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   VGH Bayern, 30.11.1998 - 11 B 96.2648   

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https://dejure.org/1998,5817
VGH Bayern, 30.11.1998 - 11 B 96.2648 (https://dejure.org/1998,5817)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.1998 - 11 B 96.2648 (https://dejure.org/1998,5817)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. November 1998 - 11 B 96.2648 (https://dejure.org/1998,5817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Zusammenfassung)

    Die rückwirkende Ausräumung von Eignungszweifeln (bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) ist noch in der Berufungsinstanz zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 183
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 14.11.2011 - 11 CS 11.2349

    Verdacht der Alkoholabhängigkeit; Anforderung eines ärztlichen

    Soll die Regelungsabsicht, die der Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV verfolgt, nicht leerlaufen, kann der Eintritt der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Rechtsfolge allerdings nur durch die tatsächliche Beibringung eines Gutachtens verhindert werden, aus dem sich zur Überzeugung der zuständigen Entscheidungsträger positiv ergibt, dass die betroffene Person im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (das ist hier der Tag der Bekanntgabe des Bescheids vom 25.7.2011) tatsächlich nicht fahrungeeignet war (so zu Recht VGH BW vom 1.3.1993 NZV 1993, 327; im Ergebnis ebenso BayVGH vom 30.11.1998 NZV 1999, 183 f.).
  • VGH Bayern, 07.08.2018 - 11 CS 18.1270

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei zwei

    Dabei handelt es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 11 FeV Rn. 130) nach deren Ablauf weiteres Vorbringen präkludiert ist und z.B. auch bei verspäteter Vorlage eines positiven Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte, sondern weiterer Sachvortrag und andere Erkenntnisse sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1998 - 11 B 96.2648 - NZV 99, 183; OVG NW, B.v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 54).
  • VGH Bayern, 09.02.2005 - 11 CS 04.2438

    Verwaltungsrechtliche Bindungswirkung

    Da die Behörde einen mit Anfechtungsrechtsbehelfen angegriffenen, belastenden Verwaltungsakt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens unter Kontrolle halten und auf bis dahin eintretende neue Entwicklungen in sachgerechter Weise reagieren muss, sind auch derartige, erst nach Bescheidserlass abgegebene Erklärungen nicht unbeachtlich (vgl. zur Rechtserheblichkeit sogar von erst im Berufungsverfahren nach ursprünglich verweigerter Befolgung einer Gutachtensaufforderung beigebrachten Erkenntnisquellen BayVGH vom 30.11.1998 NZV 1999, 183).
  • VG Augsburg, 28.03.2006 - Au 3 K 06.00056

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Heroinabhängigkeit

    Auch ist das Gericht der Auffassung, dass diese erst im Klageverfahren vorgelegten Dokumente - trotz der vorliegend grundsätzlich gegebenen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung - zu berücksichtigen sind, sofern sie einen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Zustand der permanenten zeitlichen Verhinderung des Klägers belegen sollen (vgl. BayVGH vom 30.11.1998, NZV 1999, 183).
  • VGH Bayern, 18.03.2008 - 11 ZB 07.229

    Wiedererlangung der Fahreignung nach Betäubungsmittelkonsum

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von der Sachverhaltsgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1998 (NZV 1999, 183) zugrunde lag: Den seinerzeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen kam Aussagekraft auch dafür zu, wie sich die Fahreignung der damaligen Klägerin bei Erlass des - mehrere Jahre zuvor ergangenen - Widerspruchsbescheids darstellte.
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