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ArbG Frankfurt/Main, 14.10.2004 - 11 BV 741/03 |
Zitiervorschläge
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 11 BV 741/03 (https://dejure.org/2004,37889)
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Hessen
Die Beteiligten streiten um die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung, welche eine Aufwandentschädigung enthält.Vorliegend war streiterheblich ,ob ein Teilkündigungsrcht besteht und dieses gesondert vereinbart werden musste.
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 14.10.2004 - 11 BV 741/03
- LAG Hessen, 02.06.2005 - 9 TaBV 183/04
- LAG Hessen, 14.07.2005 - 9 TaBV 183/04
- BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 17.04.1959 - 1 AZR 83/58
Kündigung von Betriebsordnungen - Aufgehobenes AOG - Betriebsrat - …
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.10.2004 - 11 BV 741/03
Eine Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist jedoch nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart ist, oder sie nur einem von dem übrigen Inhalt der Betriebsvereinbarung sachlich unabhängigen und selbstständigen Teilkomplex betrifft (so schon BAG, 1. Senat, Entscheidung vom 17.04.1959 AZ.: 1 AZR 83/58).
- BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05
Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 - 11 BV 741/03 - wird insgesamt zurückgewiesen.