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   BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94   

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BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94 (https://dejure.org/1995,1531)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 (https://dejure.org/1995,1531)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 (https://dejure.org/1995,1531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch auf Ausbildungsförderung - Anforderungen an das Vorliegen eines "schwerwiegenden" Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Rechtsfolgen des Nichtbestehens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 121
  • FamRZ 1995, 1383
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92

    Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Auf die Auslegung von Rechtsbegriffen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Abgesehen davon könnte der besondere Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, den Auszubildenden zu ermutigen, sich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer der Abschlußprüfung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1992 - BVerwG 5 B 28.92 - ), die vom Berufungsgericht gezogene Analogie auch inhaltlich nicht tragen.
  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 66.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Aufhebung des Erstattungsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Das gilt bei einem Hochschulwechsel des Auszubildenden sogar dann, wenn der Auszubildende bei dem dadurch zuständig gewordenen Amt am neuen Hochschulort gar keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat und es etwa nur um die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden des früher zuständigen Amtes und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Ausbildungsförderung geht (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 66.88 - ).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Hierzu zählen nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Der Sinn dieser Vorschrift besteht also gerade darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (vgl. BVerwGE 88, 151 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]; BVerwG, Beschluß vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 35.92 - ).
  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 95.81

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Hierzu zählen nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - , vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - ).
  • BVerwG, 14.10.1987 - 5 B 21.86

    Klage auf Ausbildungsförderung für das fünfte Semester eines Studiums an einer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Nach dieser Vorschrift hätte es nämlich ausgereicht, wenn sie sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 1991 bis zum Vorliegen des Ergebnisses ihrer mißlungenen Klausur eine Bescheinigung ihrer Hochschule hätte ausstellen lassen, daß sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte (vgl. BVerwGE 62, 253 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 65/79]; BVerwG, Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - sowie Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 21.86 - ).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Nach dieser Vorschrift hätte es nämlich ausgereicht, wenn sie sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 1991 bis zum Vorliegen des Ergebnisses ihrer mißlungenen Klausur eine Bescheinigung ihrer Hochschule hätte ausstellen lassen, daß sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte (vgl. BVerwGE 62, 253 [BVerwG 04.06.1981 - 5 C 65/79]; BVerwG, Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - sowie Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 21.86 - ).
  • BVerwG, 11.03.1992 - 5 B 35.92

    Förderungshöchstdauer - BAföG - Freie Studiengestaltung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Der Sinn dieser Vorschrift besteht also gerade darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (vgl. BVerwGE 88, 151 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]; BVerwG, Beschluß vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 35.92 - ).
  • BVerwG, 20.10.1989 - 5 C 33.88
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Davon geht im übrigen ohne Beschränkung auf das Revisionsverfahren § 45 a Abs. 1 BAföG aus, wonach bei einem Zuständigkeitsübergang das neu zuständige Amt auch Verwaltungshandlungen vorzunehmen hat, die sich auf Zeiträume vor dem Übergang der Zuständigkeit erstrecken, und im Wege eines gesetzlichen Parteiwechsels sogar in bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren eintritt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 24.81 - und vom 22. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - ).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94
    Behördenvertreter im Sinne dieser Vorschrift können zwar nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten Behörde sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -).
  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 45.78

    Ausbildungsförderung - Sammeltermine - Festsetzung der Prüfungstermine -

  • BVerwG, 04.08.1988 - 5 B 19.88

    Hinderung an der rechtzeitigen Teilnahme von Lehrveranstaltungen auf Grund einer

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 34.85

    Ausbildungsförderung - Zwischenprüfung - Fachsemester

  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 24.81

    Nachträgliche Anrechnung von Einkommen und die damit verbundene Rückforderung von

  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 48.81

    Auslegung des Begriffs des " jeweils erreichten Fachsemesters" im Sinne des § 48

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2022 - 12 S 53/20

    Ausbildungsförderung; Anspruch auf (Weiter-) Förderung eines Studiums der

    Auch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG kommt wegen des in § 15 Abs. 3 Nr. 1 normierten Auffangtatbestandes nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 14; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 20.6 ).

    b) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist ein schwerwiegender Grund gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15, und vom 16.08.1995 - 11 C 31.94 -, juris Rn. 17).

