Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 07.05.2018

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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12 (https://dejure.org/2013,48260)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2013 - 11 B 18.12 (https://dejure.org/2013,48260)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 11 B 18.12 (https://dejure.org/2013,48260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 31 GG, Art 75 Abs 1 Nr 3 GG vom 01.01.1964, § 463 BGB, § 66 Abs 5 BNatSchG
    Anfechtung der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch drittbetroffenen Grundstückskäufer; Vereinbarkeit des § 69 NatSchG BB mit höherrangigem Recht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 GG, Art 14 GG, Art ... 20 GG, Art 20a GG, Art 31 GG, Art 70 ff GG, §§ 463ff BGB, Art 119 BGBEG, § 66 BNatSchG, Art 39 Verf BB, Art 41 Verf BB, § 1 NatSchG BB 2004, § 21 NatSchG BB 2004, § 69 NatSchG BB 2004, MärkSchweizNatSchGebFV BB
    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Ausübung zugunsten eines Dritten; rechtlich selbständiger Verein; Regionalverband eines anerkannten Naturschutzverbandes; einschlägige Rechtsgrundlage; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers; zulässige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Zur Bedeutung der vergleichbaren Vorschrift in § 24 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss v. 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 -, zit. nach juris Rn 3) ausgeführt, dass die Angabe des Verwendungszwecks insbesondere für eine Anfechtung des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Betroffenen von Bedeutung sei.

    Die in der Literatur vertretene (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 24 Rn 81 m.N.) und vom Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung (Beschluss v. 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 -, zit. nach juris Rn 4) für § 24 Abs. 3 BauGB ausdrücklich offen gelassene, sich für die Anforderung in § 69 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG entsprechend stellende Frage, ob es sich bei der Angabe des Verwendungszwecks möglicherweise sogar nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren unvollständige oder völlig fehlende Befolgung die Ausübung des Vorkaufsrechts für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft machen könnte, kann danach dahinstehen.

    Diese stellt aber graduell deutlich geringere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns als das für den Bereich des Enteignungsrechts geltende Gemeinwohlerfordernis (i.d.S. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 4 B 245/89 -, zitiert nach juris Rn. 9, zur vergleichbaren Regelung in § 24 Abs. 3 BauGB).

  • VGH Bayern, 11.05.1994 - 9 B 93.1514

    Zu den Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bayerischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Vorschriften über ein gesetzliches Vorkaufsrecht grundsätzlich inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird (BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - 4 B 18/96 -, NVwZ-RR 1996, 500; Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19/00 -, zitiert nach juris Rn. 3; daran anknüpfend auch Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68/01 -, zitiert nach juris Rn. 6; BayVGH, Urteil v. 11. Mai 1994 - 9 B 93.1514 -, NVwZ 1995, 304).

    Mit der Einführung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, das erst im Fall einer Veräußerung praktische Bedeutung erlangt und dem Grundstückseigentümer sowohl die Entscheidung über das Ob einer Veräußerung als auch über den Inhalt des Kaufvertrages belässt, hat er die geringstmögliche Einschränkung von Eigentümerbefugnissen gewählt (BayVGH, Urteil v. 11. Mai 1994 - 9 B 93.1514 -, NVwZ 1995, 304, 306); zudem hat er Sonderfällen, in denen ein besonderes Interesse des Verkäufers an der Person des Erwerbers bestehen kann, durch die mit § 69 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG geregelte Ausnahme für Veräußerungen an nahe Angehörige Rechnung getragen und ein Vorkaufsrecht bei Veräußerungen von Wohneigentum oder Erbbaurechten ausgeschlossen (§ 69 Abs. 1 Satz 4 BbgNatSchG).

  • BGH, 27.11.2009 - BLw 4/09

    Geltung der Genehmigungsfreiheit nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ( GrdstVG )

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Soweit der Kläger für den Begriff und die Voraussetzungen eines Naturschutzprojekts stattdessen auf zivilrechtliche Entscheidungen (BGH, Beschluss v. 27. November 2009 - BLw 4/09 - Saarländisches OLG, Beschluss v. 23. September 1999 - 7 W 162/99 - 21, 7 W 162/99 -, hier jeweils zit. nach juris) verweist, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG (Entstehung einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens) gestützten Versagung der Genehmigung für Verkäufe landwirtschaftlicher Grundstücke an Naturschutzverbände und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines auf einem frei erworbenen, agrarisch genutzten Grundstück geplanten "Naturschutzprojekts" als Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG ging, vermag dies keine abweichenden oder strengeren Anforderungen für § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG zu begründen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2006 - 2 L 6/04

