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   VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296   

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VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296 (https://dejure.org/2009,17995)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2009 - 11 C 09.296 (https://dejure.org/2009,17995)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 (https://dejure.org/2009,17995)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits feststehenden künftigen Rechtsänderung; Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV?; Wohnung im Sinn von § 182 ZPO in ...

  • verkehrslexikon.de

    Es bleibt unentschieden, ob das Wohnsitzprinzip eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis voraussetzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
    Mit Schreiben vom 17. November 2008 führte das Landratsamt gegenüber dem Kläger aus, durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 sowie Az. C-334/06 bis C-336/06) sei klargestellt worden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheinen ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststehe, dass der Inhaber des Führerscheins im Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe.

    Nach der Richtlinie 91/439/EWG ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind, und ob die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis somit gerechtfertigt ist (EuGH vom 26.6.2008, Az. C-329/06 und C-343/06, RdNr. 52; vom 26.6.2008, Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 49).

    Haben die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (EuGH vom 26.6.2008, Az. C-329/06 und C-343/06, RdNr. 53; vom 26.6.2008, Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 50).

    Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (EuGH vom 26.6.2008, Az. C-329/06 und C-343/06, RdNr. 72; vom 26.6.2008, Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).

    In Einklang damit steht, dass der Europäische Gerichtshof in den beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) die Befugnis des Aufnahmestaates, die Gültigkeit einer unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, mit der Erwähnung des Umstands verbunden hat, dass im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates "auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist" (EuGH vom 26.6.2008, Az. C-329/06 und C-343/06, RdNr. 72; vom 26.6.2008, Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).

    Gegen die Annahme, dieser Umstand sei in den Urteilen vom 26. Juni 2008 gleichsam nur "nachrichtlich" erwähnt worden, und die Befugnis, von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hänge einzig davon ab, dass sich aus eigenen Erklärungen des Ausstellerstaates die Nichteinhaltung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses ergibt, spricht jedoch, dass der Europäische Gerichtshof in den Randnummern 68 bis 70 des in den Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 bzw. in den Randnummern 65 bis 67 des in den Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 ergangenen Urteils auf den Zusammenhang hingewiesen hat, der zwischen der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses und der Feststellung der Fahreignung einer Person - und damit der Gewährleistung der Verkehrssicherheit - besteht.

    Es genügt vielmehr der Hinweis, dass die Entscheidungen des zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts abschließend zuständigen Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) Aussagen enthalten, die dafür sprechen, dass ein EU-Mitgliedstaat - abgesehen von anderen, hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen - nur dann befugt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis auf seinem Gebiet nicht anzuerkennen, wenn diese Berechtigung unter (ausschließlich in bestimmter Weise nachweisbarer) Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt wurde, gegen die im Aufnahmestaat zuvor eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ergriffen wurde.

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
    Die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe in der "Wohnung" des Empfängers der zuzustellenden Sendung weder diesen selbst noch eine Person angetroffen, der gegenüber nach § 181 ZPO a.F. eine Ersatzzustellung in zulässiger Weise vorgenommen werden konnte, nimmt zwar nicht an der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft dieser Urkunde teil (BVerfG vom 3.6.1991 NJW 1992, 224/225).

    Auch ein Gericht kann aufgrund der Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbedienstete die Nachricht über die Niederlegung hinterlassen hat (BVerfG vom 3.6.1991, a.a.O., S. 225 f.).

    Ergeben sich aus dem Akteninhalt oder dem Vortrag der Beteiligten allerdings Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme, hat das Gericht diesen in geeigneter Weise nachzugehen (BVerfG vom 3.6.1991, a.a.O., S. 226).

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
    Die mittels Postzustellungsauftrags zu bewirkende, durch Niederlegung erfolgte Zustellung des Bescheids vom 15. Mai 1996 wurde dann gemäß § 182 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 VwZVG - jeweils in der am 22. Mai 1996 geltenden Fassung dieser Bestimmungen - rechtskonform vorgenommen, wenn der Kläger an diesem Tag unter der Zustelladresse eine Wohnung innehatte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH vom 13.10.1993 Az. XII ZR 120/92, Juris, RdNr. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, RdNr. 4 zu § 182 ZPO a.F.).

    Für das Bestehen einer "Wohnung" im Sinn der (im Jahr 1996 geltenden) Zustellungsvorschriften kommt es auf das tatsächliche Wohnen an, nämlich darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in diesen Räumen lebt und dort auch schläft (BGH vom 13.10.1993, a.a.O., RdNr. 13).

