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   VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697   

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VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697 (https://dejure.org/2013,5860)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2013 - 11 BV 12.1697 (https://dejure.org/2013,5860)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 11 BV 12.1697 (https://dejure.org/2013,5860)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Die durchgängige Meldung des Klägers mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland stelle jedenfalls einen Hinweis darauf dar, dass der Kläger in Tschechien nur einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck angemeldet haben könnte, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis in Deutschland zu entgegen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10 - Rn. 75).

    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn. 75, Satz 2).

    Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z.B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat "hinweisen" entsprechen dort die Verben "indiquent" (fr.), "indichino" (it.), "indiquem" (port.), "indic" (rum.) bzw. "indiquen" (span.).

    Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a.a.O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen ("In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period ...")".

    Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

    Es ist auch unschädlich, dass das Ermittlungsergebnis der tschechischen Polizei durch einen deutschen Mitarbeiter des Gemeinsamen Zentrums übermittelt wurde (EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C- 467/10, Rn. 71).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Nach Fortsetzung des Verfahrens trug der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. August 2012 vor, die rechtliche Argumentation der ursprünglichen Berufungsbegründung werde aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 - C-419/10 - nicht mehr aufrechterhalten.

    Wie die Beteiligten richtig erkannt haben, lässt sich der streitgegenständliche Bescheid nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 - C-419/10 -, das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, nicht mehr auf die in ihm enthaltene Begründung stützen.

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Vielmehr hat diese Prüfung "unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es [d.h. das vorlegende Gericht] befasst ist", zu erfolgen (EuGH vom 26.4.2012, Hofmann, C-419/10, Rn. 90).

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

    Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der "Umstände des ... anhängigen Verfahrens", die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O., Rn. 75; ähnlich EuGH vom 26.4.2012, a.a.O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mitzuberücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Der Senat setzte mit Beschluss vom 22. September 2010 das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefrage des Senats im Beschluss vom 16. August 2010 (Az. 11 B 10.1030) aus.

    Wie die Beteiligten richtig erkannt haben, lässt sich der streitgegenständliche Bescheid nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 - C-419/10 -, das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, nicht mehr auf die in ihm enthaltene Begründung stützen.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Nach dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - C-476/01 - (NJW 2004, 1725) verstoße es gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, wenn einer nach Ablauf einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnissperre erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt werde.
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72).
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 - hat der Senat in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2013 - 11 BV 12.1697
    Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Somit spricht auch dieses vom Kläger selbst vorgelegte Dokument aus Tschechien in der korrekten Übersetzung gemäß dem Beweisbeschluss des Gerichts dafür, dass der Kläger gerade keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG in Tschechien hatte (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 30; U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28 zu VG Bayreuth, U.v. 22.6.2010 - B 1 K 10.377).

    und 28.11.2012 - insbesondere zu seinen familiären und geschäftlichen Verhältnissen - nicht vorgelegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 30/31; U.v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 33/34; U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 27 zu VG Bayreuth, U.v. 22.6.2010 - B 1 K 10.377).

  • OLG Stuttgart, 28.03.2014 - 2 Ss 799/13

    Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU: Würdigung einer im

    Ermittlungen der Polizei des Ausstellungsstaates können ebenfalls vom Ausstellungsstaat herrührende Informationen darstellen (BayVGH, Urteil vom 25.02.2013, BeckRS 2013, 49009, Rn. 11, zitiert nach beck-online).

    Dabei können im Rahmen der Würdigung auch Eintragungen in ein (Melde-)Register in Frage gestellt werden (vgl. zum Führerscheinregister BayVGH, Urteil vom 25.02.2013, BeckRS 2013, 49009, Rn. 13, zitiert nach beck-online).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 10 S 242/14

    Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis;

    Aus dem Datum der Anmeldung ergibt sich also nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer (ebenso BayVGH, Urteil vom 25.02.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 11 CS 13.737 - juris).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

    Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob derartige Bescheinigungen als Nachweis eines Wohnsitzes i.S.d. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG geeignet sind, da sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat bestätigen (vgl. U. des Senats v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697).
  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 11 CS 13.737

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Zudem wurde die Aufenthaltserlaubnis "zum vorübergehenden Aufenthalt" ausgestellt, was die Wohnsitzbegründung im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) in Frage stellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2013 - 11 BV 12.1697 - Rn. 13).
  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

    In weiteren Entscheidungen (vom 25.2.2013, Az.: 11 BV 12.1697, vom 19.3.2012, Az.: 11 CS 13.407, vom 25.3.2013, Az.: 11 B 12.1068 und vom 14.3.2013, Az.: 11 B 12.1314 - jeweils juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch die dem Fahrerlaubnisinhaber obliegenden Mitwirkungspflichten thematisiert, die die Aufklärungspflichten der Behörden und Gerichte beschränken können, nämlich insbesondere die Mitteilung der in die Sphäre des Fahrerlaubnisinhabers fallenden Umstände hinsichtlich der persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen zum Ausstellermitgliedstaat.
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