    Die Ausübung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 70 BbgNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe "überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt" werden (BVerwG, a.a.O., ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarland, Urteil vom 8. Juli 2003 - 1 R 9/03 -, zitiert nach juris, Rn. 46; vergleiche auch OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 L 6/04 -, zitiert nach juris Rn. 5; aus der Literatur Sauthoff, in: GK-BNatSchG, § 66 Rn 24 f.; Konrad, in: Lorz u.a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 Rn 27).
  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Etwaige sich daraus ergebende Nachteile für angrenzende Flächen können und müssen deren Eigentümer - soweit sie sie nicht aufgrund der Situationsgebundenheit ihrer ebenfalls im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hinzunehmen haben (zur Bedeutung naturschutzrechtlicher Verbote für nachbarrechtliche Abwehransprüche vgl. BGH, Urteil v. 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, zit nach juris, Froschquaken im Gartenteich) - ggf. zivilrechtlich geltend machen.
  • OVG Saarland, 08.07.2003 - 1 R 9/03

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Nichtigkeit des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 70 BbgNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe "überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt" werden (BVerwG, a.a.O., ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarland, Urteil vom 8. Juli 2003 - 1 R 9/03 -, zitiert nach juris, Rn. 46; vergleiche auch OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 L 6/04 -, zitiert nach juris Rn. 5; aus der Literatur Sauthoff, in: GK-BNatSchG, § 66 Rn 24 f.; Konrad, in: Lorz u.a., Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 Rn 27).
  • OLG Saarbrücken, 23.09.1999 - 7 W 162/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Soweit der Kläger für den Begriff und die Voraussetzungen eines Naturschutzprojekts stattdessen auf zivilrechtliche Entscheidungen (BGH, Beschluss v. 27. November 2009 - BLw 4/09 - Saarländisches OLG, Beschluss v. 23. September 1999 - 7 W 162/99 - 21, 7 W 162/99 -, hier jeweils zit. nach juris) verweist, in denen es um die Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG (Entstehung einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens) gestützten Versagung der Genehmigung für Verkäufe landwirtschaftlicher Grundstücke an Naturschutzverbände und die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines auf einem frei erworbenen, agrarisch genutzten Grundstück geplanten "Naturschutzprojekts" als Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur i.S.d. § 9 Abs. 2 GrdstVG ging, vermag dies keine abweichenden oder strengeren Anforderungen für § 69 Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG zu begründen.
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2013 - 4 LA 173/12

    Abgrenzung von Kaufvertrag und gemischter Schenkung; Erfolgen der Ausübung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Denn wenn ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, so beginnt die Monatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit der Bekanntgabe auch der die schuldrechtliche Wirksamkeit des Vertrages begründenden Genehmigung, vorher ist ein Vorkaufsfall mangels Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - V ZR 136/92 -, zit. nach juris Rn 13; OVG Nds., Beschluss v. 14. Januar 2013 - 4 LA 173/12 -, zit. nach juris Rn 9).
  • BGH, 29.10.1993 - V ZR 136/92

    Erfüllung der Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflichteten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    Denn wenn ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, so beginnt die Monatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit der Bekanntgabe auch der die schuldrechtliche Wirksamkeit des Vertrages begründenden Genehmigung, vorher ist ein Vorkaufsfall mangels Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - V ZR 136/92 -, zit. nach juris Rn 13; OVG Nds., Beschluss v. 14. Januar 2013 - 4 LA 173/12 -, zit. nach juris Rn 9).
  • BVerwG, 17.10.2001 - 4 B 68.01

    Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision im Zusammenhang mit irrevisiblem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Vorschriften über ein gesetzliches Vorkaufsrecht grundsätzlich inhalts- und schrankenbestimmende Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird (BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - 4 B 18/96 -, NVwZ-RR 1996, 500; Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19/00 -, zitiert nach juris Rn. 3; daran anknüpfend auch Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68/01 -, zitiert nach juris Rn. 6; BayVGH, Urteil v. 11. Mai 1994 - 9 B 93.1514 -, NVwZ 1995, 304).
  • BVerwG, 07.03.1996 - 4 B 18.96

    Eigentumsgrundrecht: Inhalts- und Schrankenbestimmung

  • RG, 04.11.1925 - V 17/25

    Gesetzliches Vorkaufsrecht nach Landesrecht

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • OLG Jena, 21.08.2007 - 9 W 258/07

    Zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes zugunsten privater

  • BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66

    Voraussetzungen für die Entstehung und formgerechte und fristgerechte Ausübung

  • VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Erforderlichkeitsmaßstab

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55; ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarlouis, Urt. v. 8.7.2003, 1 R 9/03, juris, Rn. 46).

