Weitere Entscheidung unten: VG Regensburg, 29.06.1999

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   VGH Bayern, 29.06.1999 - 11 B 98.1093   

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VGH Bayern, 29.06.1999 - 11 B 98.1093 (https://dejure.org/1999,2925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.1999 - 11 B 98.1093 (https://dejure.org/1999,2925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 (https://dejure.org/1999,2925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Fahrerlaubnis; Vornahme einer Haaranalyse zur Aufklärung von Eignungszweifeln; Verdacht auf regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigem Haschischkonsum; Herabsetzung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit bei regelmäßigem Cannabiskonsum

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 304
  • NVwZ 2000, 217 (Ls.)
  • NZV 1999, 525
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Der Verwaltungsgerichtshof vertrete neuerdings (vgl. NZV 1999, 525 ff.) im Anschluss an ein Gutachten (vgl. NZV 2000, 57 ff.) u.a. die Auffassung, dass ein Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum bereits dann bestehe, wenn ein Konsum von Haschisch belegt sei, was im Fall des Klägers zutreffe.
  • OVG Saarland, 16.10.2000 - 9 V 36/00
    Da nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Genuß des Betäubungsmittels Cannabis generell geeignet ist, die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperlich-geistige Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen, statt vieler vgl. BayVGH, Urteil vom 29.6.1999, zfs 1999, 496 kann die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Belassung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

    Ohne daß insoweit eine nähere'Bestimmung der Konsumfrequenz erforderliche wäre, dazu etwa Kannheiser in seinem dem Urteil des BayVGH vom 29.6.1999, a.a.O., zugrunde liegenden Gutachten, wonach unter gelegentlichem Konsum ein solcher zu verstehen ist, der mehrmals im Monat, aber deutlich weniger oft als täglich stattfindet ist bei dieser Abgrenzung davon auszugehen, daß als Gelegenheitskonsument jedenfalls nicht derjenige angesehen werden kann, der sich nur einmal oder gewissermaßen im Probierstadium Cannabis zugeführt hat.

    Es kann jedoch nicht ohne weiteres von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden, berücksichtigt man, daß jeder belegte Drogenkonsum grundsätzlich den Verdacht auf einen solchen längerer als der eingeräumten, gauer und höherer als _der zugestandenen_ o$ex sonst nachgewiesenen Frequenz begründet Beschluß des Senats vom 2.8.2000 - 9 V 18/00 - BayVGH, Urteil vom 29.6.1999, a.a.O. und daß es angesichts der bekannt hohen Dunkelziffer drogenbeeinflußter Autofahrten eher unwahrscheinlich ist, daß der Antragsteller ausgerechnet dann in eine Polizeikontrolle geraten sein soll, als er sich nach jahrelanger Abstinenz angeblich das erste Mal wieder Haschisch zugeführt hatte.

  • VG Berlin, 21.03.2000 - 27 A 33.00

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

    Wenn sie dem Antragsteller auch keine medizinisch-psychologische Begutachtung auferlegte - eine solche ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur statthaft, "wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen" -, so ist die geforderte Begutachtung durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie doch ihrerseits gegenüber dem Drogenscreening in Form einer Haaranalyse der deutlich schwererwiegende Grundrechtseingriff, denn ein schlichtes labormäßiges Drogenscreening ist bei dem heutigen Stand der Untersuchungstechniken anerkanntermaßen geeignet, um gewohnheitsmäßigen Drogenmißbrauch festzustellen (vgl. zum Drogenscreening BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, 1 BvR 689/92 , DVBl. 1993, S. 995 [997]; BVerwG, Beschl. v. 23. August 1996, 11 B 48.96 ; VGH München, Urt. v. 29. Juni 1999, 11 B 98.1093, NJW 2000, S. 304 [305]; OVG Bautzen, Beschl. v. 5. März 1998, 3 S 132/98 , NZV 1998, S. 389; VGH Mannheim, Beschl. v. 28. September 1995, 10 S 2474/95 , NZV 1996, S. 46).
  • VG Saarlouis, 27.07.2021 - 5 L 682/21

    Eilantrag auf Zulassung zur Führerscheinprüfung

    BVerwG, Urteile vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186 = DAR 2009, 342 = NJW 2009, 2151 = Blutalkohol 46, 289 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 4 und vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, DAR 2014, 711 = Blutalkohol 52, 151 = NJW 2015, 2439 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 29.06.1999 - 11 B 98.1093 - NJW 2000, 304 = DAR 2000, 228 = Blutalkohol 37, 266; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187 = Blutalkohol 40, 332; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - DAR 2004, 170 = Blutalkohol 41, 363.
  • OVG Niedersachsen, 22.11.1999 - 12 M 4409/99

    Cannabiskonsum - Fahreignung;; Begutachtung; Berufszuschlag; Cannabiskonsum;

    Ein solch erheblicher Konsum von Cannabisprodukten - mag er auch nur an allen Wochenenden stattfinden - ist regelmäßiger Konsum, wenn nicht gar von gewohnheitsmäßigem Konsum mit der Folge gesprochen werden muss, dass eine ständige Herabsetzung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Fahreignung eingetreten ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.6.1999 - 11 B 98.1093 -, zfs 1999, 496 (498)).
  • VG Braunschweig, 24.02.2003 - 6 B 808/02

    Cannabis; Dauerkonsument; Drogenscreening; Eignung; Fahreignung; Sofortvollzug;

    Ein lang andauernder erheblicher Cannabiskonsum kann eine dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002, aaO., S. 424; Bay. VGH, Urt. vom 29.061999, NJW 2000, 304 = DAR 2000, 228; OVG Saarland, Beschl. vom 30.09.2002, ZfSch2003, 44 und Hartmann/Löhr-Schwab/Bedacht/Eisenmenger in: Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, S. 111, jeweils m.w.N.).
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