    Die Norm enthält einen Ausnahmetatbestand für unzumutbare Härtefälle, die die Anforderungen der übrigen Ziffern nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 14, und vom 25.04.1991 - 5 C 15.87 -, juris Rn. 16; Winkler in: Rolfs/Giesen u.a., BeckOK SozR, BAföG, § 15 Rn. 17 ; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 20).

    Denn in diesen Fällen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die auszubildende Person den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer ihrer Ausbildung nicht mehr aufholen kann; sie wäre dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahres von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2019 - 12 A 1076/17 -, juris Rn. 40; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 Rn. 32.2 und § 15 Rn. 20.6 ; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26; siehe auch Nr. 15.3.3 Satz 1 Alt. 4 BAföG-VwV).

    Zwar ist der im Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 05.11.2018, Az. 24-7634.33/32/7 zitierten Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegenüber dem Petitionsausschuss zuzustimmen, dass das Nichtbestehen einzelner Leistungsnachweise - wie hier der Abschlussklausur im "Praktikum der Biologie für Mediziner" - eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer regelmäßig nicht rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 12 ZB 20.2821 -, juris Rn. 13; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 26).

    Auch wenn Prüfungen nur einmal im Semester angeboten werden und eine Wiederholung des Leistungsnachweises erst im folgenden Semester möglich ist, handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall, der dem Ausnahmecharakter der Norm gerecht würde (BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 BS 143/05 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1988 - 7 S 2796/88 -, juris Rn. 33).

    Denn die auszubildende Person kann sich in der Regel gleichzeitig mit der von ihr nachzuholenden Leistung den Lernstoff des folgenden Fachsemesters aneignen und so die Verzögerung durch vermehrten Fleiß verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2010 - 1 D 34/10 Rn. 9; VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 16.04.2020 - 2 K 2441/19 -, juris Rn. 53).

  • BVerwG, 03.03.2023 - 5 C 6.21

    Ausbildungsförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu

    Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf derartige Konstellationen scheidet mangels einer Gesetzeslücke aus (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42 S. 15).

    Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bestehen darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten, die sich daraus ergeben, dass sich die Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht abschließend aufführen lassen, durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42 S. 15 m. w. N.).

    Relevant sind nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42 S. 17).

    Sie wären dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahrs von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42 S. 16).

    Soweit das Nichtbestehen einer Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die Anerkennung als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deren Erstmaligkeit zur Voraussetzung hat (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42 S. 16), liegt dieser Einschränkung in normativer Hinsicht der systematische Rückgriff auf den Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zugrunde.

    Demgemäß kommt es im Fall der notwendigen Wiederholung eines Studienhalbjahrs wegen des Nichtbestehens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, auch nicht darauf an, ob es sich nur um einen oder mehrere solcher Nachweise gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42 S. 16).

  • VG Aachen, 16.04.2020 - 2 K 2441/19

    Schwerwiegende Gründe; erstmaliges Nichtbestehen; Modellstudiengang Medizin;

    Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wonach das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung einen schwerwiegenden Grund darstellt, auf Fälle des erstmaligen Misslingens einer Zwischenprüfung oder des Misslingens laufender Leistungsnachweise, die Voraussetzung für den Fortgang des Studiums sind, scheidet aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 14.

    Schwerwiegende Gründe sind (nur) solche, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerungen zu verhindern, BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 14.

    Maßstab für die Wertung der vorgetragenen Gründe muss deshalb die Frage sein, ob es dem Auszubildenden unter Beachtung des Zwecks der Ausbildungsförderung zuzumuten war, den Eintritt des verzögernd wirkenden Umstandes oder die Verzögerung als solche zu verhindern oder durch vermehrten Fleiß auszugleichen, BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris; auch SächsOVG, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 BS 143/05 -, juris Rn. 26.

    Mit der Generalklausel des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hat der Gesetzgeber aber auch eine Möglichkeit geschaffen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten abzumildern oder aufzufangen, BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 14.

    Denn in diesen Fällen wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer seiner Ausbildung nicht mehr nachholen kann; er wäre dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG auch nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahres von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 25/94 -, juris Rn. 15 f.

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