Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,60239
VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 (https://dejure.org/2011,60239)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 (https://dejure.org/2011,60239)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2011 - 11 BV 11.1315 (https://dejure.org/2011,60239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,60239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen EU-Führerschein;Umfang der Beweiskraft dieser Eintragung;Unsubstantiierte Behauptung eines im Ausstellerstaat gleichwohl bestehenden ordentlichen Wohnsitzes;Ablehnung der "Umschreibung" der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Nach dem Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (DAR 2011, 385) wurde das Berufungsverfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgesetzt.

    Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 24 des Urteils vom 19. Mai 2011 (a.a.O., S. 386) im Anschluss an die in der Randnummer 23 jener Entscheidung erfolgte Wiedergabe der beiden in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) aufgestellten Kriterien, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis berechtigen (d.h. der "Angaben im Führerschein" sowie der "anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen"), davon spricht, in derartigen Fällen sei "die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet" worden.

    Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) genügt der bloße, in bestimmter Weise nachgewiesene Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis, um die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates auszulösen.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Dafür, dass der Europäische Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ohne weiteres als dargetan ansieht, wenn im Feld 8 eines EU-Führerscheins ein nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates liegender Ort genannt wird, sprechen auch folgende Ausführungen im Urteil dieses Gerichts vom 13. Oktober 2011 ("Apelt", C-224/10, DAR 2011, 629/630):.

    Der Europäische Gerichtshof hat mithin aufgrund der Tatsache, dass in dem Führerschein, der dem durch das Urteil vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) abgeschlossenen Vorlageverfahren zugrunde lag, ein in Deutschland liegender Ort eingetragen war, selbst auf das Nichtvorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes und auf die daraus resultierende Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates geschlossen.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    In seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, RdNr. 72; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691, RdNr. 69) hat er jeweils festgehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich "auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war".

    Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 24 des Urteils vom 19. Mai 2011 (a.a.O., S. 386) im Anschluss an die in der Randnummer 23 jener Entscheidung erfolgte Wiedergabe der beiden in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) aufgestellten Kriterien, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis berechtigen (d.h. der "Angaben im Führerschein" sowie der "anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen"), davon spricht, in derartigen Fällen sei "die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet" worden.

  • BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 23.84

    Ersatzzustellung - Niederlegung - Zusteller - Empfänger - Übung - Maßstab -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Nach dem Vorbringen des Beweisführers muss ferner jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache sprechen (BVerwG vom 15.1.1970 Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5; vom 13.11.1984 NJW 1985 1179/1180).

    Andernfalls könnte nämlich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung z.B. des ausstellenden Amtsträgers als Zeugen entwertet werden (BVerwG vom 13.11.1984, a.a.O., S. 1180).

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86

    Zeugenaussage - Beweiswürdigung - Ausländische Urkunden - Beweiskraft

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird mithin nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 418 Abs. 1 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren BVerwG vom 15.7.1986 BayVBl 1987, 123; vom 7.10.1993 BayVBl 1994, 251; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 27 zu § 98; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 18 zu § 98).

    Die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei ausländischen Urkunden ein (BVerwG vom 15.7.1986, a.a.O.; BGH vom 13.11.2001 NJW 2002, 521/522).

  • BVerwG, 16.05.1986 - 4 CB 8.86

    Urkundenbeweis - Postzustellungsurkunde

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Erbracht ist dieser Beweis nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs geführt wird (BVerwG vom 16.5.1986 NJW 1986, 2127/2128); der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht (BVerwG vom 25.3.1982 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu fordern, dass ein Beweisantritt, mit dem der Gegenbeweis im Sinn von § 418 Abs. 2 ZPO geführt werden soll, substantiiert ist (BVerwG vom 16.5.1986, a.a.O., S. 2128).

  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 11 C 10.1352

    Streitwertbeschwerde; keine Streitwerterhöhung bei einer Mehrzahl von Anträgen,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Wegen der Streitwerthöhe wird auf den zwischen den Beteiligten des gleichen Verfahrens ergangenen Beschluss des Senats vom 17. Juni 2010 (Az. 11 C 10.1352 ) verwiesen.
  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350

    Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Hinsichtlich des in der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen feststellenden Ausspruchs ist jedenfalls bei isolierter Betrachtung ein Vorverfahren gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft, da insoweit keine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO vorliegt (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 CE 10.318

    Bestandskräftiger Feststellungsbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Hinsichtlich des in der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen feststellenden Ausspruchs ist jedenfalls bei isolierter Betrachtung ein Vorverfahren gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft, da insoweit keine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO vorliegt (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 11 CS 08.3273

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315
    Hinsichtlich des in der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen feststellenden Ausspruchs ist jedenfalls bei isolierter Betrachtung ein Vorverfahren gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO unstatthaft, da insoweit keine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO vorliegt (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 19.03.2009 - 11 CE 08.3100

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung; unzulässiger Widerspruch;

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 120/85

    Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die

  • BGH, 13.11.2001 - VI ZB 9/01

    Nachweis der Klagezustellung im Ausland

  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

  • VG Würzburg, 17.11.2014 - W 6 S 14.1079

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Denn durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris).