    Diese generellen Vorstellungen können sich dabei aus der in einem Naturschutzgebiet manifestierten besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Fläche und der in der dazugehörigen Schutzgebietsverordnung vorgenommenen Konkretisierung der in dem Gebiet verfolgten Naturschutzziele ergeben (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55, welches eine weitere Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahmen in einem Pflegeplan als nicht notwendig ansieht).

    Innerhalb dieser Frist einzelne Naturschutzmaßnahmen über einen generellen Konkretisierungsgrad hinaus bis ins Detail auszuarbeiten, dürfte angesichts der Komplexität solcher Maßnahmen und ihrer ggf. mit zu betrachtenden Wechselwirkungen mit anderen beachtlichen naturschutzfachlichen Belangen kaum zu leisten sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 50, 55).

    Die Beschreibungen der geplanten Maßnahmen, nämlich die Öffnung eines zugeschütteten Grabens, die Beseitigung auf der Fläche befindlicher baulicher Anlagen und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch deren Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland, sind hinreichend konkret dargelegt, um den nach § 66 Abs. 2 BNatSchG lediglich zu fordernden generellen bzw. auf die Schilderung von Grundzügen bezogenen Detaillierungsgrad (vgl. erneut VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17) zu bieten, insbesondere weil sie auch gerade der durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen ihrerseits vorgegebenen Konkretisierung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets, in welchem die in Rede stehende Fläche belegen ist, entsprechen (zur Zulässigkeit der Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Schutzzwecke der jeweiligen Naturschutzverordnung vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 2 BNatSchG vgl. erneut: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55).

    Darüber hinaus entspricht die von der Beklagten geplante Weiterentwicklung der in Rede stehenden Fläche auch dem Inhalt des Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen, so dass dahinstehen kann, ob eine weitere Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen in einem Pflege- und Entwicklungsplan zur Begründung der Erforderlichkeit i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG überhaupt zu fordern ist (dagegen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, 11 B 18.12, juris, Rn. 55).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2013 - 2 MB 31/13

    Beförderungsauswahlentscheidung anhand von weiteren leistungsbezogenen

    Mit Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei.

    Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - zu Recht festgestellt, nach der Beurteilungslage seien die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen.

    Der Antragsgegner musste bei seiner (erneuten) Auswahlentscheidung aufgrund des Ursprungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - davon ausgehen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht benannte "weite Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums" - rechtlich unbedenklich sei, die Beförderungskonkurrenz anhand des "weiteren Kriteriums" der "Durchführung eines Auswahlgespräches" aufzulösen.

    Mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis sowie den diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners erscheint es gleichfalls rechtsfehlerfrei, dass dieser aus den älteren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keinen - jedenfalls keinen wesentlichen - Eignungsvorsprung der Antragstellerin hergeleitet hat (dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Ursprungsbeschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - ausgeführt, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der "früheren dienstlichen Beurteilungen" im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien; mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären).

    Das den hier maßgeblichen Auswahlgesprächen vom 7. Januar 2013 zugrundegelegte - in der Stellenausschreibung enthaltene - Anforderungsprofil ist im Ursprungsverfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht rechtlich in Frage gestellt worden.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 36.633,61 Euro um die Hälfte zu reduzieren und somit entsprechend dem im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 (2 O 33/12) ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf aktuell nunmehr 18.316,81 Euro festzusetzen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 8 B 340/14

    Ausübung eines landschaftschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für ein Grundstück

    vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - OVG 11 B 18.12 -, juris Rn. 42.
  • VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 1294/17
    Denn im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bildet das Vorkaufsrecht eine inhalts- und schrankenbestimmende Vorschrift, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird (erläuternd OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2013 - OVG 11 B 18.12 - Juris Rn. 30).

    Die rechtliche Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung, mit der das Vorkaufsrecht zugunsten eines Vereins oder einer Stiftung ermöglicht wird, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2013 - OVG 11 B 18.12 - Juris Rn. 31 ff.; vgl. auch Koch/Tolkmitt, Naturschutzrecht in Brandenburg, § 26 BbgNatSchAG, 2017, Abschnitt 1.3).

