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   BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96   

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BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96 (https://dejure.org/1996,3796)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1996 - 11 B 36.96 (https://dejure.org/1996,3796)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 (https://dejure.org/1996,3796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Anforderung eines Gutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96
    Erfüllt die Gutachtenanforderung aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG, so entfällt ihre Anfechtbarkeit mittels einer - vom Kläger hier allein erhobenen - Anfechtungsklage (stRspr, vgl. BVerwGE 34, 248; zuletzt etwa Beschluß vom 17. Mai 1994 - BVerwG 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23 und Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, jeweils m.w.N.).

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß Anlaß für ein Verlangen nach Beibringung eines Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO erst dann besteht, wenn a) aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und b) die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa Urteile vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 und vom 27. September 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 52.88

    Erstattung von MPU-Kosten - Verdacht auf regelmäßigen Cannabis-Konsum

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96
    Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden, daß Anlaß für ein Verlangen nach Beibringung eines Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO erst dann besteht, wenn a) aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und b) die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa Urteile vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 52.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 und vom 27. September 1995, a.a.O.).

    Daß unerlaubter Drogenbesitz im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr je nach den Umständen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung auslösen und die Beibringung eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits entschieden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96
    Erfüllt die Gutachtenanforderung aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG, so entfällt ihre Anfechtbarkeit mittels einer - vom Kläger hier allein erhobenen - Anfechtungsklage (stRspr, vgl. BVerwGE 34, 248; zuletzt etwa Beschluß vom 17. Mai 1994 - BVerwG 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23 und Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96
    Ein solcher vorrangiger Nachweis wird auch in dem von der Beschwerde zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69 [BVerfG 24.06.1993 - 1 BvR 689/92]) - der sich im übrigen nur auf die Grenzen der Zulässigkeit der Anforderung medizinisch-psychologischer Doppelgutachten bezieht - nicht als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für Aufklärungsmaßnahmen nach § 15 b Abs. 2 StVZO gefordert.
  • BVerwG, 17.05.1994 - 11 B 157.93

    Anordnung, ein Gutachten beizubringen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 36.96
    Erfüllt die Gutachtenanforderung aber nicht die Tatbestandsmerkmale des § 35 VwVfG, so entfällt ihre Anfechtbarkeit mittels einer - vom Kläger hier allein erhobenen - Anfechtungsklage (stRspr, vgl. BVerwGE 34, 248; zuletzt etwa Beschluß vom 17. Mai 1994 - BVerwG 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23 und Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Fahreignung ist anerkannt, dass es sich um eine Verfahrenshandlung handelt, die nicht isoliert angegriffen werden kann, sondern deren Rechtswidrigkeit lediglich bei dem Rechtsschutzbegehren gegen die spätere Nichterteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1994 - 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 23 S. 3 und vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 u.a. - NJW 2001, 3427 ; OVG Schleswig, Beschluss vom 11. April 2014 - 2 MB 11/14 - ZfSch 2014, 540 Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 11 ZB 17.637 - juris Rn. 12 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248, 249 ff., vom 15. Dezember 1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 87 und vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr. 24 sowie Beschüsse vom 17. Mai 1994 - 11 B 157.93 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr. 23 und vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2019 - 6 A 1026/19
    Für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Fahreignung ist anerkannt, dass es sich um eine Verfahrenshandlung handelt, die nicht isoliert angegriffen werden kann, sondern deren Rechtswidrigkeit lediglich bei dem Rechtsschutzbegehren gegen die spätere Nichterteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1994 - 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 23 S. 3 und vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 u.a. - NJW 2001, 3427 ; OVG Schleswig, Beschluss vom 11. April 2014 - 2 MB 11/14 - ZfSch 2014, 540 Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 11 ZB 17.637 - juris Rn. 12 ).
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