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   BVerwG, 21.12.1993 - 11 B 44.93   

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https://dejure.org/1993,9140
BVerwG, 21.12.1993 - 11 B 44.93 (https://dejure.org/1993,9140)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1993 - 11 B 44.93 (https://dejure.org/1993,9140)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44.93 (https://dejure.org/1993,9140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17

    Ehemaliger Polizeiwasserwerfer; Untersagung des Betriebs; Erlöschen der

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
  • VG Aachen, 11.08.2020 - 10 K 4205/17

    Betriebsuntersagung des ehemaligen Wasserwerfers der Polizei mit dem Kennzeichen

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 -, Rz. 12 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - Rz. 5 sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 -, Rz. 2 f; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 -, Rz. 26; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, Rz. 24 f. und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, Rz. 15, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg., 2019, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3b, Stand: Juli 2020, § 5 FZV Rz. 12.
  • VG Aachen, 02.10.2012 - 2 L 426/12

    Streit um Wasserwerfer geht weiter

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. bereits zu § 17 StVZO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., 2011, § 5 FZV Rz. 4; Kirchner in Lüttkes, Straßenverkehr, Bd. 3a, 2012, § 5 FZV Rz. 12.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 10 S 864/10

    Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette ist kein konkludenter

    Nach Wortlaut und Systematik der genannten gesetzlichen Regelungen spricht vieles dafür, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften über das Erlöschen und den Widerruf der Betriebserlaubnis sowie die Aufhebung oder Beschränkung der Zulassung im Wege einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV, § 17 StVZO den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 LVwVfG vorgehen (§ 1 Abs. 1 2. Halbsatz LVwVfG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 11 B 44/93 - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 12.08.1998 - 25 B 3118/97 - juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschl. v. 27.11.2003 - 4 K 725/03 - juris Rn. 10).
  • VG Köln, 17.01.2019 - 18 L 2782/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme der Kfz.-Zulassung

    Diese Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts sowie die Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 02.10.2012 - 2 L 426/12 -, juris Rn. 7 sowie zur Vorgängervorschrift des § 17 StVZO BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 11 B 44/93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12.08.1998 - 25 B 3118/97 -, juris Rnrn.
  • VG Hamburg, 05.07.2017 - 75 G 2/17

    Sicherstellung eines Fahrzeugs; hier: ehemaliger Wasserwerfer der Polizei

    Weitergehende Maßnahmen sind aber dann zulässig, wenn es sich um eine über die typische straßenverkehrsrechtliche Gefahr hinausgehende Gefahr handelt, für die die in § 5 FZV vorgesehenen Mittel der Gefahrenabwehr nicht ausreichen (so zum vergleichbaren § 17 StVZO BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993, 11 B 44/93, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12.8.1998, 25 B 3118/97, juris Rn. 3 ff.).
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