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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10   

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https://dejure.org/2011,12731
OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10 (https://dejure.org/2011,12731)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - 11 B 19.10 (https://dejure.org/2011,12731)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 (https://dejure.org/2011,12731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 1 Nr 1 aF BNatSchG, § 42 Abs 1 Nr 3 aF BNatSchG, § 43 Abs 8 S 1 Nr 1 aF BNatSchG, § 62 Abs 1 Nr 1a aF BNatSchG, § 21 Abs 1 NatSchG BB
    Feststellung der Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten bezüglich der Reduzierung beziehungsweise Entfernung eines Biberdammes in einem Naturschutzgebiet

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 1 Nr 1 aF BNatSchG, § ... 42 Abs 1 Nr 3 aF BNatSchG, § 43 Abs 8 S 1 Nr 1 aF BNatSchG, § 62 Abs 1 Nr 1a aF BNatSchG, § 21 Abs 1 NatSchG BB, § 21 Abs 2 S 1 NatSchG BB, § 38 NatSchG BB, § 71 NatSchG BB, § 72 Abs 3 NatSchG BB, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG, GränertNatSchGebV BB
    Naturschutzgebiet; Biberdämme; Verkleinerung bzw. Beseitigung von aufgestauten Wasserflächen; Eingriff; Biber; Kammmolch; Moorfrosch; Störungsverbot; Beschädigungsverbot; Wohnstätte; Brutstätte; Zufluchtstätte; Gewässerveränderung; Ausnahmegenehmigung; Befreiung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reduzierung des Biberdamme-Ausgangs des Faulen Sees zum Hechtgraben um 50 cm erfüllt den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG; Zulässigkeit der Reduzierung des Biberdammes ausgangs des Faulen Sees zum Hechtgraben um 50 cm; Beseitigung des Dammes im weiteren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierung des Biberdamme-Ausgangs des Faulen Sees zum Hechtgraben um 50 cm erfüllt den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 , 3 BNatSchG; Zulässigkeit der Reduzierung des Biberdammes ausgangs des Faulen Sees zum Hechtgraben um 50 cm; Beseitigung des Dammes im weiteren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Befugnis eines Waldbesitzers zur Beseitigung bzw. Reduzierung von Biberdämmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Biberdämme

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 6 C 3.97

    Naturschutz - Artenschutz - Ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Denn für die Erfüllung des genannten Tatbestandes reicht nicht eine Schädigung einzelner forstwirtschaftlicher Betriebe aus, vielmehr muss der Schaden gemeinwirtschaftliche Ausmaße, d.h. negative Auswirkungen auf die Allgemeinheit, angenommen haben, etwa durch Auswirkungen auf einen ganzen Wirtschaftszweig in der Region oder durch eine Schädigung bzw. Gefährdung der Bedarfsdeckung für die Allgemeinheit mit daseinssichernden Produkten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 C 3.97 -, NuR 1998, 541, 543; Kolodziejcok, a.a.O., § 43 Rz. 25; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 43 Rz. 40; Gellermann in: Landmann-Rohmer, Kommentar, Stand April 2008, § 43 BNatSchG Rz. 22).

    Mit dieser Regelung sollte einer "rechtlichen Unausgewogenheit begegnet (werden), die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielrichtung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen, in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können" (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., S. 543 m.w.N. zur identischen früheren Regelung in § 31 Abs. 1 BNatSchG).

    Denn vorliegend muss nach den obigen Ausführungen eine individuell nicht hinnehmbare Härte festgestellt werden (vgl. auch das Urteil des BVerwG vom 18. Juni 1997, a.a.O., S. 543).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2009 - 11 S 58.08

    Störung wild lebender Tiere (hier: Biber) durch die Beseitigung oder Öffnung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren hiergegen blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2008 - VG 4 L 65.08 - und Beschluss des Senats vom 11. August 2009 - OVG 11 S 58.08 -, NuR 2009, 898 ff., hier zitiert nach juris).

    Das belegt bereits der oben dargelegte Zweck der Errichtung von Dämmen durch Biber, hinsichtlich deren Bedeutung der Senat bereits im Beschluss vom 11. August 2009 - OVG 11 S 58.08 - Folgendes ausgeführt hat:.

    Insoweit hat der Senat allerdings bereits in seinem Beschluss vom 11. August 2009 - OVG 11 S 58.08 - ausgeführt, hierin liege "gerade keine Entwässerungsmaßnahme, die der Verordnungsgeber als vorgefundene und von den Verboten auszunehmende Praxis angesehen haben dürfte".

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Als solche sind, wie bereits im Zusammenhang mit dem Begriff der "Zufluchtstätte" dargelegt, allerdings nur räumlich eng begrenzte Bereiche anzusehen, in denen sich das Tier niederlässt, d.h. für eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung - nach dem Muster einer "Wohnung" - aufhält und Ruhe sowie Geborgenheit sucht; zwar müssen derartige Lebensstätten nicht dauerhaft und ständig genutzt werden, nicht erfasst sind allerdings nur einmalig genutzte und sodann verlassene Lebensstätten (BVerwG, Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., S. 709, und Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161, 1162; Kolodziejcok, a.a.O., § 42 Rz. 9; Lorz, a.a.O., § 42 Rz. 6).

    Da Kammmolch und Moorfrosch keine Nester anlegen oder feste Wohnbaue bzw. dergleichen haben und der Faule See - wie dargelegt - auch keine Zufluchtstätte im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darstellt, sondern nur ein insoweit nicht geschützter Lebens- und Nahrungsraum ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040, 1041, und Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 1163), wird durch eine infolge der Dammhöhenreduzierung verursachte Verkleinerung der Wasserfläche des Faulen Sees keine der hier nur geschützten Lebensstätten dieser Tiere - diese halten sich im Übrigen regelmäßig auch nur zu bestimmten Jahreszeiten im oder unmittelbar am Wasser auf, so dass auch deshalb kein ganzjähriger Schutz in Betracht kommt - beschädigt oder zerstört.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Auch habe angesichts dessen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 226, 246) bereits in den behördlichen Ablehnungsbescheiden eine Entschädigungsregelung getroffen werden müssen, was diese rechtswidrig mache.

    Insoweit ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - (BVerfGE 110, 226, 244 ff.) nichts anderes.

  • BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

    Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Die Tiere müssten sich jedoch "an einem Ort niederlassen, der ihnen - nach dem Muster einer "Wohnung" - nicht nur vorübergehend einen ihren artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen soll (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 - 9 B 19.06 -, NVwZ 2007, 708, 709; vgl. hierzu auch Kolodziejcok, a.a.O., Rz. 9 m.w.N.).

    Als solche sind, wie bereits im Zusammenhang mit dem Begriff der "Zufluchtstätte" dargelegt, allerdings nur räumlich eng begrenzte Bereiche anzusehen, in denen sich das Tier niederlässt, d.h. für eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung - nach dem Muster einer "Wohnung" - aufhält und Ruhe sowie Geborgenheit sucht; zwar müssen derartige Lebensstätten nicht dauerhaft und ständig genutzt werden, nicht erfasst sind allerdings nur einmalig genutzte und sodann verlassene Lebensstätten (BVerwG, Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., S. 709, und Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161, 1162; Kolodziejcok, a.a.O., § 42 Rz. 9; Lorz, a.a.O., § 42 Rz. 6).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Zur Abgrenzung ist dabei auf die Gesichtspunkte der Zumutbarkeit, des Vertrauensschutzes und einer hinreichenden Differenzierung zwischen betroffenen Grundstückseigentümern je nach Art und Schwere ihrer Belastung abzustellen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: grundlegend in seinem Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, 4 ff. unter Rückgriff u.a. auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Insoweit ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - (BVerfGE 110, 226, 244 ff.) nichts anderes.
  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Da Kammmolch und Moorfrosch keine Nester anlegen oder feste Wohnbaue bzw. dergleichen haben und der Faule See - wie dargelegt - auch keine Zufluchtstätte im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darstellt, sondern nur ein insoweit nicht geschützter Lebens- und Nahrungsraum ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040, 1041, und Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 1163), wird durch eine infolge der Dammhöhenreduzierung verursachte Verkleinerung der Wasserfläche des Faulen Sees keine der hier nur geschützten Lebensstätten dieser Tiere - diese halten sich im Übrigen regelmäßig auch nur zu bestimmten Jahreszeiten im oder unmittelbar am Wasser auf, so dass auch deshalb kein ganzjähriger Schutz in Betracht kommt - beschädigt oder zerstört.
  • VGH Bayern, 08.07.1998 - 9 B 97.00468
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Soweit normativ weiterhin die Feststellung einer Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefordert wurde, bedeutete das allerdings nicht, dass keinerlei Beeinträchtigung dieser Belange vorliegen durfte, denn dann hätte eine Befreiung praktisch nie erteilt werden dürfen (VGH München, Urteil vom 8. Juli 1998 - 9 B 97.00468 -, NJW 1999, 2914, 2916; Kolodziejcok, a.a.O., § 62 Rz. 19; Lorz, a.a.O., § 62 Rz. 5).
  • KG, 04.05.2000 - 5 Ws (B) 86/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10
    Hinsichtlich des Bibers kam vorliegend - für den Begriff der Zufluchtstätte gelten die obigen Ausführungen - nur in Betracht der Tatbestand der Beschädigung der Biberburg als Brut-, Wohn- und Zufluchtstätte und das auch nur, soweit der Begriff der Beschädigung über einen Eingriff in die Substanz der genannten Schutzhabitate hinaus auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bzw. nicht unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit oder Funktion bzw. qualitative Verschlechterung dieser Teilhabitate umfasst (so die ganz herrschende und vom Schutzzweck der Norm auch gebotene Auffassung: vgl. Kolodziejcok, a.a.O., Rz. 11; Lorz, a.a.O., Rz. 6; Gellermann, a.a.O., S. 389; anders nur Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 2 Ss 344.99, 5 Ws (B) 86.00 -, NuR 2001, 176, 177).
  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14

