Rechtsprechung
VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Fahrerlaubnis der Klasse 2;Keine Umstellung dieser Fahrerlaubnis vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs;Beantragung einer Folgefahrerlaubnis vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs;Belehrung des Antragstellers über die Möglichkeit der Beantragung einer vorläufigen ...
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV, § 24 Abs. 2 FeV, § 76 Nr. 9 Sätze 11, 13, 14 FeV, Art. 20 Abs. 3 GG, § 167 ZPO
Fahrerlaubnisrecht: Rechtzeitige Antragstellung zur Wahrung des Besitzstandes der Schlüsselzahl 172 | Fahrerlaubnis der Klasse 2; Antrag auf Umstellung und Verlängerung vor Vollendung des 50. Lebensjahres; Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C erst nach Vollendung des ... - Landesanwaltschaft Bayern
§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV, § 24 Abs. 2 FeV, § 76 Nr. 9 Sätze 11, 13, 14 FeV, Art. 20 Abs. 3 GG, § 167 ZPO
Fahrerlaubnisrecht: Rechtzeitige Antragstellung zur Wahrung des Besitzstandes der Schlüsselzahl 172 | Fahrerlaubnis der Klasse 2; Antrag auf Umstellung und Verlängerung vor Vollendung des 50. Lebensjahres; Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C erst nach Vollendung des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Würzburg, 16.05.2012 - W 6 K 11.837
Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, D1E, DE (Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen)
Auf die Verordnungsbegründung zu § 24 Abs. 1 FeV (BT-Drs. 443/98, S. 275) werde verwiesen, ebenso auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011), Az. 11 BV 10.226, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg, Az. W 6 K 08.2252.Auf die Verordnungsbegründung sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 11 BV 10.226) vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (W 6 K 08.2252) werde verwiesen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe im IMS vom 18. April 2011 zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2011 (richtig: 1. Februar 2011), Az. 11 BV 10.226, Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass einer fristgerechten und vollständigen Antragstellung vor Ablauf der Gültigkeit der früheren Fahrerlaubnis aus Rechtssicherheitsgründen nicht die Wirkung zukommen könne, dass diese auf eine erst nach Ablauf der Gültigkeit erteilte Fahrerlaubnis zurückwirke, mithin eine Fahrerlaubnis kontinuierlich bestehe.
Eine Berufungsentscheidung ist dann mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 (Az. 11 BV 10.226) ergangen.
- VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
Im Hinblick auf die sehr geringe wirtschaftliche und die vollständig fehlende ideelle Bedeutung, die der Berechtigung zukommt, leere Omnibusse beliebiger Größe fahren zu dürfen (sie wird durch die Schlüsselzahl 172 im Führerschein dokumentiert), setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert von Verfahren, die die Eintragung der Schlüsselzahl 172 zum Gegenstand haben, in ständiger Spruchpraxis mit nur 1.000,-- EUR an (BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858 RdNr. 23; vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNrn. 71 und 73; vom 10.11.2009 Az. 11 ZB 07.3438 RdNr. 16; vom 21.1.2010 Az. 11 C 10.119 RdNrn. 6 bis 8; vom 1.2.2011 Az. 11 BV 10.226 RdNr. 58). - VGH Bayern, 23.04.2020 - 11 CE 20.870
Einstweilige Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Offen bleiben kann, ob die am 21. April 2020 abgelaufene und damit erloschene Erlaubnis aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags noch verlängert oder nur neu erteilt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 - 11 BV 10.226 - juris Rn. 29 ff.: eine Verlängerung bejahend bei vollständigem Antrag;… BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 2.94 - BVerwGE 98, 221 = juris Rn. 10 offen gelassen;… Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 48 FeV Rn. 31). - VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 12.193
Ersterteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 im Jahre 1977
Nach der erfolgten Umstellung altrechtlicher Fahrerlaubnisse dürfen also Kraftfahrzeuge nur noch im Umfang der neuen Fahrerlaubnis geführt werden (vgl. BayVGH, U.v. 1.2.2011 - 11 BV 10.226; B.v. 10.11.2009 - 11 ZB 07.3438; OVG Lüneburg, U.v. 10.2.2011 - 12 LB 98/09 - DAR 2011, 225 - juris). - VG Augsburg, 02.11.2011 - Au 7 E 11.1411
Einstweilige Anordnung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines …
Nach Abschnitt II. b der Anlage 9 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bringt die Schlüsselzahl 172 zum Ausdruck, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C auch Kraftfahrzeuge der Klasse D - jedoch ohne Fahrgäste - führen darf (BayVGH vom 1.2.2011 - 11 BV 10.226).