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   BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95   

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https://dejure.org/1996,542
BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95 (https://dejure.org/1996,542)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1996 - 11 B 96.95 (https://dejure.org/1996,542)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1996 - 11 B 96.95 (https://dejure.org/1996,542)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des Betriebs einer atomrechtlichen Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßrecht - Revision - Frage von grundsätzlicher Bedeutung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 1010
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Auch unter (zusätzlicher) Berücksichtigung des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Kläger konnte und mußte der Verwaltungsgerichtshof den ersten Teil dieser Darstellung so auffassen, daß gesagt werden sollte, für das Kernkraftwerk Gundremmingen liege das Risiko eines Kernschmelzunfalles zwischen 10-5 und 10-4/Jahr und nicht - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Kalkar-Entscheidung (BVerfGE 49, 89 ff.) nach Ansicht der Kläger implizit angenommen habe - bei 10-7/Jahr.

    Der Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das Restrisiko, das die atomrechtliche Schadensvorsorge der Bevölkerung zumutet (vgl. BVerfGE 49, 89/143).

  • BVerwG, 10.07.1986 - 5 B 99.85
    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Rechtsfragen, bei denen dies zutrifft, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - (Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1) und vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297)).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit einer derartigen Beweiserhebung sich ihm auf der Basis seiner materiellrechtlichen Einschätzung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - (Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31)).
  • BVerwG, 10.05.1991 - 2 B 50.91

    Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Rechtsfragen, bei denen dies zutrifft, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - (Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1) und vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297)).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Dafür ist - auch im Schriftsatz der Kläger vom 26. März 1996 - nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - (Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4)).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift besteht nur, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.)).
  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95
    Angesichts dieses materiell-rechtlichen Ausgangspunktes, der im übrigen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung der Handlungsbereiche von Exekutive und Verwaltungsgerichten entspricht (vgl. BVerwGE 72, 300/316 ff.), mußte sich der Vorinstanz eine Vernehmung des von den Klägern benannten Sachverständigen nicht aufdrängen.
  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Das Oberverwaltungsgericht wird daher aufgrund des Vorbringens der Klägerin noch zu prüfen haben, ob der Normgeber etwa Erkenntnisse, die sich bei der Untersuchung der Leukämiefälle ergeben haben, negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hat (vgl. Senatsbschluß vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - S. 6).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Warum die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten gewesen sein soll, insbesondere, aufgrund welcher besonderen Umstände das diesbezügliche tatrichterliche Ermessen (Beschlüsse vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 = NVwZ 1996, 1010 und vom 12. Juni 1997 - BVerwG 11 B 13.97 - juris) vorliegend hätte eingeschränkt sein können, legt die Beschwerde nicht dar.
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290).
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