    In dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1991/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris).

    Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris - unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 25.3.1982 - 8 C 100/81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20).

  • VG Würzburg, 01.07.2015 - W 6 K 14.1078

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Denn durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B. v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris).

    In dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1991/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, B. v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris).

    Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht (BayVGH, B. v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris - unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 25.3.1982 - 8 C 100/81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20).

  • VG Würzburg, 16.09.2015 - W 6 K 15.317

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Denn durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195).

    In dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1991/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195).

    Anderenfalls könnte nämlich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung zum Beispiel eines Zeugen entwertet werden (BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 11 ZB 15.1219 - juris; B.v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313; B.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - juris; B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - SVR 2012, 195 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 25.3.1982 - 8 C 100/81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20, jeweils m. w. Nachw.).

  • VG München, 12.03.2013 - M 1 K 12.5163

    Slowenischer Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag; Anerkennung einer

    Bereits in den Gründen des Eilbeschlusses vom 12. November 2012 hat das Gericht ausgeführt, dass nach deutschem Verwaltungsprozessrecht mit dem Eintrag des deutschen Wohnsitzes im slowenischen Führerschein des Klägers der volle Beweis im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO für die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht ist, da diese Bestimmungen auch auf diese ausländische Urkunde anwendbar sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris Rn. 35).

    Das Gericht hat bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass an den nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Gegenbeweis nach der obergerichtlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 a.a.O. Rn. 15, 17 mit Hinweis auf BVerwG B.v.16.5.1986 - 4 CB 8/86 - NJW 1986, 2127/2128).

  • VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117

    Slowenischer Führerschein; Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis;

    Nach deutschem Verwaltungsprozessrecht ist mit dem Eintrag des deutschen Wohnsitzes im slowenischen Führerschein des Antragstellers der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht, da diese Bestimmungen auch auf diese ausländische Urkunde anwendbar sind (BayVGH v. 23.11.2011 11 BV 11.1315 juris RdNr. 35).

    Zwar kann dieser volle Beweis widerlegt werden, doch sind an die Widerlegung der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH v. 23.11.2011 a.a.O RdNr. 37).

  • VGH Bayern, 13.02.2013 - 11 B 11.2798

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (z.B. BayVGH, U.v. 23.11.2011 SVR 2012, 195; U.v. 6.11.2012 - 11 B 12.1473 - juris) wird durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht.
  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

    Wegen der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung braucht im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung deshalb nicht erörtert zu werden, ob die Eintragung im Feld 8 des dem Antragsteller am 23. November 2004 ausgestellten Führerscheins auch nach dem Recht der Europäischen Union einem Gegenbeweis dahingehend zugänglich ist, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Inhabers im maßgeblichen Zeitpunkt doch im Ausstellermitgliedstaat befunden hat (nach deutschem Prozessrecht besteht eine solche Möglichkeit; vgl. z.B. BayVGH vom 23.11.2011 Az. 11 BV 11.1315 RdNrn. 37 f.), und welche Anforderungen bejahendenfalls an den Erfolg eines solchen Gegenbeweises zu stellen sind.
  • VG München, 05.05.2020 - M 18 S 19.5062

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung von Lasertag-Angeboten für Kindern

    Dieser Widerspruch ist allerdings unzulässig, da der Bayerische Landesgesetzgeber nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) das Vorverfahren weitgehend ausgeschlossen hat; allein in den in Art. 5 Abs. 1 AGVwGO gelisteten Sachbereichen ist alternativ zur Klage weiterhin ein Widerspruch statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - BeckRS 2012, 50922 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 06.11.2012 - 11 B 12.1473

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 23.11.2011 SVR 2012, 195) wird durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis i.S. von § 418 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 98 VwGO der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht.
  • VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20

    Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß;

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 11 BV 11.1315 -, juris Rn. 28 ff.
  • VG Würzburg, 01.04.2015 - W 6 K 14.590

    Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß

  • VG Berlin, 22.01.2013 - 4 L 425.12

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis der Klasse B

  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 11 ZB 13.942

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 25.02.2020 - M 26 K 18.6312

    Prozesskostenhilfe, Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland

  • VG Regensburg, 24.02.2017 - RN 8 K 16.1870

    Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 14.12.2011 - 11 B 11.2472

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

  • VG München, 08.05.2013 - M 6b K 12.2700

    Kläger ist (mittlerweile) tschechischer Staatsbürger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht