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   VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10   

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VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10 (https://dejure.org/2010,21086)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 11 B 2917/10 (https://dejure.org/2010,21086)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 19. November 2010 - 11 B 2917/10 (https://dejure.org/2010,21086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis durch Auslandsaufenthalt - Auslegung eines Schreibens als Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; Treu und Glauben; Wiedereinreisefrist; Verlängerung; Antrag; Kausalität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; Treu und Glauben; Wiedereinreisefrist; Verlängerung; Antrag; Kausalität

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 59, AufenthG § 57 Abs. 1 Nr. 7, BGB § 242, BGB § 133
    Niederlassungserlaubnis, Erlöschen, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Duldung, Abschiebungsandrohung, Prozesskostenhilfe, Frist, Verlängerungsantrag, Fristverlängerung, Ausschlussfrist, Treu und Glauben, Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis bei politisch motivierter Inhaftierung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Nach dem Rechtsgedankens der § 242 BGB kann sich die Behörde auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann nicht berufen, wenn sie einen solchen Antrag nicht ordnungsgemäß behandelt hat und dieser Fehler auch ursächlich für das Erlöschen des Aufenthaltstitels gewesen ist (vgl. dazu: Schäfer a.a.O., Rn. 64 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966 ; Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 ; Beschluss vom 27. November 1995 - 7 B 290.95 - ).

    Da der Rückgriff auf § 242 BGB eine Ausnahme darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 a.a.O.) und wegen des im Zusammenhang mit der Erlöschensregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG besonders in Betracht zu ziehenden Gedankens der Rechtsklarheit sind an die Ursächlichkeit insoweit hohe Anforderungen zu stellen, d.h. es muss mit großer Wahrscheinlichkeit von einer das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis hindernden Bestimmung einer Wiedereinreisefrist auszugehen sein, wenn der entsprechende Antrag ordnungsgemäß behandelt worden wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2008 - 18 A 2542/06

    Erlöschen Aufenthaltserlaubnis Verlängerung Sechsmonatsfrist

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 ME 484/08 - ; VGH München, Beschluss vom 13. August 2009 - 10 ZB 09.1275 - ; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 18 A 2542/06 - ; Schäfer in: GK-AufenthG, Rn. 63 zu § 51).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2009 - 11 ME 484/08

    Grundsatz der Unerheblichkeit des Grundes für den Eintritt des gesetzlichen

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 ME 484/08 - ; VGH München, Beschluss vom 13. August 2009 - 10 ZB 09.1275 - ; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 18 A 2542/06 - ; Schäfer in: GK-AufenthG, Rn. 63 zu § 51).
  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Eine nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme gilt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann, wenn der Betroffene auf Grund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 30. November 2005 - 4 K 1013/05 - InfAuslR 2006, 198 ).
  • VGH Hessen, 16.03.1999 - 10 TZ 325/99

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach Ausreise und Versäumung der

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Da eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist nicht nachträglich nach Erlöschen des Aufenthaltstitels möglich ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 - InfAuslR 1999, 454 ; Schäfer a.a.O., Rn. 66), hätte aber lediglich eine Entscheidung bis zum 4. April 2010 ein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis hindern können.
  • BVerwG, 27.11.1995 - 7 B 290.95

    Offene Vermögensfragen: Versäumung der Anmeldefrist des § 30a VermG

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Nach dem Rechtsgedankens der § 242 BGB kann sich die Behörde auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann nicht berufen, wenn sie einen solchen Antrag nicht ordnungsgemäß behandelt hat und dieser Fehler auch ursächlich für das Erlöschen des Aufenthaltstitels gewesen ist (vgl. dazu: Schäfer a.a.O., Rn. 64 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966 ; Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 ; Beschluss vom 27. November 1995 - 7 B 290.95 - ).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Nach dem Rechtsgedankens der § 242 BGB kann sich die Behörde auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann nicht berufen, wenn sie einen solchen Antrag nicht ordnungsgemäß behandelt hat und dieser Fehler auch ursächlich für das Erlöschen des Aufenthaltstitels gewesen ist (vgl. dazu: Schäfer a.a.O., Rn. 64 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - NJW 1997, 2966 ; Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 ; Beschluss vom 27. November 1995 - 7 B 290.95 - ).
  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 10 ZB 09.1275

    Erlöschen des Aufenthaltstitels; Überschreiten der Sechs-Monats-Frist; keine

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.11.2010 - 11 B 2917/10
    Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2009 - 11 ME 484/08 - ; VGH München, Beschluss vom 13. August 2009 - 10 ZB 09.1275 - ; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 18 A 2542/06 - ; Schäfer in: GK-AufenthG, Rn. 63 zu § 51).
  • VG Schleswig, 26.11.2019 - 11 B 129/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fristsetzung zur Ausreise

    Es kann hier offen bleiben, ob der Rechtsprechung zu folgen ist, nach welcher die Niederlassungserlaubnis dann nicht erlischt, wenn der Betroffene aufgrund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 K 1013/05 - InfAuslR 2006, 198; VG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2010 - 11 B 2917/10 - juris).
  • VG Saarlouis, 27.03.2019 - 6 L 109/19

    Begriff der außergewöhnlichen Härte in AufenthG 2004 § 36 Abs 2; Vorliegen eines

    BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 6.08; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007, 24 BV 03.722; VG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, 4 K 1013/05 ( Kurnaz ); zu einem inhaftierten Ausländer auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2009, 11 ME 484/08, und VG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.2010, 11 B 2917/10, juris.
  • VG Ansbach, 24.09.2019 - AN 11 K 17.01961

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis infolge Ausreise

    Einem Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist müsste unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) zumindest sinngemäß zu entnehmen sein, dass mit der Erklärung etwaige Rechtsverluste aus einem möglicherweise längeren Auslandsaufenthalt vermieden werden sollen (vgl. VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 - 11 B 2917/10 - juris Rn. 8).
  • VG Berlin, 20.11.2019 - 34 K 307.18
    Es handelt sich bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 13. August 2009 - 10 ZB 09.1275 -, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 18 A 2542/06 -, juris Rn. 13; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2010 - 11 B 2917/10 -, juris Rn. 6).
  • VG Ansbach, 14.04.2014 - AN 5 S 13.02118

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

    Eine nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens des Aufenthaltstitels gilt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann, wenn der Betroffene auf Grund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen (VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 - 11 B 2917/10 - juris), d.h. wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten (VG Augsburg, a.a.O.) oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist gehindert ist (VG Freiburg, a.a.O.).
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