehrsberuhigung gem. § 45 StVO

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 11 B 19.703

    Parkflächenmarkierung und die Verpflichtung zum uneingeschränkten Erlass eines

    1.3.1 Ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 Leitsatz 3; BayVGH, U.v. 5.6.2018 - 11 B 17.1503 - juris Rn. 23).
  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3398/18

    Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer BAB

    Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung ist (nur) auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (so auch BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 34 f.; für eine Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit auf Tatbestandsebene bei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO aber Bayerischer VGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 -, juris Rn. 30).
  • VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21

    Einrichtung einer Fahrradstraße

    Die Ausübung des durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vermittelten straßenverkehrsbehördlichen Ermessens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 54; BayVGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 - juris Rn. 46) ist nur eingeschränkt zu überprüfen.
  • VG Bayreuth, 19.01.2021 - B 1 K 19.1259

    Anspruch auf streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung

    Unter Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 2018 (Az. 11 B 17.1503) liege aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefahrenlage vor.

    § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 32.09 - BeckRS 2010, 56020 Rn. 22; BayVGH, U.v. 5.6.2018 - 11 B 17.1503 - BeckRS 2018, 14503 Rn. 26; VG Oldenburg, U.v. 19.5.2004 - 7 A 1055/03 - BeckRS 2004, 23062 Rn. 26).

    Unfälle sind selten monokausal, sondern beruhen ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen, die in ihren Verursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - NJW 2001, 3139; BayVGH, U.v. 5.6.2018 - 11 B 17.1503- BeckRS 2018, 14503 Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2021 - 8 B 975/21

    Voraussetzungen für die Aufstellung eines Verkehrszeichens

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 35; Bay. VGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - 11 B 17.1503 -, juris Rn. 37.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 45; Bay. VGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - 11 B 17.1503 -, juris Rn. 38.

  • VGH Bayern, 29.01.2021 - 11 ZB 20.1020

    Anfechtungsklage gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer

    Eine verkehrsrechtliche Anordnung setzt zwar nicht voraus, dass Schadensfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 5.6.2018 - 11 B 17.1503 - KommunalPraxis BY 2018, 320 = juris Rn. 26).
  • VG Schleswig, 31.05.2022 - 3 A 390/20

    Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnung (verneint)

    Um zu ermitteln, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, ist die Verkehrssituation sorgfältig zu prüfen, es muss aber nicht der Prozentsatz der Unfallhäufigkeit ermittelt werden; auch sind keine vertieften Ermittlungen zu der Frage erforderlich, wie hoch der Anteil an feststellbaren oder zu erwartenden Unfällen ist (BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 -, Rn. 28, juris, VGH München Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 -, Rn. 26, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht