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   BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92   

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https://dejure.org/1992,98
BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92 (https://dejure.org/1992,98)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 11 BAr 47/92 (https://dejure.org/1992,98)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 11 BAr 47/92 (https://dejure.org/1992,98)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • geocities.ws
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfassungsmäßigkeit von § 111 Abs. 2 AFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (1110)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 99/79

    Arbeitslosengeld - Leistungsgruppe

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Würde die Arbeitsverwaltung dann mit im Einzelfall erforderlichen Korrekturen der Höhe des zu gewährenden Alg belastet werden, wäre damit nicht nur ein unangemessener Verwaltungsaufwand verbunden, sondern die Korrekturen würden auch zu einer nachträglichen Zweckverfehlung des Alg führen, das den zuvor tatsächlich erzielten Lohn ersetzen soll (vgl BSG, Urteil vom 13. November 1980 - 7 RAr 99/79 -BSGE 51, 10, 14, 15).

    Eine gewisse Parallelität zu dem hier zu beurteilenden Fall besteht jedenfalls insoweit, als auch in jenen Fällen die rein steuerrechtlichen Ausgleichsmechanismen zwischen den Eheleuten unbeachtet bleiben dürfen (vgl BSGE 51, 10, 15 sowie Urteil vom 27. Juli 1989 aaO).

  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 101/87

    Berücksichtigung des Steuerfreibetrags für Schwerbehinderte bei der Bemessung des

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Von der Verwaltung schnell zu bewältigende Massenerscheinungen wie die Gewährung von Alg verlangen mithin notwendigerweise pauschalierende und typisierende Regelungen, selbst wenn dabei gewisse Ungleichheiten zwischen verschiedenen Personengruppen auftreten (BSG Urteil vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 101/87 - SozR 4100 § 111 AFG Nr. 10).

    Eine gewisse Parallelität zu dem hier zu beurteilenden Fall besteht jedenfalls insoweit, als auch in jenen Fällen die rein steuerrechtlichen Ausgleichsmechanismen zwischen den Eheleuten unbeachtet bleiben dürfen (vgl BSGE 51, 10, 15 sowie Urteil vom 27. Juli 1989 aaO).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG muß der Gesetzgeber die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sicherstellen und darf nicht wesentlich Gleiches ungleich behandeln (vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393; 79, 1, 17 und zuletzt Urteil vom 7. Juli 1992, NJW 1992 S 2213, 2214).
  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG muß der Gesetzgeber die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sicherstellen und darf nicht wesentlich Gleiches ungleich behandeln (vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393; 79, 1, 17 und zuletzt Urteil vom 7. Juli 1992, NJW 1992 S 2213, 2214).
  • BVerfG, 12.10.1983 - 1 BvR 1596/82

    Verheirateter Arbeitsloser - Zweck des Arbeitslosengeldes - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 8. März 1983 - 1 BvL 21/80 - (SozR 4100 § 111 AFG Nr. 6) und vom 12. Oktober 1983 - 1 BvR 1596/82 - Dreier-Ausschuß - (SozR 4100 § 111 AFG Nr. 7) die Anknüpfung der Leistungsbemessung an das Lohnsteuersystem in § 111 Abs. 2 AFG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) - die Fassung ist praktisch unverändert geblieben - als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen im Hinblick auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von gemeinsam zur Lohn- und Einkommensteuer veranlagten Ehepartnern für verfassungsgemäß erachtet.
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG muß der Gesetzgeber die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sicherstellen und darf nicht wesentlich Gleiches ungleich behandeln (vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393; 79, 1, 17 und zuletzt Urteil vom 7. Juli 1992, NJW 1992 S 2213, 2214).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 8. März 1983 - 1 BvL 21/80 - (SozR 4100 § 111 AFG Nr. 6) und vom 12. Oktober 1983 - 1 BvR 1596/82 - Dreier-Ausschuß - (SozR 4100 § 111 AFG Nr. 7) die Anknüpfung der Leistungsbemessung an das Lohnsteuersystem in § 111 Abs. 2 AFG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) - die Fassung ist praktisch unverändert geblieben - als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen im Hinblick auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von gemeinsam zur Lohn- und Einkommensteuer veranlagten Ehepartnern für verfassungsgemäß erachtet.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG muß der Gesetzgeber die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sicherstellen und darf nicht wesentlich Gleiches ungleich behandeln (vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393; 79, 1, 17 und zuletzt Urteil vom 7. Juli 1992, NJW 1992 S 2213, 2214).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG muß der Gesetzgeber die Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sicherstellen und darf nicht wesentlich Gleiches ungleich behandeln (vgl zB BVerfGE 55, 72, 88; 65, 104, 112; 75, 382, 393; 79, 1, 17 und zuletzt Urteil vom 7. Juli 1992, NJW 1992 S 2213, 2214).
  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 3/85

    Trennung von Ehegatten - Lohnsteuerklasse - Lohnsteuerkarte - Zuordnung zu

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92
    Auch dann kommt zwischen den Eheleuten ein Steuerklassenwechsel im Rahmen der Steuerklassen III bis V gemäß § 113 Abs. 2 AFG in Betracht (vgl dazu BSG SozR 4100 § 113 Nr. 4).
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