  • VG Cottbus, 28.02.2023 - 3 K 580/21
    Sofern er zur Begründung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 - 11 B 18.12 - juris, Rn. 55 verweist, greift dies hier nicht.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2022 - 14 LC 83/22

    Ausbildungsförderung (Rückforderung) - - Berufung

    Da die erstinstanzlich obsiegende Klägerin als Berufungsgegnerin jedoch keinen Antrag stellen muss und stellt, muss sie sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Urt. v. 7.5.2018 - 11 B 18/12 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 1.10.2019 - 5 A 272/19 -, juris Rn. 2).
  • VG Hannover, 05.08.2022 - 12 A 4893/20

    Ersatzbekanntmachung; Identität; Karte; Klagebefugnis; Maßstab;

    Zur Anfechtung der Ausübung des Vorkaufsrechts ist daher nach allgemeiner Auffassung neben dem Eigentümer auch der Erstkäufer des Grundstücks befugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 17.10.2001 - 4 B 68.01 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 13.12.2001 - 8 LB 3551/01 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.02.1991 - 5 S 1222/90 -, juris Rn. 19; Bayer. VGH, Urt. v. 22.05.1995 - 9 B 92.1183/84 -, NuR 1995, 554; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013 - OVG 11 B 18.12 -, juris Rn. 25; Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, 60. Edition, Stand: 01.10.2021, § 66 BNatSchG Rn. 12).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12   

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VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 11 B 18.12 (https://dejure.org/2018,16025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § ... 132 Abs. 2, § 133, § 167; PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PflVG § 1; PBZugV § 1 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 S. 2; BOKraft § 2, § 3 Abs. 1 S. 2, § 41 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1; RDGEG § 3, § 5; StPO § 170 Abs. 2
    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretungszwang für den Rechtsmittelgegner im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren; Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen; Unzuverlässigkeit des Unternehmers; Einsatz von Fahrzeugen zur Personenbeförderung trotz Nichtvorführung zur Hauptuntersuchung und ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen aufgrund Unzuverlässigkeit des Unternehmers; Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung trotz Nichtvorführung zur Hauptuntersuchung; Fehlendes Bestehen einer Haftpflichtversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 721
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 08.10.2009 - 11 CS 09.680

    Rechtsschutzbedürfnis; Widerruf erteilter Linienverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    Vielmehr kann die Genehmigung auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung widerrufen werden, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.680 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.680 - juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 17.01.2018 - 11 CS 17.2555

    Widerruf von Taxi- und Mietwagengenehmigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    Die Schwere des zum Widerruf führenden Verstoßes kann sich auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.1.2018 - 13 B 12/18 Rn. 6).

    Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.680 - juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 25.10.1996 - 11 B 53.96

    Gewerberecht - Taxiunternehmer, Beurteilungszeitpunkt bei Widerruf einer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    a) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier demnach der 27. März 2015 - maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 4).

    Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.680 - juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 05.05.2015 - 3 Bs 73/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    Der mehrfache Einsatz des Fahrzeugs als Taxi nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wiegt besonders schwer (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.5.2015 - 3 Bs 73/15 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck wurde die Bestimmung von der Rechtsprechung so verstanden, dass sie Rechtsmittelgegner vom Vertretungszwang ausnimmt, wenn und solange sie sich passiv verhalten und ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten - abgesehen von der Mitwirkung an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung - nicht wahrnehmen (BVerwG, U.v. 25.1.2007 - 2 A 3.05 - NVwZ 2007, 960 = juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 67 Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2018 - 13 B 12/18

    Erteilung einer befristeten Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    Die Schwere des zum Widerruf führenden Verstoßes kann sich auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.1.2018 - 13 B 12/18 Rn. 6).
  • VG München, 16.11.2016 - M 23 K 15.1730

    Widerruf von Taxikonzession

    Auszug aus VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert.
  • VG Düsseldorf, 14.09.2023 - 6 L 1791/23

    Eilverfahren gegen den Widerruf von 77 Mietwagengenehmigungen in Düsseldorf ohne

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Widerspruchsentscheidung, maßgeblich (wie BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - 11 B 18.12 Rn. 19).

    BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - 11 B 18.12, juris Rn. 19 (unter Berücksichtigung von Rn. 9); VG München, Urteil vom 17. März 2021 - M 23 K 20.1954, juris Rn. 23.

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 11 ZB 20.642

    Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit

    Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 19), hier bei Erlass des Widerspruchsbescheids, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2022 - 6 S 3548/21

    Kein personenbeförderungsrechtlicher Vorrang der Genehmigungsübertragung vor

    Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.1996, a.a.O., juris Rn. 2, und - zur Gewerbeuntersagung - vom 25.03.1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2019 - 13 A 28/18 -, juris Rn. 38 m.w.N. und BayVGH, Urteil vom 07.05.2018 - 11 B 18.12 -, DAR 2018, 528 ).
  • VG München, 20.12.2019 - M 23 S 19.5895

    Widerruf der Mietwagengenehmigung - Rückkehrpflicht

    Maßgeblich für die Beurteilung durch das Gericht ist dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie zu dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand (BVerwG, B.v. 25.10.1996 -11 B 53/96 - juris; BayVGH, U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 19), bei einem gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahren also der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde.

    Das Gericht erachtet es daher für angemessen, diesem Umstand zu Gunsten des Antragstellers dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der vier weiteren Genehmigung eine Halbierung des in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs empfohlenen Werts von 10.000,- Euro vorzunehmen ist (vgl. auch BayVGH, U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50; B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 16) mit der Folge, dass der Streitwert für die fünf widerrufenen Genehmigungen insgesamt mit 30.000,- Euro zu bemessen und dann nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren ist.

  • VGH Bayern, 29.04.2019 - 11 CE 19.750

    Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen

    Der Senat hält es deshalb für ermessensgerecht, diesem Umstand durch eine (nochmalige) Halbierung des Werts Rechnung zu tragen (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50 für Genehmigungen für den Taxenverkehr).
  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 11 CE 22.1606

    Eintritt der Genehmigungsfiktion für eine Personenbeförderung mit Mietwagen im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bildung eines Streitwerts bei der Beantragung mehrerer Taxi- oder Mietwagengenehmigungen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 49; B.v. 16.4.2020 - 11 CE 20.561 - juris Rn. 24; B.v. 29.4.2019 - 11 CE 19.750 - juris Rn. 29; B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50) sind für eine Genehmigung eines Mietwagenfahrzeugs 10.000,- EUR und für die der weiteren Fahrzeuge jeweils die Hälfte dieses Betrages anzusetzen bzw. der Gesamtstreitwert zu halbieren.
  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 11 CE 20.561

    Eintritt der Fiktion für Mietwagengenehmigungen

    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164 Rn. 14) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Bildung eines Streitwerts bei der Beantragung mehrerer Taxi- oder Mietwagengenehmigungen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50; B.v. 29.4.2019 - 11 CE 19.750 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 11 B 21.491

    Erneute Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

    Grundsätzlich ist auch der Taxiunternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG; vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - DAR 2018, 528 = juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 20.03.2020 - 11 CS 20.181

    Widerruf der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen

    Angesichts der (rechtlichen) Verbindung der widerrufenen fünf (Einzel-)Genehmigungen in einem Unternehmen, bei dem auch die Genehmigungs- und Widerrufsvoraussetzungen (hier die Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers) einheitlich zu prüfen sind, hält es der Senat im Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung für sachgerecht, lediglich für eine Genehmigung den in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs empfohlenen Betrag von 10.000,- Euro anzusetzen und hinsichtlich der weiteren vier Genehmigungen eine Halbierung auf 5.000,- Euro vorzunehmen (vgl. auch BayVGH, U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - DAR 2018, 528 = juris Rn. 50).
  • VG Stuttgart, 14.10.2021 - 8 K 4187/21

    Die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften über den Genehmigungswiderruf

    Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers (vgl. zum Ganzen auch Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2018 - 11 B 18.12 -, juris Rn. 42 f.).
  • VG München, 17.03.2021 - M 23 K 20.1954

    Rückkehrpflicht, Unzuverlässigkeit, Verwaltungsgerichte, Widerruf der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2022 - 6 S 3699/21
  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 23 ZB 21.50014

    Fiktive Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren - Asylrecht

  • OVG Sachsen, 01.10.2019 - 5 A 272/19

    Vertretungszwang; passiv; Rechtsmittelgegner

  • VG München, 05.04.2023 - M 23 E 22.6129

    Einstweilige Anordnung, Taxikonzession, Zuverlässigkeit

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