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ArbG Frankfurt/Main, 09.01.1997 - 11 BV 495/95 |
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ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - 11 BV 495/95 (https://dejure.org/1997,18244)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung zur Bereitstellung eines Protokollführers oder einer Protokollführerin für Gesamtbetriebsratssitzungen; Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel für einen Betriebsrat
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BetrVG §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1
Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Schreibkraft zur Protokollführung während seiner Sitzungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1997, 1723
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 69/89
Protokollführung im Wirtschaftsausschuß
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- ArbG Frankfurt/Main, 17.02.1999 - 2 BV 454/98
Zu den Ansprüche des Betriebsrats auf Sachausstattung durch den Arbeitgeber
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG zwar die Überlassung von Bürokräften zur Erledigung seiner Schreib- und sonstigen Büroarbeiten verlangen (Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 08. März 1974 - 1 BV 50/73 -, DB 1974, 782; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 1987 - 2 TaBV 3/87 -, AuR 1989, 93 L; Arbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09. Januar 1997 - 11 BV 495/95 -, AuR 1998, 44).