  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
    Eine "Wohnung" liegt demgegenüber dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber sie endgültig oder zumindest für längere Zeit - z.B. aufgrund eines beruflich begründeten Auslandsaufenthalts - nicht mehr nutzt (BGH vom 4.6.1997 Az. XII ARZ 13/97, Juris, RdNr. 7).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
    Hierbei wird nicht verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 26.07) ein "Zugriffsrecht" des Aufnahmestaates dann bejaht hat, "wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist" (UA RdNr. 31).
  • VGH Bayern, 12.12.2008 - 11 CS 08.1396

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296
    Desgleichen fehlt es an einer bestandskräftigen Versagung oder an einem Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, so dass dahinstehen kann, inwieweit diese in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. erwähnten Vorgänge den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen unter gemeinschaftsrechtlichem Blickwinkel gleichgestellt werden können (für Verzichtsfälle bejahend BayVGH vom 12.12.2008 Az. 11 CS 08.1396; vom 15.1.2009 Az. 11 CS 08.3222).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

    Ist ein innerstaatliches Verwertungsverbot eingetreten - was bei summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheint -, ist zweifelhaft, ob dieser nach nationalem Recht unverwertbare Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich nach Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG noch berücksichtigt werden darf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.02.2009 - 11 C 09.296 - juris).
  • VGH Bayern, 19.10.2009 - 11 CS 09.1878

    Eintragung eines Ungültigkeitsvermerks in einen tschechischen Führerschein

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 26. Februar 2009 Az. 11 C 09.296 ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass nach den zugrunde zulegenden europarechtlichen Vorschriften der hier allein gegebene Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht ausreiche, damit ein EU-Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berechtigt sei.

    Der Europäische Gerichtshof hat bislang die Frage, ob der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis allein den Aufnahmestaat berechtigt, die EU-Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuerkennen, nicht entschieden (vgl. die Darlegung und Auswertung der EuGH-Rechtsprechung im Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 Az. 11 C 09.296).

    Wie auch in den vom Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 Az. 11 C 09.296 in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs finden sich in der Entscheidung vom 9. Juli 2009 sowohl Passagen, die darauf hindeuten, dass allein ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausreichend sein könnte, als auch solche, die zusätzlich vom Erfordernis einer Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auszugehen scheinen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09

    In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen

    Zu dieser Rechtsauffassung tendiert auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - 16 B 814/09

    Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. Führerscheinrichtlinie

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 3 C 26.07 , BVerwGE 132, 315 = NJW 2009, 1689 = NZV 2009, 307; Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 11 C 09.296 , Juris, Rn. 47; VGH Baden-Württ., Urteil vom 7. April 2009 10 S 3320/08 , veröffentlicht bei www.verkehrslexikon.de; Thoms, DAR 2007, 287 (288), Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089 (1093); Morgenstern, NZV 2008, 425 (429); Geiger, DAR 2009, 61 (62); Janker, DAR 2009, 181 (184); Mosbacher/Gräfe, NJW 2009, 801 (803 f.); anders noch Geiger, DAR 2007, 126 (128), und Schünemann/Schünemann, DAR 2007, 382 (385).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262

    Vor dem 19. Januar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Die angefochtene Entscheidung sei im Hinblick auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2009 (Az. 11 C 09.296) und vom 19. Oktober 2009 (a.a.O.) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009 (Blutalkohol Bd. 46 [2009], S. 354) zu Recht ergangen.
  • VG Bayreuth, 22.09.2009 - B 1 K 09.492

    Unschädlichkeit eines deutschen Wohnsitzeintrags im ausländischen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat über diese Frage bisher nicht ausdrücklich entschieden, jedoch bereits angedeutet, dass er diese Rechtsauffassung als bedenklich ansieht (vgl. BayVGH vom 26.2.2009 Az. 11 C 09.296 und vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26.02.2009 Az. 11 C 09.296 zwar angedeutet, dass er die in diesem Urteil vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Erforderlichkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV bei Sachverhalten wie dem vorliegenden teilt, er hat dies jedoch letztlich offen gelassen.

  • VG Ansbach, 21.10.2009 - AN 10 S 09.01799

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem 19.1.2009; Anwendbarkeit von § 28 FeV

    Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte Verurteilung vom 5. November 1991 jedenfalls seit dem 4. November 2006 nicht mehr im vorgenannten Sinne verwertbar ist (§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. den vorgenannten Tilgungsregelungen, vgl. hierzu auch BayVGH vom 26.2.2009 - Az.: 11 C 09.296, insbesondere RdNrn. 39 bis 41).

    Auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2009 (Az. 11 C 09.296, insbesondere deren RdNrn. 45 ff.) wohl davon aus, dass für Fahrerlaubnisse welche ab dem 19. Januar 2009 erteilt wurden, durch die nunmehr verpflichtende Regelung des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gegenüber der "Kann-Regelung" des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

  • VG München, 22.04.2009 - M 6b E 09.1149

    Tschechische Fahrerlaubnis

    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 EWG kann damit nicht nur durch einen Einzelakt der Behörde Gebrauch gemacht werden, sondern auch durch den Erlass einer Rechtsnorm wie § 28 FeV n.F. (vgl. zu allem: OVG RhPf v. 23.1.2009 10 B 11145/08; VGH BW v. 2.2.2009 10 S 3323/08; BayVGH v.26.2.2009 11 C 09.296).

    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2009, 11 C 09.296, aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 kumulativ vorliegen müssen oder ob bereits eine Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG, also die Missachtung des Wohnortsprinzips, für sich genommen ausreicht, damit der Aufnahmestaat eine ausländische EU-Erlaubnis nicht anzuerkennen braucht, kann daher in diesem Verfahren offen bleiben.

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 09.867

    Keine konstitutive Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auch die weitere Voraussetzung, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaunbis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.2.2009, Az. 11 C 09.296), liegt vor.

    b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die unmittelbare Anwendung von § 28 Abs. 4 FeV anzweifelt, schließt sich das Gericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) an, der in seinen jüngsten Entscheidungen seine Rechtsauffassung, dass die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV gemeinschaftsrechtskonform ist (vgl. z.B. BayVGH, Beschlüsse vom 26.2.2009, a.a.O.; vom 26.3.2009, Az 11 CE 09.324; vom 11.5.2009, Az. 11 CE 09.595; vom 9.7.2009, Az. 11 CE 09.1425), bekräftigt hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

    Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008, DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR 2008, 660).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 10 S 1837/10

    Isolierte strafgerichtliche Sperre für Fahrerlaubniserteilung als entzugsähnliche

  • VG Mainz, 10.02.2010 - 3 K 1216/09

    Fahrerlaubnisrecht; Informationen des Gemeinsamen Zentrums der

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.1089

    Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen

  • VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 7 S 09.696

    Verpflichtung zur Vorlage einer EU-Fahrerlaubnis; Eintragung eines

  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350

    Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen

  • VG Augsburg, 20.03.2009 - Au 7 E 09.173

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein;

  • VG München, 20.12.2011 - M 6b S 11.3689

    Tschechische Fahrerlaubnis

  • VG München, 06.04.2009 - M 6b E 09.707

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VGH Bayern, 19.03.2009 - 11 CE 08.3100

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung; unzulässiger Widerspruch;

  • VG Karlsruhe, 29.10.2009 - 5 K 1853/09

    Erteilung einer mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in tschechischem Führerschein

  • VGH Bayern, 27.08.2010 - 11 AS 10.1650

    Wiederholter Antrag nach § 123 VwGO

  • VG München, 22.04.2009 - M 6a S 09.767

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 16.11.2009 - M 6a S 09.4038

    Entzug der Fahrerlaubnis und nachfolgend Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 21.09.2009 - M 6a S 09.3984

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 14.09.2009 - M 6b S 09.2877

    Entzug der Fahrerlaubnis; späterer Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis (Tschechien);

  • VG München, 10.07.2009 - M 6a S 09.2615

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 09.09.2014 - M 6b S 14.2575

    Tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B

  • VG Potsdam, 12.01.2012 - 10 L 887/11

    Verkehrszentralregister - Eintrag, tilgungsreifer - Relevanz für

  • VG München, 23.06.2010 - M 6b K 10.29

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 25.05.2010 - M 6b E 10.32

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts im ausländischen

  • VG München, 05.03.2010 - M 6b K 09.2402

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 19.10.2009 - M 6a K 09.2414

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 15.09.2009 - M 1 K 09.2858

    Aberkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV

  • VG München, 04.08.2009 - M 6b E 09.3229

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG Augsburg, 20.07.2009 - Au 7 K 09.582

    Keine konstitutive Anerkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 13.07.2009 - Au 7 K 09.557

    Keine konstitutive Anerkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis

  • VG München, 14.05.2009 - M 6a S 09.1108

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG München, 21.04.2009 - M 6a E 09.837

    Tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen Wohnorts in tschechischen

  • VG Mainz, 22.03.2010 - 3 L 123/10

    Berechtigung des Inhabers einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis zum Führen

  • VG München, 29.10.2009 - M 6b S 09.4584

    Tschechische Fahrerlaubnis; Verzicht vor Klageerhebung und Antragstellung

  • VG München, 20.04.2010 - M 1 K 10.756

    Feststellung der Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland;

  • VG München, 29.03.2010 - M 6b K 09.3227

    Feststellungsklage; tschechische Fahrerlaubnis; Eintragung eines deutschen

  • VG München, 10.03.2010 - M 1 S 10.738

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Eintragung eines Sperrvermerks

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