    Beschädigung von Fortpflanzungsstätten; Brutkolonie; Erhaltungszustand einer Art;

    Eine alljährliche Störung der Krähen nach der Eiablage, die diese zum zeitweiligen Verlassen des Nestes und damit zu einer Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses veranlassen würde, hätte einen direkten und nachhaltigen negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Population und würde damit zweifelsfrei eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstellen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.3.2011 - 11 B 19/10 -), da wesentliche Brutverluste mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    Richtigerweise gehen alle Beteiligten von einem ganzjährigen Schutz des Bibers, einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 - juris Rn. 7; Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 - juris, Rn. 44).

    Störung im Sinne dieser Regelung ist jede zumindest in Kauf genommene negative Einwirkung auf die psychische Verfassung eines geschützten Tieres, d.h. eine Beunruhigung, die zu einem abweichenden Verhalten führt, z.B. das zumindest zeitweilige Verlassen des Baus oder die Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses, oder die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens bewirkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - OVG 11 B 19.10, juris Rn. 45).

    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 31. März 2011 - OVG 11 B 19.10 Rn. 50 ausgeführt:.

    Hierzu zählen insbesondere Einwirkungen, die das Tier zum zumindest zeitweiligen Verlassen des Baus bzw. zur Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses veranlassen, oder zumindest die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O. Rn. 51).

    Wird weiter berücksichtigt, dass die Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 58.08 - juris Rn. 9 m. w. N. und Urteil vom 31. März 2011- OVG 11 B 19.10 - juris Rn. 52).Von daher liegt es auf der Hand, dass Eingriffe in Biberdämme, die zu einem erheblichen Abfall des Wasserstandes gerade auch in ihrer Burg führen, Biber zur umgehenden Ursachenfeststellung und sodann zum Versuch einer Reparatur des Dammes veranlassen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - 11 B 17.12

    Zur Frage eines naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruchs - hier:

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der beigezogenen Akten der erledigten Verfahren OVG 11 B 19.10 und OVG 11 S 57.08 und der zum hiesigen sowie zu den beigezogenen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
  • VG Berlin, 10.11.2022 - 37 K 517.20

    "American Bully" ist gefährlicher Hund

    Es schließt den Gebrauch von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht aus, soweit sich bei der Auslegung hinreichend klare Kriterien gewinnen lassen, die eine verlässlichen Vollzug der Norm gewährleisten (OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 15 A 1544/11 - juris, Rn. 44; Urteil vom 3. Dezember 2020, a. a. O., juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 -, juris Rn. 57).
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